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BU

Das sind die Maklerfavoriten in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Welche Versicherer machen laut Makler-Votum das meiste BU-Geschäft? Und mit welchem Versicherer sind sie sehr zufrieden? Das geht aus der neuen Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2023“ hervor. Außerdem verraten die Befragten, welche elektronischen BU-Risikoprüfungsangebote der Versicherer besonders häufig genutzt werden.

Die Wahrscheinlichkeit, berufsunfähig zu werden, ist hoch. Für privat abgesicherte Personen liegt sie im Schnitt bei 25%. Statistisch gesehen wird damit jeder Vierte im Laufe des Arbeitslebens mindestens einmal berufsunfähig. Das ergab eine  Analyse von Daten zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV).

Studie analysiert Maklerfavoriten und Qualitätsführer

Die Beratung in der Arbeitskraftabsicherung und insbesondere in der BU gilt als anspruchsvoll. Die Kundinnen und Kunden schätzen es daher, wenn ihnen bei derart kostspieligen und individualisierten Vorsorgelösungen eine kompetente Vermittlerin bzw. ein kompetenter Vermittler zur Seite steht. Die aktuelle Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2023“ analysiert, welche Versicherer vonseiten der Versicherungsmaklerinnen und -makler sowie Mehrfachagentinnen und -agenten das meiste Geschäft erhalten – die sogenannten Maklerfavoriten – und mit welchem Versicherer die Befragten besonders zufrieden sind – die sogenannten Qualitätsführer. Und in diesem Text wird nun die BU-Sparte genauer betrachtet.

Alte Leipziger wiederholt auf der Spitzenposition

Insgesamt vermitteln 96% der befragten Versicherungsmaklerinnen und -makler regelmäßig eine selbstständige Berufsunfähigkeitspolice. Doch welche Versicherer machen mit der unabhängigen Vermittlerschaft gemessen am „share of wallet“ das meiste Geschäft? Der Blick ins Ranking verrät gleich, dass mit Ausnahme des Spitzenplatzes innerhalb der Top-Ten in dieser Studienausgabe ordentlich Bewegung steckt. Nur eines blieb gleich: Wie im Vorjahr macht die Alte Leipziger mit den Befragten das meiste Geschäft in der BU-Sparte und sicherte sich damit Platz 1.

Das sind die Maklerfavoriten in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Mit deutlichem Abstand folgt auf Rang 2 die Allianz, die lediglich etwas mehr als die Hälfte des „share of wallet“ der Alte Leipziger auf sich verbucht. Allerdings bedeutet Rang 2 auch einen großen Sprung nach vorne. Im Vorjahr noch erreichte die Allianz lediglich Rang 5. Nur knapp dahinter auf Rang 3 rangiert Swiss Life.

Die Nürnberger rutscht um zwei Plätze nach hinten und belegt im aktuellen Ranking Platz 4. Rang 5 geht an den VOLKSWOHL BUND, der sich damit um einen Platz verschlechterte. Die Baloise auf Platz 8 konnte sich im Vorjahresvergleich um zwei Plätze verbessern, während die Continentale mit Rang 10 zwei Plätze einbüßte (siehe Grafik).

Vier Qualitätsführer liegen punktgleich an der Spitze

Doch hohe Geschäftsanteile für sich genommen lassen noch keine Rückschlüsse auf die Servicequalität der einzelnen Versicherer im Vermittlungsgeschäft zu. Die Gesamtzufriedenheit mit den Versicherern ergibt sich in der aktuellen Studie aus einem Zusammenspiel von insgesamt 14 Leistungskriterien. Besonders wichtig waren entsprechend dem Makler-Votum die Kriterien Produktqualität, Abwicklung im Leistungsfall und Tarifflexibilität – und damit dieselben Kriterien wie im Vorjahr.

Und in der aktuellen Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2023“ liegen gleich vier Produktanbieter punktgleich auf dem ersten Platz. Die Alte Leipziger punktet unter den befragten unabhängigen Vermittlerinnen und Vermittlern beim Image sowie bei der Abwicklung im Neugeschäft und beim Angebotsrechner. Canada Life und Swiss Life wiederum stellen die Befragten besonders mit ihrer jeweiligen Finanzstärke und ihrer Produktqualität zufrieden. Beim VOLKSWOHL BUND goutierten die befragten Versicherungsmaklerinnen und -makler die Abwicklung im Neugeschäft und die dezentrale Vertriebsunterstützung.

Auf Rang 5 unter den Qualitätsführern liegt die Nürnberger. Der Versicherer erhält besonders hohe Zufriedenheitswerte bei der dezentralen Vertriebsunterstützung sowie beim Preis-Leistungs-Verhältnis und dem Angebotsrechner. Auf Platz 6 rangiert Condor (beste Leistungskriterien: Produktqualität und Abwicklung im Leistungsfall).

BU-Risikoprüfungsangebot der Alte Leipziger wird besonders häufig genutzt

Neben den Rankings erkundigt sich AssCompact auch immer über Services rund um die betrachtete Versicherungssparte. U. a. dieses Mal im Blick: elektronische BU-Risikoprüfungsangebote. Denn diese Angebote erleichtern die Vorsorgeberatung im Vermittlungsgeschäft sehr. Wenig überraschend daher, dass fast 63% der befragten Versicherungsmaklerinnen und -makler sowie Mehrfachagentinnen und -agenten der Meinung sind, dass die Versicherer diese Angebote weiter ausbauen sollen. Besonders bekannt sind unter den Befragten die elektronischen Angebote der Allianz (26,5%), der Alte Leipziger (24,7%) sowie von LV 1871 und Swiss Life (beide 19,3%). Bei der Nutzung der Angebote verteilen sich die Zahlen aber wiederum anders. Besonders häufig nutzen die Befragten das elektronische BU-Risikoprüfungsangebot der Alte Leipziger (23,8%), von LV 1871 (19,7%) und der Nürnberger (17,0%). (as)

Über die Studie

Die Online-Befragung zur Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2023“ wurde vom 08.03.2023 bis 17.03.2023 durchgeführt. Nach einer Qualitätsprüfung flossen die Stimmen von 453 Vermittlerinnen und Vermittlern aus der Finanz- und Versicherungsbranche in die Stichprobe ein, die ein sehr gutes Abbild der Assekuranz- und Finanzvermittlerinnen und -vermittler hinsichtlich der Alters- und Geschlechtsstruktur darstellt.

