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BVK geht als Sieger vom Platz. CHECK24 legt keine Berufung ein

Nachdem das Landgericht München im Prozess um die sogenannten „Versicherungsjubiläumsdeals“ zugunsten des BVK entschieden hatte, kündigte CHECK24 zuerst weitere Schritte an. Nun verzichtet der Vergleichsportalbetreiber jedoch darauf, Berufung einzulegen. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Anfang Februar hatte das Landgericht München I entschieden, dass CHECK24 gegen das Sondervergütungsverbot verstoßen hatte. Damit konnte der klagende BVK ein langwieriges Verfahren für sich entscheiden. CHECK24 wurde im Zuge des Urteils verpflichtet, derartige Angebote zukünftig zu unterlassen.

CHECK24 verstieß gegen Provisionsabgabeverbot

Im Rahmen der sogenannten „Versicherungsjubiläumsdeals“ hatte das Vergleichsportal seinen Kunden bei Abschluss einer Versicherung bis zu zwölf Monatsraten erstattet. Dies erfolgte über einen anderen Konzernteil, um so nicht unter das Provisionsabgabeverbot zu fallen. Das Gericht erkannte dennoch einen Verstoß.

Vergleichsportal verzichtet auf Berufung

Direkt im Anschluss an das Urteil hatte CHECK24 weitere Schritte angekündigt. Zumindest in diesem konkreten Fall hat die rechtliche Auseinandersetzung zwischen dem BVK und dem Vergleichsportal nun jedoch ein Ende. CHECK24 verzichtet auf eine Berufung. Das Urteil ist somit rechtskräftig. (tku)

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BVK gegen BaFin-Aufsicht für Finanzanlagenvermittler

Der zum Jahresende 2019 vorgelegte Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) soll die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler von den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie Gewerbeämtern zentral auf die BaFin übertragen. Dies kritisiert der BVK zu Jahresbeginn vehement.

Sie hatte sich lange angekündigt, nun wird sie gewiss: Die Verlegung der Aufsicht über 34f-Vermittler auf die BaFin. Das ruft in der Branche die Verbände auf den Plan. „Uns ist unbegreiflich, warum eine langjährig erprobte und praktizierte Aufsicht aufgegeben werden soll“, erklärt etwa BVK-Präsident Michael H. Heinz zum Jahresstart. „Schließlich werden die Finanzanlagenvermittler, die häufig auch als Versicherungsvermittler tätig sind, bereits über die bewährten Strukturen zuverlässig beaufsichtigt. Unsere mittelständisch geprägte Branche würde also nach den Plänen des BMF zukünftig die Vorgaben von gleich zwei Aufsichten erfüllen und dafür Millionen Euro zusätzliche Bürokratiekosten tragen müssen. Das ist beispiellos und für uns völlig unverständlich.“

Der BVK lehnt daher die Übertragung der Aufsicht auf die BaFin strikt ab, zumal dieser Schritt die rund 38.000 registrierten Finanzanlagenvermittler einen vierstelligen Betrag kosten würde. Stattdessen spricht sich der Verband für eine einheitliche Zuständigkeit ausschließlich über die örtlichen IHKn aus.

„Schon seit Jahren sind die Belastungen für Versicherungskaufleute und Finanzanlagenvermittler erheblich und wir werden mit immer neuen Verordnungen und Regulierungen, wie beispielsweise aus der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie, der Datenschutzgrund- und Finanzanlagenvermittlungsverordnung sowie dem Lebensversicherungsreformgesetz, weiter reguliert“, betont der BVK-Präsident. „Jetzt legt das BMF noch nach und will die Finanzanlagenvermittler gleich von mehreren Ämtern gleichzeitig beaufsichtigen lassen und sie zudem unter das Wertpapierhandelsgesetz stellen. Das ist absolut unverständlich und wir werden mit unserer Kritik daran nicht hinterm Berg halten.“

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Nächste Runde eingeläutet: BVK vs. Check24

Die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen BVK und Check24 geht in eine weitere Runde. Dem Vergleichsportal wird vorgeworfen, gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen zu haben. Gestern fand der Prozessauftakt in München statt.

Es sind mittlerweile alte Bekannte, die sich da vor dem Landgericht München gegenüberstanden. Wieder einmal hat der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) das größte deutsche Vergleichsportal angeklagt. Und wenig überraschend ging es erneut um den Vorwurf der Provisionsabgabe.

BVK wirft Check24 Provisionsabgabe vor

Der BVK stößt sich in diesem Fall an den sogenannten „Versicherungsjubiläumsdeals“, die Check24 im Jahre 2018 zum zehnjährigen Bestehen seines Vergleichsportals anbot. Damals hatte der Internetkonzern aus München seinen Kunden beim Abschluss einer Versicherung zwölf Monatsprämien zurückerstattet. Darin sah der BVK einen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot, mahnte Check24 ab und zog nun sogar vor Gericht.