Sie können diese Studie hier kostenpflichtig bestellen.

Informationen zu allen weiteren AssCompact Studien sind unter asscompact.de/studien zu finden.

Bild: © tomertu – stock.adobe.com

 

BU: Die Konsequenzen der Anfechtung durch Versicherer

In der BU treten häufig rechtliche Auseinandersetzungen auf. Ein Grund dafür kann die Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer sein. Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke erklärt in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne, was die Konsequenzen für Versicherungsnehmer sein können.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Ein Versicherungsvertrag ist für beide Vertragsparteien grundsätzlich bindend. Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) kann so ein Versicherungsvertrag über Jahrzehnte bestehen, typischerweise bis zum Eintritt der Rente. Dieser Vertrag bleibt nach Abschluss jedoch nicht zwingend unumstößlich bestehen. Vielmehr können Versicherer im Einzelfall Gestaltungsrechte entstehen, die es ihnen ermöglichen, sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vom Versicherungsvertrag zu lösen.

Neben der Kündigung, dem Rücktritt und der Vertragsanpassung kann der Versicherer den Versicherungsvertrag anfechten und ihn damit rückwirkend zum „Erliegen“ bringen. Doch welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit der Versicherer anfechten kann? Wer trägt die Beweislast für die maßgeblichen Umstände und welche Konsequenzen drohen dem Versicherungsnehmer? Was kann der Versicherungsnehmer tun, wenn sein Versicherungsvertrag vom Versicherer angefochten wurde? Diese und weitere Fragen werden im Folgenden beantwortet.

Voraussetzungen der Anfechtung

Die Anfechtung des Versicherungsvertrages nach § 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Wegen eines Irrtums über einfache Umstände ist die Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer nur dann zulässig, wenn es sich nicht um gefahrerhebliche Umstände handelt. Denn in diesem Fall muss vorrangig der Rücktritt nach den §§ 19, 21 VVG ausgeübt werden.

Jederzeit und ohne Beschränkung des Gegenstandes kann hingegen die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Sinne des § 22 VVG erklärt werden. Eine Beschränkung dieses Rechts auf bestimmte Umstände ist aufgrund der bewussten Täuschung des Vertragspartners nicht geboten. Um wegen einer arglistigen Täuschung anfechten zu können, muss zunächst objektiv eine Täuschung vorliegen. Diese muss, subjektiv gesehen, arglistig gewesen sein und den Versicherer kausal zum Abschluss des Versicherungsvertrages bewegt haben.

Die Täuschung setzt also eine objektiv falsche Angabe voraus. Eine Angabe des Versicherungsnehmers ist dann falsch, wenn er sie dem Versicherer gegenüber wissentlich abgibt oder aber für den Versicherer relevante Angaben verschweigt (Unterlassen). Ob die objektiv falsche Angabe durch Tun oder Unterlassen getätigt wird, ist zunächst erst einmal irrelevant. Maßgeblich ist die Relevanz der richtigen Information für den Versicherer. Relevant sind grundsätzlich alle Informationen, die unmittelbar mit dem Versicherungszweck zusammenhängen. Bei einer BU sind das beispielsweise der bisher ausgeübte Beruf, das zu versichernde Einkommen oder die ganzen Daten zum gesundheitlichen Zustand.

Bestehen einer spontanen Anzeigeobliegenheit

Enthält der Gesundheitsfragebogen im Vorfeld des Versicherungsvertrages mehrdeutige oder unpräzise Fragen, die der Versicherungsnehmer anders als der Versicherer versteht, scheidet eine falsche Angabe hingegen aus. In engen Ausnahmefällen kann den Versicherungsnehmer jedoch eine sogenannte „spontane Anzeigeobliegenheit“ über Informationen treffen, nach denen der Versicherer nicht ausdrücklich gefragt hat. Dies gilt aber nur bei Informationen, die für jeden erkennbar das Aufklärungsinteresse des Versicherers in elementarer Weise betreffen und es deshalb für den Versicherten auf der Hand liegt, dass es sich um eine bedeutende Information handelt.

Weiterhin ist es nicht notwendig, dass der Versicherungsnehmer selbst täuscht. Bedient er sich eines Maklers, so sind dem Versicherten die Täuschungen, die der Makler selbst vornimmt, gemäß § 166 Abs. 1 BGB dem Versicherten zuzurechnen.

Arglist des Versicherten

Um die Täuschung als arglistig qualifizieren zu können, muss der Versicherungsnehmer in Kenntnis der Unrichtigkeit seiner Angaben handeln. Es muss ihm gerade darauf ankommen, dass die Entscheidung des Versicherers hinsichtlich des Vertragsabschlusses durch die Falschangabe beeinflusst wird und der Vertrag unter den wahren Bedingungen nicht oder nicht so zustande gekommen wäre. Die Absicht, dass dem Versicherer aufgrund der falschen Angabe tatsächlich ein Vermögensschaden entsteht, ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr das Bewusstsein, dass die Falschangabe in irgendeiner Weise Einfluss auf eine etwaige Schadenregulierung haben kann.

Zusätzlich muss die arglistige Täuschung des Versicherten ursächlich dafür geworden sein, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag zu den konkreten Bedingungen geschlossen hat. Es reicht aus, dass der Versicherer mit der richtigen Information den Vertrag nicht in dieser Form geschlossen hätte, selbst wenn es sich nur um eine marginale Änderung in den Versicherungsbedingungen handeln würde.

Frist zur Anfechtung durch den Versicherer

Liegen diese drei Voraussetzungen kumulativ vor, hat der Versicherer dem Grunde nach ein Anfechtungsrecht, wenn er es fristgemäß ausübt. Gem. § 124 BGB muss der Versicherer die Anfechtung innerhalb eines Jahres ab Erlangung der Kenntnis der arglistigen Täuschung dem Versicherungsnehmer gegenüber ausdrücklich erklären. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn Kenntnis sowohl der objektiven Täuschung als auch der subjektiven Arglist besteht. Jedoch gilt auch für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, dass gem. § 21 Abs. 3 S. 2 VVG eine Anfechtung grundsätzlich nicht mehr möglich ist, wenn die arglistige Täuschung mehr als zehn Jahre zurückliegt (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2015 – Az. IV ZR 277/14).

Beweislast bei der Anfechtung

Erklärt der Versicherer dem Versicherten gegenüber die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, treffen beide Parteien unterschiedliche Pflichten hinsichtlich der Beweis- und Darlegungslast.

Grundsätzlich trifft den Versicherer die Beweislast hinsichtlich der Verletzung der Anzeigepflicht. Er muss also beweisen, dass der Versicherungsnehmer hinsichtlich der angegebenen Informationen objektiv getäuscht hat. Dazu gehört auch der Beweis darüber, dass der Versicherungsnehmer überhaupt Kenntnis von dem gefahrerheblichen Umstand hatte. Hat der Versicherte einen Versicherungsagenten damit beauftragt, die Gesundheitsfragen des Versicherers auszufüllen, so muss der Versicherer beweisen, dass der Versicherungsnehmer dem ausfüllenden Versicherungsagenten dessen Fragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet hat.

Das arglistige Handeln ist ebenfalls durch den Versicherer zu beweisen. Ihm muss zumindest der Nachweis gelingen, dass dem Versicherungsnehmer die Entscheidungserheblichkeit seiner Falschinformation bewusst war. Bezüglich der subjektiven Arglist des Versicherungsnehmers kann jedoch regelmäßig nur ein Indizienbeweis geführt werden, durch den die objektiven Umstände die innere Willensrichtung des Handelnden indizieren. Deshalb ist es in den meisten Fällen ausreichend, wenn der Versicherer den Nachweis erbringt, dass durch die Falschangabe der konkrete Vertragsschluss herbeigeführt wurde.

Sekundäre Darlegungslast

Gelingt dem Versicherer dieser Beweis, trifft den Versicherten sodann die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Gründe für die falschen Informationen. Der Versicherte muss glaubhaft die Motive und Hintergründe darlegen, die ihn zu der falschen Angabe bewegt haben, um den Vorwurf der Arglist abzuwehren. Gelingt es dem Versicherungsnehmer, eine plausible Erklärung für die falsche Angabe vorzubringen, muss der Versicherer wiederum beweisen, dass diese Erklärung einer Arglist nicht im Wege steht.

Erfolgt die Anfechtung außerhalb der Jahresfrist und beruft sich der Versicherungsnehmer darauf, dass das Anfechtungsrecht nicht fristgemäß ausgeübt worden ist, so muss der Versicherungsnehmer den Beweis für diese Verfristung führen. Denn das Erlöschen des Anfechtungsrechtes stellt einen Vorteil des Versicherungsnehmers dar, für den er den Beweis führen muss.

Bedeutung und Folgen für Versicherungsnehmer

Liegen die Anfechtungsvoraussetzungen vor und wird die Anfechtung fristgemäß und in ordnungsgemäßer Weise durch den Versicherer ausgeübt, so kann er seine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung rückwirkend beseitigen und somit den Berufsunfähigkeitsvertrag vollständig „zu Fall bringen“. Ein Versicherungsschutz besteht dann für den Versicherten nicht mehr.

Wahlweise kann der Versicherer auch nur den Teil des Vertrages, in dem er getäuscht wurde, anfechten. Dann gilt der Vertrag mit Ausnahme des angefochtenen Teils weiter fort. Ein Anspruch des Versicherten auf Rückzahlung von Prämien besteht nach § 39 Abs. 1 S. 2 VVG hingegen nicht. Künftige Beiträge müssen natürlich nicht mehr entrichtet werden.

Fazit und Praxishinweise

Sollte der Versicherer den Versicherungsvertrag angefochten haben, empfiehlt es sich, umgehend anwaltlichen Rat einzuholen. Denn auch Leistungsentscheidungen der Versicherer können unzulässig und rechtlich nicht haltbar sein. Auch kann unter Umständen der Versicherungsschutz wiederhergestellt werden, notfalls mittels gerichtlicher Hilfe.

Neben der Kündigung, dem Rücktritt und der Vertragsanpassung ist die Vertragsanfechtung eines der stärksten Gestaltungsrechte des Versicherers. Dieser muss dem Versicherungsnehmer eine objektive Täuschung, die subjektiv arglistig begangen und kausal für den Vertragsschluss wurde, nachweisen. Der Versicherungsnehmer muss hingegen darlegen, dass die Angabe gerade nicht arglistig gemacht wurde. Zudem muss die Anfechtung des Versicherungsvertrages innerhalb der Jahresfrist, spätestens jedoch nach zehn Jahren erfolgen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann sich der Versicherer entweder vom ganzen Vertrag oder nur von einem Teil lösen, der Versicherungsschutz entfällt dann. Diese Rechtsfolge hat weitreichende Konsequenzen für den Versicherungsnehmer, der nicht nur keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erhält, sondern wegen der Anfechtung nicht mal mehr einen Berufsunfähigkeitsvertrag hat.