Vergleichsportalbetreiber wehrt sich

Check24 wiederum gibt zu bedenken, dass die Konzernmutter die Erstattung veranlasst hat und nicht der für die Versicherungsvermittlung zuständige Konzernteil. Dementsprechend sei nicht die Provision an die Kunden geflossen, sondern ein Bonus, der die Kundentreue belohnen sollte.

Dem hält der BVK entgegen, dass bereits das Versprechen einer Sondervergütung ein Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot sei. Von wem das Geld letztendlich ausbezahlt würde, sieht der Verband als unerheblich an.

Urteil im Frühjahr 2020 erwartet

Der BVK strebt mit seiner Unterlassungsklage an, dass derartige Verkaufsaktionen zukünftig unterbunden werden. Wer am Ende recht behält ist offen. Am gestrigen Tag haben die Kontrahenten ihre Sicht der Dinge lediglich dem Gericht dargelegt. Die Entscheidung des Gerichts wird am 04.02.2020 erwartet. (tku)

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BVK-Strukturanalyse: Zu hoher Boni-Anteil bei Vermittlern

Der BVK hat auf der DKM seine aktuelle Strukturanalyse vorgestellt und dabei besonders auf das Problem der hohen Bonuszahlungen in der Branche hingewiesen. Erfolgsvergütungen und Zuschüsse sehen die Studienmacher gerade in Bezug auf die voranschreitende Umsetzung der IDD kritisch.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat dieses Jahr die Branchenleitmesse zum Anlass genommen, um im Rahmen seiner traditionell gemeinsam mit dem Veranstalter bbg Betriebsberatungs GmbH stattfindenden Pressekonferenz Details zu seiner aktuellen Strukturanalyse-Studie vorzustellen.

Nach einigen einleitenden Worten vom bbg-Geschäftsführer Konrad Schmidt, in denen er über die Zukunft der Branche sprach und zu bedenken gab, dass keine KI den empathischen Makler ersetzen kann, erhielt der BVK das Wort.

Der BVK hatte zwar größtenteils Positives zu vermelden, wie zum Beispiel, dass die Mitgliederzahlen des größten Interessenverbandes gegen den Branchentrend wachsen und, dass der Verband optimistisch dem Prozessauftakt gegen Check24 im November entgegensieht, aber im Fokus der Pressekonferenz stand weniger Erbauliches.

Die Ergebnisse der alle zwei Jahre erscheinenden Studie bereiten dem BVK Sorgen, besonders was den hohen Stellenwert von Zuschüssen und Erfolgsvergütungen in der Branche betrifft.

IDD-konforme Provisionsvergütung gefordert

In der Ausschließlichkeit und bei Mehrfachvertretern seien Zuschüsse und Erfolgsvergütungen bis über 30% am Gesamtumsatz üblich. Dies ist ein Ergebnis der Strukturanalyse, die von Ende 2018 bis ins Frühjahr 2019 durchgeführt wurde.

„Damit bleibt die Abhängigkeit von dieser variablen Vergütungsart hoch“, sagt BVK-Vizepräsident Andreas Vollmer. „Dies ist aber nicht nur im Hinblick auf eine konstante Einnahmebasis über die Jahre bedenklich, sondern auch in Bezug auf die Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD problematisch, zumal wenn Bonifikationen ausschließlich an quantitative Vorgaben geknüpft sind, wie beispielsweise das Erreichen bestimmter Verkaufsziele.“

BVK-Strukturanalyse: Zu hoher Boni-Anteil bei Vermittlern

Schließlich darf nach gültiger Rechtslage die Vertriebsvergütung nicht mit der Pflicht der Vermittler kollidieren, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln. Insbesondere soll die Vertriebsvergütung keine Anreize für Vermittler schaffen, Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, nur um von Unternehmen gesetzte Vertriebsziele zu erreichen und damit verbundene Bonifikationen zu erhalten.

Mehrzahl der Vermittler erhält Erfolgsvergütungen

Alarmierend ist laut den Machern der Studie insbesondere, dass an 85% der Einfirmenvertreter und 46% der Mehrfachvertreter Erfolgsvergütungen gezahlt würden. Selbst bei Maklern seien es noch 8%.

„Wie unsere Studie zeigt, sind in der Ausschließlichkeit zwischen 3% und 19% der Gesamteinnahmen Sondervergütungen“, konstatiert Professor Dr. Matthias Beenken, der die BVK-Strukturanalyse wissenschaftlich begleitet hat. „Dabei variieren diese Extra-Einnahmen je nach Versicherer zwischen 8.000 und 77.000 Euro. Würden diese Sondervergütungen wegfallen, würden die jährlichen Gewinne um 21% bei der Ausschließlichkeit bzw. um 14% bei Maklern und Mehrfachvertretern sinken.“