Weitere wissenswerte Beiträge zum Bereich der BU sind nachstehend zu finden: „Berufsunfähigkeitsversicherung“.

Bild: © Studio_East – stock.adobe.com; © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

 

R+V kooperiert mit Carpendales

Die R+V Versicherung hat sich mit TV-Stars Wayne und Annemarie Carpendale bekannte Verstärkung für ihre neue Werbekampagne ins Boot geholt. Unter dem Label „Volks-Einkommens-Schutz“ werben die Carpendales für die Notwendigkeit eines adäquaten Einkommensschutzes für Familien und junge Erwachsene.

<p>Die R+V Versicherung hat sich die TV-Persönlichkeiten Wayne und Annemarie Carpendale als Markenbotschafter für ihre neue Kampagne gesichert. Die Familie Carpendale ist das Gesicht einer neuen Kampagne, die unter dem Label „Volks-Einkommens-Schutz“ läuft und junge Familien auf die Wichtigkeit der Absicherung ihrer eigenen Arbeitskraft bzw. des eigenen Einkommens aufmerksam machen will. </p><p>Hinter dem „Volks-Einkommens-Schutz“ stehen zwei wichtige Produkte, nämlich die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Grundfähigkeitsversicherung, die finanzielle Folgen absichert, wenn bestimmte körperliche und geistige Fähigkeiten eingeschränkt sind. </p><h5>Markenbotschafter verleihen schwer zu visualisierenden Produkt Gesichter</h5><p>Mit der reichweitenstarken und zielgruppenfokussierten Leistungskampagne will die R+V vor allem Familien und junge Erwachsene ansprechen, so Norman Böhm, R+V-Abteilungsleiter Marken-, Produkt- und Kundenmanagement. „Uns ist es wichtig, sie über die Notwendigkeit des Einkommens-Schutzes aufzuklären und zu mobilisieren, denn nur rund 25% der Bevölkerung sind berufsunfähigkeitsversichert.“ </p><p>Mit den Carpendales – selbst ein berufstätiges Paar mit Kind – verleihe man einem schwer zu visualisierenden Produkt sympathische Gesichter, so Böhm. </p><p>Wayne Carpendale ist Schauspieler und Moderator. Aktuell ist er mit seiner Show „Herz and Bord“ bei VOX zu sehen. Annemarie Carpendale moderiert für den TV-Sender Pro Sieben unter anderem die Magazine „taff“ und „red“ sowie große Prime-Time Shows und Sondersendungen zu Events wie den Oscars.</p><h5>Werbekampagne läuft bis April 2024</h5><p>Die Online- und Printkampagne, konzipiert von wvp, Stuttgart, und der Springer-eigenen Agentur Media Impact, läuft in Zusammenarbeit mit dem Axel Springer Verlag und deckt große Pressetitel wie BILD, BILD am Sonntag und Die WELT ab. Dazu begleitet R+V die Kampagne durch Out of Home-Aktionen und umfangreiche digitale Maßnahmen auf allen R+V-Kanälen. Die Familie Carpendale wird die Kampagne zusätzlich auf ihren eigenen Social-Media-Kanälen thematisieren. Die Volks-Einkommen-Schutz-Aktion läuft bis April 2024. (js)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © R+V Versicherung</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/93E3B325-5FAA-422E-8C40-7355B79EC599"></div>

 

Ist ChatGPT zur Versicherungsberatung geeignet?

Seit seiner Veröffentlichung Ende letzten Jahres sorgt der Chatbot ChatGPT für viel Furore. Die generative künstliche Intelligenz kann vieles - auch Versicherungsberatung? Das Analysehaus Franke und Bornberg hat getestet, wie sich ChatGPT bei Fragen rund um die Arbeitskraftabsicherung schlägt.

Die Einführung des Chatbots ChatGPT Ende letzten Jahres sorgte weltweit für Aufregung. So kann der Chatroboter des US-Unternehmens OpenAI z. B. Aufsätze schreiben, Gedichte verfassen, Zusammenhänge erklären und sogar Code erstellen.

Jede Branche versucht derzeit einzuschätzen, wie sie die generative künstliche Intelligenz für sich nutzen kann und wo die Gefahren lauern – so auch die Versicherungsbranche. Das Analysehaus Franke und Bornberg hat getestet, wie sich ChatGPT beim Thema Versicherungen auskennt.

Dafür haben Philipp Wedekind und Martin Seim von Franke und Bornberg dem Chatbot mehrere Fragen zur Arbeitskraftabsicherung gestellt und über die Ergebnisse in einem Blogpost berichtet.

Wie die Autoren den Test durchführten

Zunächst testeten die beiden Blogautoren im Februar diesen Jahres das klassische „ChatGPT“ als auch das in die Suchmaschine Bing integrierte Modell „Bing mit ChatGPT“. Beide Dienste nutzten zu diesem Zeitpunkt das Sprachmodell GPT-3 bzw. GPT-3.5, so Franke und Bornberg.

Zu einem späteren Zeitpunkt führten die Autoren eine zweite Testrunde mit dem verbesserten Sprachmodell GPT-4 durch. Für die Nutzung wird bei OpenAI ein Premium-Abo für 20 US-Dollar monatlich benötigt. Bing hat das neue Sprachmodell allerdings bereits integriert, so Franke und Bornberg.

Ergebnis der ersten Testrunde gemischt

Das Ergebnis der ersten Testrunde fällt verhalten aus. Die beiden Tester stellten dem Chatbot Fragen wie etwa „Durch eine Vorerkrankung erhalte ich keine Berufsunfähigkeitsversicherung. Welche Alternativen gibt es für mich?“

 

Ist ChatGPT zur Versicherungsberatung geeignet?