BVK-Vizepräsident Vollmer ergänzt: „Offenbar haben die Versicherungsunternehmen immer noch nicht den Geist der IDD verstanden. Denn dann würden sie den Vermittlern andere Vergütungsmodelle anbieten, vor allem solche, die ganz klar IDD-konform sind und sich auf qualitative Aspekte der Vertriebstätigkeit, wie beispielsweise eine hohe Weiterempfehlungsrate oder eine geringe Stornorate, beziehen. Hier muss sich in der Branche noch grundlegend die Orientierung ändern. Schließlich will der BVK auf keinen Fall, dass Vermittler rechtlich fragwürdige Vergütungen erhalten. Stattdessen fordern wir eine Vergütung ausschließlich über vertragsbezogene Provisionen, nicht über Bonifikationen und Zuschüsse.“

Über die BVK-Strukturanalyse

Mit mehr als 2.500 Teilnehmern zählt die alle zwei Jahre durchgeführte BVK-Strukturanalyse zu den wichtigsten Umfragen in der Vermittlerbranche. Sie wurde von Dezember 2018 bis zum Frühjahr 2019 in Kooperation mit dem VersicherungsJournal und der Fachhochschule Dortmund, Prof. Dr. Matthias Beenken, durchgeführt. Der BVK erhielt dabei von den verschiedenen Vermittlerkategorien – Exklusivvertreter, Mehrfachvertreter und Makler – zahlreiche Antworten auf die 43 Fragen zu strukturellen und betriebswirtschaftlichen Aspekten des Vermittleralltags.

Erstmals wurde auch die Akzeptanz der gesetzlichen Weiterbildungspflicht abgefragt. „Fast drei Viertel der Teilnehmer hielten dabei die „gut beraten“-Zertifizierung für ihre Weiterbildung für wichtig oder sehr wichtig“, informiert der Vorsitzende des Trägerausschusses der Weiterbildungsinitiative und BVK-Vizepräsident Gerald Archangeli. „Zudem bewerteten fast 65% den durch „gut beraten“ vorgegebenen höherwertigen Weiterbildungsstandard von 30 Weiterbildungsstunden positiver als die gesetzlich vorgeschriebenen 15 Stunden.“

Die Studie zur BVK-Strukturanalyse von Prof. Dr. Matthias Beenken und Prof. Dr. Michael Radtke ist im Verlag VersicherungsJournal, Ahrensburg erschienen. (tku)

 

Eine Rentenversicherung ist keine Geldanlage

Die Zahl der Rentner steigt, ebenso deren Lebenserwartung. Die GRV steht vor finanziellen Herausforderungen, die private Altersvorsorge bekommt dennoch keinen Schub. Eine Bewegung für die Altersvorsorge müsse her, meint BVK-Vize Ulrich Zander und fordert eine andere Sichtweise auf die private Rentenversicherung.

Der demografische Wandel fordere die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) heraus, so Ulrich Zander, BVK-Vizepräsident, Past-Chairman des Europäischen Vermittlerdachverbands BiPAR und Inhaber einer Allianz Generalagentur. Schon heute könne die GRV ihre finanzielle Verpflichtung gegenüber den Rentnern nur dank eines Steuerzuschusses wahrnehmen. Es sei also nicht mehr eine Frage des Ob, sondern nur noch eine Frage des Zeitpunkts, wann die GRV ihre Rentenleistungen kürzen müsse, so Zander, der sich dabei auf diverse Studien stützen kann.

Deutschland braucht einen „Saturday for Pensions“

Deshalb mahnt er im Einklang mit dem BVK an, dass die private und die betriebliche Altersvorsorge nötiger seien denn je, um millionenfache Altersarmut zu vermeiden. Man brauche eine Bewegung für eine solide Altersvorsorge und warum nicht einen „Saturday for Pensions“, wie Zander kürzlich vor Journalisten in Berlin erklärte.

Versicherungsvermittlern käme hierbei eine besondere sozialpolitische Rolle bei der Absicherung der Bevölkerung zu. Deshalb habe der BVK auch eine AG „Rentenreform“ gebildet, um Vorschläge für eine zukunftsfeste Altersvorsorge zu erarbeiten und die Rentenkommission der Bundesregierung „Verlässlicher Generationenvertrag“ zu begleiten.

Notwendige Maßnahmen

Mit Blick auf die betriebliche Altersversorgung meint Zander, dass die Versicherungswirtschaft die Chancen des BRSG noch nicht genügend nutze. Gleichermaßen seien eine Riester-Reform und die Abschaffung der doppelten KV-Verbeitragung in der Rentenbezugsphase zwingend notwendig. Zudem spricht sich Zander für eine Vorsorgepflicht für Selbstständige aus, die eine freie und flexible Vorsorgegestaltung über private Rentenversicherungen ermögliche.

Appell an die Produktgeber

Das setze aber auch voraus, dass sich die Produktgeber bewegten und etwa die Rürup-Rentenversicherungen dahingehend änderten, die im Todesfall eines Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften für Erben vorzuhalten. Auch für die dritte Schicht wünscht sich der BVK-Vize Bewegung bei den Anbietern: Diese müssten Vorsorgeprodukte für Altersvorsorgesparer mit moderaten Gesamtkosten anbieten, die eine Partizipation an den Renditechancen der Finanzmärkte ermöglichten. Ihm sei bewusst, dass gerade die Regulierung die Kosten bei den Versicherern treibe, andererseits sehe er dennoch Optimierungspotenzial bei den Verwaltungskosten zumindest einiger Versicherer.

Lebenslange Rente

Es sind aber nicht nur konkrete Maßnahmen, die Zander einfordert. Er will, dass sich die Sicht auf die private Rentenversicherung ändert. Das „Schlechtreden“ der Lebensversicherung habe fatale Folgen. Für die zukünftigen Rentner sei eine zusätzliche, lebenslange Rente unerlässlich. Dabei sollte allen Beteiligten eben genau dies bewusst sein: Eine Rentenversicherung sei keine Geldanlage, sondern eine Absicherung durch eine lebenslange Rente. (bh)

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Weiterbildungsnachweis der Versicherungsvermittler: 79 Kammern, 79 Meinungen?

Versicherungsvermittler müssen gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde nachweisen können, dass sie ihre gesetzliche Weiterbildungspflicht erfüllen. Bei einer möglichen Prüfung haben die einzelnen Behörden Spielraum, was sie als Weiterbildung anerkennen, weil die VersVermV hier nicht spezifiziert. Die Initiative gut beraten bemüht sich nun um einheitliche Standards.

Das Jahr geht in das letzte Quartal und die ansteigende Zahl der Weiterbildungskonten bei gut beraten dürfte ein Zeichen dafür sein, dass einige Versicherungsvermittler in Sachen Weiterbildung noch aufzuholen haben. Gerald Archangeli, Vorsitzender des Trägerausschusses der Initiative und BVK-Vizepräsident, erklärte kürzlich vor Journalisten in Berlin, dass die Kontenzahl bei gut beraten in den letzten Monaten noch einmal gestiegen sei. Die Teilnahme an der Weiterbildungsinitiative ist keine Pflicht, dennoch ist gut beraten federführend und hat in der Branche eine hohe Akzeptanz. Die Zahl der Konten steuert mittlerweile auf 180.000 zu.

Was gibt die VersVermV vor?

Mit der Umsetzung der IDD müssen alle Versicherungsvermittler und vertrieblich Tätigen eine gesetzliche Weiterbildungspflicht von 15 Zeitstunden im Jahr erfüllen. Die ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörden, meist die IHK vor Ort, nachzuweisen. Die Nachweise und Unterlagen sind nach § 7 VersVermV fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

Nun heißt es in dem Paragrafen auch, dass die Weiterbildung dabei mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen Kompetenz gewährleisten muss.

Wie versteht die Aufsicht die Vorgaben?

Und hier stellt sich die Frage, wie die jeweiligen Industrie- und Handelskammern diese Vorgaben konkret auffassen. Archangeli wirft entsprechend die Frage auf, welche Qualifizierungsmaßnahmen nach Einschätzung der IHK diese Vorgaben erfüllen – und welche nicht. Deshalb sucht der Trägerausschuss von gut beraten aktuell den Kontakt zur IHK-Dachorganisation, dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), um sich hier gemeinsam mit der IHK-Organisation auf einheitliche Standards für die Anerkennung von Nachweisen zu verständigen.

Passiert dies nicht, können 79 Kammerorganisationen nach ihren eigenen Maßstäben messen: Was die eine Kammer anerkennt, könnte eine andere ablehnen. Als kritische Beispiele nennt Archangeli etwa die Weiterbildung zu Investmentfonds oder zu Transportversicherungen, die nicht standardmäßig zur 34d-Weiterbildung zählt, für den einzelnen Vermittler aber enorm wichtig sein können. Gerade in solchen Fällen könnte es zu unterschiedlichen Auslegungen kommen.

Nicht auf die leichte Schulter nehmen

Generell müssen sich Vermittler darauf einstellen, dass die Aufsichtsbehörden bei ihren Stichproben oder bei bestimmten Anlässen die Prüfung der Nachweise durchaus ernst nehmen werden. Insgesamt hätten die Kammern klargemacht, dass sie nicht alles einfach nur durchwinken werden, so Archangeli sinngemäß. (bh)

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Provisionsabgabeverbot: Verhandlung im November

Check24 hat im vergangenen Herbst mit Jubiläums-Deals geworben. Bei Abschluss bestimmter Versicherungsprodukte wurden „Gratismonate“ angeboten. Für den BVK war das ein Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot und hat geklagt. Im November ist nun eine Verhandlung angesetzt.

Check24 hat im Zeitraum 20.09.2018 bis zum 10.10.2018 mit Jubiläums Deals geworben. Bei Abschluss eines Vertrages über bestimmte Produkte, vorwiegend private Sachversicherungen, wurde Kunden Gratismonate angeboten. Dabei haben die Kunden zunächst den vollen Jahresbeitrag von der Versicherung in Rechnung gestellt bekommen und diesen bezahlen müssen. In einem zweiten Schritt haben die Kunden dann von Check24 eine (Rück-)Überweisung in Höhe der jeweils einschlägigen Monatsbeiträge erhalten.