 

„Die bisherigen Antworten reichen qualitativ von ‚gut‘ und ‚korrekt erklärt‘ bis hin zu völlig falschen und teilweise ausgedachten Informationen“, kommentieren die Autoren.

Während beispielsweise Bing-ChatGTP weitestgehend korrekt erklären kann, was eine echte Dienstunfähigkeitsklausel ausmacht, verweist ChatGPT bei der Frage welches Versicherungsprodukt laut Franke und Bornberg die beste echt Dienstunfähigkeitsklausel hat, auf Versicherungsprodukte, die so auf dem Markt nicht existent sind. Auch weisen die Autoren auf die Tatsache hin, dass ChatGPT sich auf eine Untersuchung aus dem Jahr 2021 bezieht. Dies sei aber wohl darauf zurückzuführen, dass die Datenbasis des klassischen ChatGPT Ende 2021 endet. Positiv bewerten die Autoren dass der Chatbot in seiner Antwort darauf hinweist, dass eine individuelle Beratung durch einen Versicherungsmakler bzw. -berater sinnvoll sein könne, so Wedekind und Seim.

Auch Ergebnis der zweiten Testrunde verbesserungswürdig

In der zweiten Runde stellten die beiden Tester die Fragen noch einmal dem Bing-Chatbot mit der aktualisierten Sprachversion. Das Fazit: Während das neuere Sprachmodell eine bessere Trefferquote hat als der Vorgänger, vor allem was „allgemein gehaltene Erklärungen und Definitionen betrifft“, sind auch hier einige der Antworten falsch oder gar frei erfunden und ohne Überprüfung zur Versicherungsberatung oder Recherche nicht geeignet. (js)

Der volle Blogpost von Franke und Bornberg kann hier eingesehen werden.

Bild: © Kaspars Grinvalds – stock.adobe.com; Grafik: © Franke und Bornberg

 

AssCompact Digitalkongress: Die Arbeitskraft absichern

Um das für Makler und Versicherer stets wichtige Thema der Arbeitskraftabsicherung ging es beim AssCompact Digitalkongress am 20.04.2023. Neben der BU war z. B. auch Grundfähigkeitsschutz ein Thema. Auch Franke und Bornberg und Rechtsanwalt Jöhnke gaben Impulse.

Die Absicherung der Arbeitskraft ist und bleibt ein wichtiges Thema für Makler und Versicherer. In einer Umfrage gaben kürzlich 64% der Befragten an, dass die Pandemie ihr Bewusstsein rund um das Thema Arbeitskraftabsicherung geschärft habe (AssCompact berichtete).

Reger Austausch auf DKM365

Die Präsenz des Themas wird auch durch die Besucherzahl auf dem AssCompact Digitalkongress Arbeitskraftabsicherung, der am 20.04.2023 auf der Plattform DKM365 stattfand, deutlich. Insgesamt konnten bei dem Online-Event 750 Teilnahmen gezählt werden. Rund um die sechs informativen Vorträge gab es auch unter allen Beteiligten regen Austausch, z. B. in den Chats.

Produktqualität, Stabilität und Leistungsprüfung

Für die Franke und Bornberg GmbH erklärte Referent Christian Monke zum Einstieg in den Thementag, wie wichtig bei Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) ein guter „Gleichklang“ zwischen Produktqualität, Stabilität des Versicherers, Leistungsprüfung ist. Dabei setzte er den Fokus vor allem auf die letzten zwei Punkte. Die Produktqualität sei bei vielen Versicherern vorhanden. Stabilität der Versicherer ist laut Monke im Hintergrund nötig, damit fair reguliert werden kann. Bei der Leistungspraxis geht es darum, wie gut die Versicherer regulieren. Dazu nimmt das Ratingunternehmen eine Prüfung von Leistungsfallakten vor Ort vor.

BU in jungen Jahren abschließen

Frank Schülke von den VOLKSWOHL BUND Versicherungen sprach über die BU als „Lebensbegleiterin“. Gerade für junge Leute ist die Versicherung als Vorsorge sinnvoll – eben, wenn viele noch vollständig gesund sind. Dafür müsse die BU Flexibilität für Berufswechsel, Teilzeit etc. aufweisen. Zudem sprach der Referent auch über den Pflegeschutzbrief als Zusatz, der in eine BU eingeschlossen werden kann.

Absicherung von Beamten

Beim Vortrag der SIGNAL IDUNA ging es dann um eine besondere Berufsgruppe und deren Absicherung, und zwar Beamte. Referent Michael Hinz betonte, dass aktuell wieder mehr Beamte in Deutschland eingestellt würden. Beamte zeichnen sich laut Hinz meist durch ein hohes Nettoeinkommen aus. Der Referent sprach außerdem darüber, wie sich Arbeitnehmer und Beamte unterscheiden. Ein weiteres Thema dabei ist auch die Besoldungsordnung. Denn die Besoldung ist entscheidend, um die Höhe der Absicherung festzulegen.

Vereinfachte Gesundheitsprüfung

Sebastian Koch von der HDI AG stellte die Arbeitskraftabsicherung mit vereinfachter Gesundheitsprüfung vor. Dabei wird nur das Notwendigste gefragt. Auch sprach er darüber, welche Möglichkeiten es gibt, wenn die Absicherung über eine BU nicht möglich ist und ging dazu näher auf den Grundfähigkeitsschutz ein.