Töchter vermitteln, Mutter zahlt zurück

Der Vorgang gestaltete sich demgemäß, dass für die Versicherungsvermittlung die Töchter der Check24 GmbH verantwortlich waren, wie zum Beispiel die „Check24 Vergleichsportal für Kfz-Versicherungen GmbH“ oder die „Check24 Vergleichsportal für Sachversicherungen GmbH“. Die Rücküberweisung erfolgte jedoch über die Mutter, die Check24 GmbH.

Nach Auffassung des BVK verletzte damit Check24 das gesetzliche Provisionsabgabeverbot, indem es Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss Zahlungserstattungen durch die Check24-Konzernmutter versprach. Das Provisionsabgabeverbot, dass in § 48 b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verankert ist, umfasse auch Sonderaktionen, Prämien und Rabatte. Zudem verweist der BVK auf § 34 d Abs. 1 Satz 6 Gewerbeordnung, wo festgehalten ist, dass Verbraucher beim Erwerb von Versicherungsprodukten nicht durch jedwede Art von Prämien zu Fehlentscheidungen und Abschlüssen verleitet werden sollen.

Check24 argumentiert dagegen: Da die Erstattung der Monatsprämien nicht durch die Versicherungsvermittler-Gesellschaften der Check24-Gruppe erfolgte, sondern durch die Konzernmutter, die nicht selbst Versicherungsvermittler ist, wurde das Provisionsabgabeverbot nicht verletzt. Zugleich heißt es, dass die Rückzahlung von Monatsprämien ausschließlich für die Einrichtung bzw. Benutzung des Kundenkontos der Check24 GmbH erfolge.

Laut BVK spiele die Frage bzw. der Weg der Erstattung keine Rolle. Es gelte allein das Versprechen der Vermittlerunternehmen auf Sondervergütungen. Darin zeige sich der Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot. Der BVK hatte diesbezüglich eine Unterlassungsklage vor dem Landgericht München eingereicht. Die mündliche Verhandlung ist für den 26.11.2019 anberaumt. (bh)

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Provisionsdeckel: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Oder doch?

Bei der politischen Entscheidung zum Provisionsdeckel herrscht Stillstand. Mehrmals ist der Gesetzesentwurf schon von der Agenda des Bundeskabinetts geflogen. Eine Mehrheit im Finanzausschuss des Bundestags findet der Deckel – zumindest für die Lebensversicherung – wohl nicht. In diesem Jahr wird nun nicht mehr mit einer Entscheidung gerechnet. Aber kommt er deswegen gar nicht?

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Deckelung der Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen“ liegt auf dem Tisch. Doch das Gesetzgebungsverfahren zum Provisionsdeckel stockt. Zwar stand das Thema schon zur Beschlussfassung auf der Agenda des Bundeskabinetts, behandelt wurde es dort bisher aber noch nicht. Der Gesetzesentwurf sieht eine Begrenzung von Abschlussprovisionen bei Lebensversicherungen von 2,5% vor sowie eine mögliche Erhöhung auf 4%, wenn der Vermittler bestimmte qualitative Merkmale erfüllt. Im Rennen sind hier etwa eine geringe Stornoquote oder eine gute Weiterempfehlungsrate.

Zweifel an Datenerhebung zum LVRG-Evaluierungsbericht

Das geplante Gesetz soll das LVRG aus dem Jahr 2014 ergänzen. Es ist Folge eines Evaluierungsberichts des Bundesfinanzministeriums, der zu dem Schluss kam, dass die Abschlusskosten nicht im gewünschten Maße gesunken seien.

Zuletzt hatte der Branchendienst „versicherungstip“ allerdings nachgerechnet und moniert, dass die Datenauswertung der BaFin bei der LVRG-Evaluierung fehlerhaft gewesen sei. So hatte man etwa bei den Versicherern die Provisionszahlung für Lebens- und Restschuldversicherungen gemeinsam erfasst. Das verzerrt den Blick auf die Einnahmen der Vermittler aus dem Lebenbereich deutlich, weil die gezahlten Provisionen in der Restschuldversicherung in der Regel um ein Vielfaches höher sind. „Die Konsequenz aus dieser Fehlleistung bei der Datenerhebung muss eine Neubesinnung sein“, forderte Martin Klein, Geschäftsführender Vorstand des VOTUM Verbandes, denn auch kürzlich. Der Stopp des Gesetzgebungsverfahrens sei die einzig mögliche Schlussfolgerung.