Grundfähigkeiten absichern

Mit dem Grundfähigkeitsschutz setzte sich auch Natascha Brandenburg von der Canada Life in ihrem Beitrag auseinander. Für diese Art der Absicherung müssen die Tätigkeiten der einzelnen Berufsgruppen in Kerngrundfähigkeiten „übersetzt“ werden. Sie hat zudem Fragen behandelt wie: Was wäre, wenn ein Kunde länger krankgeschrieben ist, aber keine Grundfähigkeit betroffen ist? Auch Annahmefälle aus der Praxis stellte die Referentin vor.

Wie Makler Beratungsfehler in der Praxis vermeiden

Den Abschluss machte Björn Thorben M. Jöhnke, Rechtsanwalt und Partner bei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, der aber selbst auch mal Versicherungsmakler war. Er beschäftigte sich im juristischen Rahmen mit der Frage „Worauf sollten Versicherungsmakler in und nach der Beratung achten?“. Dazu klärte er u. a. über Haftungsaspekte auf bzw. darüber, wo es zu Streitigkeiten kommen kann. Er zeigte die Pflichten der Versicherungsmakler auf, z. B. den Punkt „Maklervertrag und Pflichtinformationen“, und wies auch auf die Wichtigkeit der Beratungsdokumentation hin. Denn im Fall der Fälle könne diese Aufschluss geben. Einige rechtliche Tipps – etwa zum Thema Arbeitskraftabsicherung und Rechtsschutz – hatte er schließlich auch noch für die Teilnehmenden parat.

Die Videos zu den Vorträgen der Referenten sind nun auf der Plattform DKM365 unter „Digitalkongress Arbeitskraftabsicherung“ zu finden.

 

BU-Versicherung trotz Therapie: die Bayerische betritt Neuland

die Bayerische hat ihren Ansatz bei der BU überarbeitet. Statt Menschen mit einem psychotherapeutischen Hintergrund pauschal abzulehnen, setzt der Versicherer nun auf individuelle Einschätzungen mit Hilfe einer Psychologischen Psychotherapeutin. Die Ergebnisse sind vielversprechend, so die Bayerische.

Der Münchner Versicherer die Bayerische setzt seit einiger Zeit auf einen neuen Ansatz bei Anfragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Anstatt einer pauschalen Ablehnung, wenn eine psychotherapeutische Vorgeschichte vorliegt, wie dies häufig der Fall ist, bewertet die Bayerische seit Kurzem Anträge mit Therapievergangenheit individuell mit Hilfe einer psychologischen Psychotherapeutin.

„Das kostet mehr Zeit, versetzt uns aber in die Lage, mit Unterstützung einer fachkundigen Psychologin den Menschen besser zu verstehen“, erklärt Vorstandsmitglied der Bayerischen, Martin Gräfer.

Erfolgswahrscheinlichkeit kann mit Online-Schnelltest eingeschätzt werden

Die Initiative ziele darauf ab, potenziellen Kunden und Vermittlern zu zeigen, dass Psychotherapien kein pauschales Ablehnungskriterium für eine BU-Versicherung mehr sind, so Gräfer weiter. Die Auswertung der ersten drei Monate diesen Jahres sei äußerst positiv: 39% der Anfragen, die vorher abgelehnt worden wären, können ohne Einschränkungen angenommen werden. Weiteren 44% könne unter erschwerten Bedingungen eine Versicherung angeboten werden.

Ein Online-Schnelltest soll es Interessenten zusätzlich erleichtern, die Erfolgswahrscheinlichkeit eines Antrags besser einzuschätzen. Der „Quick Test“, bestehend aus fünf Fragen und kann auf der Webseite des Versicherers durchlaufen werden, ohne dass potenzielle Versicherungsnehmer persönliche Daten eingeben müssen. Danach erhalten Interessenten eine unverbindliche Tendenz betreffend des Erfolges eines BU-Antrags. Je nach Ergebnis können Makler und Kunde anschließend entscheiden, ob sie eine Risikovoranfrage oder direkt einen Antrag zur weiteren Prüfung einreichen.

Psychische Belastungen weit verbreitet

Viele Menschen haben mit psychischen Belastungen zu kämpfen. die Bayerische zitiert eine Online-Umfrage des Sozialforschungsinstituts Ipsos aus dem Jahr 2022, laut der 36% der Befragten wegen psychischer Stressbelastungen zeitweilig nicht zur Arbeit gehen konnten. Der AXA Mental Health Report 2023 (AssCompact berichtete: AXA Mental Health Report: Jeder Dritte fühlt sich psychisch krank) kann mit ähnlichen Zahlen aufwarten – demnach gibt jeder Dritte Deutsche an, momentan an einer psychischen Krankheit zu leiden. (js)

Bild: © Sengchoy Int – stock.adobe.com

 

Heute: Digitalkongress Arbeitskraftabsicherung

Heute, am 20.04.2023, findet auf der Plattform DKM365 der AssCompact Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“ statt. Thema sind die Entwicklungen rund um BU-Versicherung und Grundfähigkeitsschutz. Mit dabei ist u. a. auch Franke und Bornberg.

Der heutige AssCompact Digitalkongress hat die „Arbeitskraftabsicherung“ zum Thema. Auf der Plattform DKM365 geht es bei der Veranstaltung ab 8:30 Uhr um die neuesten Entwicklungen in der BU- und Grundfähigkeitsversicherung sowie Produktangebote im Allgemeinen und für Beamte.

Über Videotelefonie, Chat und Breakout-Rooms können die Teilnehmenden mit den Veranstaltungspartnern sowie mit Kolleginnen und Kollegen ins Gespräch kommen, Fragen stellen und sich weiter informieren. Zudem kann IDD-Weiterbildungszeit bei diesem AssCompact Wissen-Event gesammelt werden.

Das ist der Programmablauf beim Digitalkongress Arbeitskraftabsicherung 2023:
  • 8:30–9:00 Uhr: Absicherung von Arbeitskraft: Leistung muss man sich auch leisten können. Stabilität und Leistungskompetenz der Anbieter als entscheidende Qualitätsfaktoren; Referent: Christian Monke, Franke und Bornberg GmbH
  • 09:00–09:30 Uhr: Nachversicherung, Dynamik, Beitragspause – So wird die BU zur Lebensbegleiterin. Wir zeigen Ihnen, worauf es bei einer modernen BU ankommt. Damit diese auch die nächsten Jahrzehnte zu Ihren Kunden passt. Referent: Frank Schülke, VOLKSWOHL BUND Versicherungen
  • 10:00–10:30 Uhr: Zielgruppenorientierte Absicherung von Beamten mit Wettbewerbsvorteilen; Referent: Michael Hinz, SIGNAL IDUNA Gruppe
  • 11:00–11:30 Uhr: AKS 2 Go – Arbeitskraftabsicherung mit vereinfachter Gesundheitsprüfung; Referent: Sebastian Koch, HDI AG
  • 12:00–12:30 Uhr: Pause
  • 13:00–13:30 Uhr: Risikoabsicherung AKS: Selbstverständliches [selbst]verständlich absichern. Mehrwerte schaffen mit dem neuen Premium Grundfähigkeitsschutz der Canada Life; Referentin: Natascha Brandenburg, Canada Life
  • 14.00–14.30 Uhr: Arbeitskraftabsicherung: Beratungsfehler in der Praxis vermeiden!; Referent: Björn Thorben M. Jöhnke, Rechtsanwalt / Partner, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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Mehr Informationen gibt es hier.

Eine separate Anmeldung für den Kongress ist nicht erforderlich. Benötigt wird lediglich ein Zugang zur Plattform DKM365. Hier einloggen zur Plattform: dkm365.de

Zugang zur Plattform DKM365 beantragen: die-leitmesse.de/QR/intro/186

 

Erwerbsunfähigkeit: Zwei Drittel der Tarife sind top

Der Markt der Erwerbsunfähigkeitsabsicherung stagnierte zuletzt auf sehr hohem Niveau. Im aktuellen Rating des Analysehauses MORGEN & MORGEN konnten elf Tarife die Topnote erzielen. Oft findet die EU allerdings nicht viel Beachtung – zu Unrecht, stellt sie doch die einzig wirkliche Absicherungsalternative zur BU dar, so die Analysten.

Die auf dem Markt erhältlichen Tarife zur Erwerbsunfähigkeitsabsicherung (EU) bewegen sich auf hohem Niveau. Zwar stagniert der Markt zunehmend, doch dafür sind die Tarife von sehr guter Bedingungsqualität. Zu dieser Schlussfolgerung kommt das diesjährige EU-Rating des Analysehauses MORGEN & MORGEN. Insgesamt wurden 17 Tarife beurteilt. Davon konnten aktuell elf – also mehr als zwei Drittel – die Höchstbewertung von fünf Sternen erreichen.

EU liegt preislich bei etwa einem Drittel der BU

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gilt als höchste Form der Arbeitskraftabsicherung. Doch leider ist der Zugang vielen Versicherungsnehmern und -nehmerinnen verwehrt. Grund dafür sind meist die zu hohen Beiträge aufgrund von körperlicher Tätigkeit im ausgeübten Beruf, schreiben die Analysten.

Warum die EU jedoch als Alternative so wenig Beachtung findet, sei „kaum verständlich“. So sei sie doch die „einzige wirkliche Alternative zur direkten Einkommensabsicherung“, so MORGEN & MORGEN. Nicht nur ist sie in der Regel für Berufe mit körperlicher Tätigkeit weitaus günstiger als eine BU – ihre Tarife liegen bei etwas über einem Drittel eines BU-Beitrags – sondern oft muss außerdem nicht die gleiche Rentenhöhe wie in der BU abgesichert werden. Da die meisten Versicherungsnehmer im Leistungsfall ebenfalls einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, können nämlich beide Rentenansprüche zusammen betrachtet werden.

EU einzige Alternative zur BU zur tatsächlichen Arbeitskraftabsicherung

„Die Erwerbsfähigkeit steht aktuell zu Unrecht auf dem Abstellgleis, denn sie ist neben der BU die einzige Alternative, die tatsächlich die Arbeitskraft absichert“, kommentiert Andreas Ludwig, Bereichsleiter Rating & Analyse bei MORGEN & MORGEN.

So verknüpft nur die EU auch abstrakt eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit der Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Andere Alternativen, beispielsweise die Grundfähigkeitsversicherung, machen diese Verknüpfung nicht.

Zwei Drittel der Tarife top, keine schwachen oder sehr schwachen Tarife

Im Rahmen des diesjährigen Ratings betrachtet MORGEN & MORGEN 45 Bedingungen. Davon sind 24 ratingrelevant und beurteilen Sachverhalte und Produkteigenschaften, die als wesentlich für die Bedingungsqualität des Tarifs anzusehen sind. Im Fokus dabei stehen die Kundenfreundlichkeit ebenso wie die Eindeutigkeit der Aussagen im Bedingungswerk. Die Mindestkriterien, die ein Tarif voll oder eingeschränkt erfüllen muss, um vier oder fünf Sterne zu erreichen, können in der Grafik eingesehen werden.

Erwerbsunfähigkeit: Zwei Drittel der Tarife sind top

Bereits im vergangenen Jahr konnten aufgrund eines angepassten Kriteriums die meisten Tarife die Hürde zur Bestnote nehmen, da sie das angepasste Mindestkriterium zur gesetzlichen Definition erfüllten. Dieses Jahr kommt ein weiterer hinzu. So konnten 11 von 17 Tarifen ein ausgezeichnetes Ergebnis einfahren, zwei weitere Tarife bekommen vier Sterne. Mit drei Sternen, oder „durchschnittlich“, werden vier Tarife bewertet. Tarife mit ein oder zwei Sternen gibt es keine. „Die EU kann damit eine echte und bedarfsgerechte Arbeitskraftabsicherung auf einem sehr hohen Bedingungsniveau bieten“, schlussfolgert Ludwig.