CDU/CSU, FDP und AfD sind gegen LV-Provisionsdeckel

BVK-Präsident Michael H. Heinz wiederum legte sich am Dienstag vor Journalisten in Berlin fest: Der Provisionsdeckel für die Lebensversicherung werde nicht kommen. Er stehe weder im Koalitionsvertrag, noch ließe sich eine Mehrheit im Finanzausschuss dafür finden. Demnach sprechen sich dort die CDU/CSU, FDP und AfD gegen den Deckel aus. Die Gegenposition nehmen die SPD, Die Linke und die Grünen ein. Zudem führt Heinz als weiteres Argument eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP (BT-Drucksache 19/9591 vom 23.4.2019) an, die ergab, dass es unsicher sei, ob mit einem Provisionsdeckel die von der Bundesregierung gewünschte Renditeerhöhung für die Kunden überhaupt erzielt werden könne. Gegen einen Deckel in der Restschuldversicherung hat der BVK nichts.

Branche mit Nachwuchssorgen kann sich keine Einstiegshürden leisten

Allerdings räumte der BVK-Präsident auch ein, dass im vom Olaf Scholz geführten Finanzministerium kein Durchkommen sei. Die Sachargumente blieben dort ungehört. Der BVK werde aber keinen Deut von seiner Position abrücken. Indirekt übt Heinz damit auch Kritik an einzelnen Vermittlerverbänden, die seiner Ansicht nach ein Entgegenkommen in Richtung Politik signalisieren würden. Man wehre sich auch deshalb so gegen einen Deckel in der Lebensversicherung, weil sich eine Branche mit Nachwuchsproblemen nicht weitere Hemmschuhe für Einsteiger leisten könne und insbesondere der sogenannte „atmende Deckel“ mit dem Nachweis qualitativer Kriterien weitere Bürokratie für Versicherer und Vermittler nach sich ziehen würde. (bh)

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„Unternehmer-Ass 2019“ für die besten Vermittler

Zum mittlerweile 14. Mal haben das Institut Ritter, der BVK und das Versicherungsmagazin die Auszeichnung „Unternehmer-Ass“ an die besten Versicherungsagenturen und Maklerunternehmen vergeben. Die Gewinner des Vorjahres konnten die Jury auch in diesem Jahr überzeugen. 

Im Rahmen des Awards „Unternehmer-Ass 2019“ prämierten das Institut Ritter, der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) und das Versicherungsmagazin die besten Versicherungsvermittler Deutschlands. An der finalen Auswertung des renommierten Branchenwettwerbs, der in diesem Jahr zum 14. veranstaltet wurde, nahmen 54 Agentur- und Maklerbetriebe teil. Als bemerkenswert bezeichnete es Steffen Ritter, der Initiator des Awards, dass immer mehr Vermittler im deutschen Markt auf die professionelle Standardisierung ihrer Abläufe in Betrieb und Vertrieb setzen würden. „Während unser Institut noch vor zehn Jahren mit dieser Empfehlung nur einen kleinen Teil der Branche erreicht hat, gehört es heute zum selbstverständlich gewordenen Fundament der sehr erfolgreichen Betriebe,“ so Ritter.

Professionalisierung vorantreiben

Zielsetzung des Wettbewerbs ist es, die unternehmerische Professionalisierung der deutschen Vermittlerbranche voranzubringen. Bei der Bewertung wurden die internen Abläufe in Vertrieb und Betrieb, die Kooperation zwischen Innen- und Außendienst, die strategische Ausrichtung sowie die betriebswirtschaftlichen Ergebnisse der teilnehmenden Betriebe beleuchtet.

Das sind die Gewinner 2019

Wie auch im vergangenen Jahr konnte aus dem Kreise der Vermittlerbetriebe die maiergroup aus Tuttlingen die Jury überzeugen. Den Silberrang teilten sich zwei Maklerbetriebe. Bei den Versicherungsagenturen schaffte es wie bereits 2018 die Gebietsdirektion Hans-Dieter Lauble GmbH der SparkassenVersicherung auf Platz 1.

Die bestplatzierten Versicherungsmakler
  • 1. maiergroup Versicherungsmakler GmbH, Tuttlingen
  • 2. von Buddenbrock Concepts GmbH, Essen
  • 2. GPI-Service-Center e.K., Nagold
Die Top 3 der Versicherungsagenturen
  • 1. Gebietsdirektion Hans-Dieter Lauble GmbH, SV SparkassenVersicherung, St. Georgen
  • 2. Generalagentur Stefan Bach, R+V Versicherungsgruppe, Edesheim
  • 3. Schmieder & Team GmbH, Zurich Versicherung, Augsburg
Bewerbung für „Unternehmer-Ass 2020“

Die Bewerbungsfrist für den Award „Unternehmer-Ass 2020“ ist ab November 2020 möglich. Weitere Informationen zum Wettbewerb finden sich unter www.unternehmerass.de. (tk)

Bild: © Institut Ritter

 

Betreuungspflichten des Maklers umfassen auch Vorversicherungen

Betreuungspflichten von Versicherungsmaklern betreffen nicht nur selbst vermittelte Verträge. Auch Vorversicherer sind zu berücksichtigen, wie eine Entscheidung des OLG Düsseldorf deutlich macht. Angelika Römhild, Rechtsanwältin des BVK, erläutert das Urteil und seine Folgen für Makler – und gibt abschließend Tipps für die Tagesarbeit.

Von Angelika Römhild, Rechtsanwältin des Bundes­verband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK)

Versicherungsmakler sollten eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 13.07.2018, Az.: I-4 U 47/17) kennen, weil hier die Reichweite der Maklerpflichten in die Vergangenheit thematisiert wird: Betreuungspflichten betreffen nicht nur selbst vermittelte Verträge. Ein den Versicherungsnehmer betreuender Versicherungsmakler muss bei einer Schadenmeldung auch prüfen, ob möglicherweise ein Vorversicherer eintrittspflichtig ist, und zwar auch dann, wenn der Vorversicherungsvertrag nicht durch den Makler vermittelt worden war.

Vorgeschichte: Makler deckt Betriebshaftpflicht um

Im vorliegenden Fall hatte ein Architekt die beklagte Versicherungsmaklerin auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kläger war mit der Planung und Überwachung eines Dachausbaus eines Wohnhauses beauftragt. Der damit befasste Handwerker musste wegen Feuchtigkeitsproblemen nachbessern. Nachdem der Handwerker in Insolvenz gefallen war, wurde der Architekt vom Hausbesitzer auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Vor Gericht wurde schließlich ein Vergleich geschlossen, wonach sich der Architekt zur Zahlung von 6.000,00 Euro verpflichtete. Vor der Beauftragung der beklagten Versicherungsmaklerin war der Kläger bei der V. Allgemeine Versicherung AG betriebshaftpflichtversichert. Diese Versicherung wurde seitens der Beklagten umgedeckt.

Im Jahr 2012 meldete der Kläger seinen Schadensersatzanspruch telefonisch bei der Maklerin. Diese übersandte ihm ein Schadenanzeigeformular, das er am 20.02.2012 an die Beklagte zurückschickte. Der Versicherer bat mit E-Mail vom 12.03.2012, den Schaden bei der V. Allgemeine Versicherung AG zu melden. Am 14.03.2012 übersandte die Maklerin die Schadensanzeige an die V. Allgemeine Versicherung AG.

Unverzügliche Meldung fehlt

Der Versicherer lehnte jegliche Deckung ab, da aufgrund Fristablaufs von fünf Jahren seit Vertragsende kein Versicherungsschutz bestehe. Argumentiert wurde damit, dass die Maklerin nach Erhalt des Schreibens den Schaden nicht unverzüglich gemeldet habe. Das OLG befürwortete den Schadensersatzanspruch gegen die Versicherungsmaklerin. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Betreuung des Klägers aus dem Maklervertrag verletzt hat, indem Sie den Schaden nach der telefonischen Schadenmeldung des Klägers am 03.02.2012 und Übersendung der schriftlichen Schadenanzeige vom 20.02.2012 nicht unverzüglich bei der V. Allgemeine Versicherung AG meldete oder zumindest dem Kläger mitteilte, dass er selbst eine entsprechende Meldung vornehmen müsste.

Das Gericht nahm in seiner Begründung Bezug auf das Sachwalterurteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.05.1985, Az.: IVa ZR 190/83). Es hob hervor, dass die Beklagte als Versicherungsmaklerin mit der Abwicklung von Schadenfällen gegenüber Versicherern vertraut ist. Sie sei deshalb auch besonders sachkundig im Hinblick auf den Inhalt der Versicherungsbedingungen, die hingegen dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht in vergleichbarer Weise geläufig sind.

Makler muss Erklärungen prüfen

Das Oberlandesgericht nahm weiterhin Bezug auf die Regelung in § 11 Nr. 2 AVB, die im Rahmen der vermittelten Berufshaftpflichtversicherung vereinbart worden war, wonach die Beklagte berechtigt ist, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen, und verpflichtet ist, sie unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.

Auch wenn diese Regelung zunächst lediglich im Rahmen des Versicherungsvertrags vereinbart worden ist, ergeben sich aus ihr im Rückschluss auch Verpflichtungen hinsichtlich des Maklerverhältnisses zwischen den Parteien. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dem entnehmen, dass der Beklagte nicht nur hinsichtlich der Vermittlung und des Abschlusses des Vertrags sowie der Zahlung der Beiträge sein Ansprechpartner ist, sondern auch im Rahmen der Schadenabwicklung. Daraus folgen dann entsprechende Betreuungspflichten des Maklers, die sich nicht allein in der bloßen Weiterleitung von Anzeigen und Willenserklärungen als eine Art Poststelle erschöpfen. Vielmehr muss der Makler von den Anzeigen und Willenserklärungen auch inhaltlich Kenntnis nehmen und sie daraufhin prüfen, ob sie den von ihm zu schützenden Interessen des Versicherungsnehmers auch tatsächlich gerecht werden.