Die folgenden Unternehmen bieten Top-Tarife

Mit fünf Sternen bewertet wurde mindestens ein Tarif der folgenden Unternehmen: AXA, Continentale, DBV, Dialog, Europa, Inter, MetallRente Swiss Life, Volkswohl Bund und Zurich Dt. Herold. Das vollständige Rating kann unter morgenundmorgen.com eingesehen werden. (js)

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Canada Life verkündet Jahresergebnisse 2022

Der Lebensversicherer Canada Life sieht sich auf einem stabilen Wachstumskurs. Die Zahl der Verträge im Bestand wuchs um 4% auf knapp 597.000 Stück und die Gesamtbeiträge weisen ein Plus von 3% auf.

<p>Der Lebensversicherer Canada Life hat seine Geschäftszahlen für das Jahr 2022 bekannt gegeben. Die Gesamtbeiträge weisen ein Plus von 3% auf und erreichen damit erneut den höchsten Wert seit dem Markteintritt im Jahr 2000. Der Versicherer sieht sich daher weiterhin auf einem stabilen Wachstumskurs.</p><h5>Neugeschäft mit leichtem Rückgang</h5><p>Bei der Zahl der Verträge im Bestand ist ein Zuwachs um 4% auf knapp 597.000 Stück zu verzeichnen. Das Neugeschäft muss im Vergleich zum Rekordjahr 2021 einen leichten Rückgang hinnehmen. Diesen führt das Unternehmen maßgeblich auf ein schwächeres Einmalbeitragsgeschäft zurück. Die Gesamtentwicklung markiere insgesamt das zweitbeste Ergebnis seit Markteintritt, so der Lebensversicherer mit kanadischen Wurzeln.</p><h5>„Vorsorge nicht aus den Augen verlieren“</h5><p>„Die geopolitisch unruhigen Zeiten und die anhaltend hohe Inflation gingen auch an uns nicht spurlos vorbei”, kommentiert Markus Drews, Managing Director Canada Life Europe. „Die Zurückhaltung der Kunden bei Kaufentscheidungen können wir sehr gut nachvollziehen. Umso besser ist es, dass die Menschen ihre Vorsorge auch in solchen Zeiten nicht aus den Augen verlieren und bei ihrer Absicherung aktiv werden. Wir bedanken uns bei unseren Geschäftspartnern, die den Kunden in Zeiten der Unsicherheit mit Rat und Tat zur Seite standen.”</p><h5>bAV- und BU-Geschäft legen zu</h5><p>Besonders bei der betrieblichen Altersvorsorge stieg das Neugeschäft laut Canada Life um +12%. Hierbei handelt es sich um einen neuen historischen Höchststand, so der Versicherer. Beim Risikoschutz konnte vor allem die Berufsunfähigkeitsversicherung mit ihren für die gesamte Vertragslaufzeit garantierten Beiträgen zulegen. (lg)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © Dilok – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/0FC0862B-8357-4D46-94C6-87461D1D567A"></div>

 

Zurich hebt Covid-19-Sonderstatus auf

Die Zurich Gruppe Deutschland behandelt eine überstandene Covid-19-Infektion ab dem 1. Juli 2023 wie andere überstandene Infektionskrankheiten. Die bisherige vierwöchige Wartezeit zwischen Genesung und Vertragsabschluss einer Berufs- oder Todesfallabsicherung entfällt ab diesem Zeitpunkt.

Die Zurich Gruppe Deutschland hebt zum 1. Juli 2023 den Sonderstatus einer überstandenen Covid-19-Infektion in der Existenzabsicherung auf. Bisher mussten zwischen Genesung und dem Abschluss einer Berufs- oder Todesfallabsicherung mindestens vier Wochen verstreichen. Diese Sonderregelung entfällt zum 1. Juli. Ab dann wird eine überstandene Covid-Erkrankung vergleichbar mit anderen überstandenen Infektionskrankheiten behandelt, so der Versicherer.

Covid-19 und Long-Covid-Erkrankungen werden zwar weiterhin sowohl in der Absicherung von Lebensrisiken als auch bei der Arbeitskraftabsicherung für den abgefragten Zeitraum abgefragt und anzeigt werden müssen. Doch nach Ausheilung wirkt sich dies nicht mehr auf die Risikobewertung aus, meldet die Zurich Gruppe Deutschland.

Covid-19 und Long Covid Herausforderung für die Risikobewertung

Die Covid-19-Pandemie, und besonders die teils auftretenden Langzeitfolgen der Krankheit, haben sich für die Risikobewertung zum Schutz der Versicherungsgemeinschaft als Herausforderung entpuppt, sagt Heike Hommel, Chief Underwriting Officer, Individual Life bei der Zurich Gruppe Deutschland. „Long Covid ist ein komplett neues Phänomen, ein Symptomkomplex, der über beinahe den gesamten Zeitraum der Pandemie nicht ausreichend definiert werden konnte. Die Symptome, die wir in diesem Kontext beschrieben bekommen, reichen von Kopfschmerzen bis hin zu generellen Erschöpfungszuständen“, so Hommel. „In solchen Fällen mussten wir erst mal beobachten, wie sich die Symptome entwickeln, bevor es zu einem Vertragsschluss kommt.”

Kunden mit bereits vorhandenem Versicherungsschutz, die aufgrund einer Covid-19 oder Long-Covid-Erkrankung berufsunfähig geworden sind, sind laut der Zurich weiterhin versichert und nicht ausgeschlossen worden. (js)

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