Prüfpflicht unabhängig von Vermittlung

Das Gericht hat folgende Punkte in seiner Urteilsbegründung besonders hervorgehoben: Nach der Rechtsprechung des BGH gehört es zu den Aufgaben des Maklers, den Versicherungsnehmer im Schadenfall sachkundig zu beraten, für sachgerechte Schadenanzeigen zu sorgen und bei der Schadenregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen. Laut BGH ist es unerheblich, ob die konkrete Versicherung vom Makler vermittelt wurde (Urteil vom 14.01.2016, Az.: I ZR 107/14).

Ferner hat die beklagte Versicherungsmaklerin laut dem Gerichtsurteil ihre Maklerpflichten verletzt, da sie die schriftliche Schadenanzeige vom 20.02.2012 nicht unverzüglich an den Vorversicherer übersandt hat, sondern erst mit Schreiben von 14.03.2012, damit also erst mehr als drei Wochen später. Auch hätte die Versicherungsmaklerin laut dem Gericht die Schadenanzeige vorsorglich unverzüglich auch an die V. Allgemeine Versicherung AG senden oder zumindest dem Kläger mitteilen müssen, dass er selbst unverzüglich seine Versicherung informieren müsste.

Der Versicherungsschutz ist im vorliegenden Fall entfallen, weil der Verstoß erst später als fünf Jahre nach Ablauf des Versicherungsvertrags mit der V. Allgemeine Versicherung AG gemeldet wurde. Bei der 5-Jahres-Frist handelt es sich um eine risikobegrenzende Ausschlussfrist. Allerdings ist hinsichtlich der Versäumung der Ausschlussfrist ein Entschuldigungsbeweis möglich. In dem Fall müsste der Verstoß aber nach entsprechender Kenntniserlangung seitens des Versicherungsnehmers unverzüglich nachgemeldet werden. Vorliegend erfolgte die Schadenanzeige vom 14.03.2012 aber gerade nicht mehr unverzüglich.

Kein Verschulden des Versicherungsnehmers

Das Gericht betont weiter, dass ein eigenes Verschulden des klagenden Architekten nicht festgestellt werden kann. Der Kläger konnte aufgrund der Betreuungspflichten der Versicherungsmaklerin davon ausgehen, dass sie ihn über sämtliche erforderlichen von ihm zu ergreifenden Maßnahmen in Kenntnis setzen wird. Dass sich der Kläger darauf verlassen hat, ist nicht gegen die erforderliche Sorgfalt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die beklagte Versicherungsmaklerin sich ihm gegenüber als besonders fachkundig ausgegeben und gerade auch mit der Betreuung bei der Schadenabwicklung geworben hat. Der Kläger durfte dabei auch darauf vertrauen, dass ihm die Versicherungsmaklerin rechtzeitig die für die Schadenabwicklung erforderlichen Fragen stellen und als seine Sachwalterin tätig werden würde.

Dieses Vertrauen in die Maklerin durfte der Kläger auch dann haben, wenn ihm bewusst gewesen sein sollte, dass für den Versicherungsfall die Vorversicherung zuständig war, da er gerade angesichts der von der Beklagten angepriesenen Leistungen im Zusammenhang mit Schadenfällen nach einem Wechsel des Versicherers davon ausgehen durfte, dass sich die beklagte Maklerin um diese Angelegenheit vollumfänglich kümmern wird.

Tipps für die Tagesarbeit
  • Der betreuende Versicherungsmakler muss bei einer Schadenmeldung auch prüfen, ob möglicherweise ein Vorversicherer eintrittspflichtig ist.
  • Dies gilt auch dann, wenn der Vorversicherungsvertrag nicht durch den Versicherungsmakler vermittelt worden war. Das heißt für die Betreuungspflicht ist nicht nur selbst vermitteltes Geschäft relevant.
  • Gegebenenfalls hat der Versicherungsmakler seinen Kunden zumindest darauf hinzuweisen, dass eine unverzügliche Schadenanzeige auch dem Vorversicherer gegenüber erforderlich ist.
  • Die Arbeitsabläufe im Maklerunternehmen müssen so organisiert sein, dass diese Erfordernisse durch die einzelnen Arbeitsschritte gewährleistet werden.
  • Ein Makler fungiert für seine Kunden nicht nur als eine Art „Poststelle“. Die Anzeigen und Willenserklärungen, die ihm zugehen, muss er nicht nur formal wahrnehmen, sondern auch inhaltlich zur Kenntnis nehmen und darauf prüfen, ob sie den von ihm zu schützenden Interessen des Versicherungsnehmers gerecht werden.
  • Maklerinnen und Makler sollten sich bewusst machen, dass ihre Kunden ein sehr weitreichendes Vertrauen in ihre Fürsorge bei der Betreuung haben dürfen. Ein Makler muss „sich kümmern“.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 08/2019, Seite 126f und in unserem ePaper.

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Ein Artikel von
Angelika Römhild