AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
27. Oktober 2017
Versicherungsvermittlungsverordnung: Entwurf für Neufassung liegt vor

Versicherungsvermittlungsverordnung: Entwurf für Neufassung liegt vor

Das Bundeswirtschaftsministerium hat den Referentenentwurf für die neue Versicherungsvermittlungsverordnung vorgelegt. Die Neuerungen betreffen unter anderem den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten und die Weiterbildungspflicht.

Mit Spannung haben Vermittler und Verbände auf den neuen Entwurf für die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) gewartet. Sie regelt einige Details des nationalen Umsetzungsgesetzes für die EU-Vertriebsrichtlinie IDD, die zum 23.02.2018 in Kraft treten soll. Große Überraschungen hält der Referentenentwurf jedoch nicht bereit.

Weiterbildungspflicht: Jährlich unaufgeforderte Erklärung an IHK

Insbesondere die Weiterbildungspflicht für Vermittler nach § 34d Abs. 9 Satz 2 der Gewerbeordnung bedurfte im Hinblick auf die IDD noch genauerer Klärung. Sie wird in § 7 der neuen VersVermV konkretisiert. „Die Weiterbildung muss der Komplexität der Tätigkeiten des Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung eines angemessenen Leistungsniveaus gewährleisten“, heißt es im Entwurf. Sie kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Wichtig ist jeweils eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle. Der Anbieter der Weiterbildung muss die Qualität der Maßnahme sicherstellen. Dem Entwurf liegen in Anlage 3 genaue Anforderungen diesbezüglich bei.

Um die Weiterbildung nachzuweisen, muss gegenüber der zuständigen IHK jährlich unaufgefordert bis zum 31.01. erklärt werden, dass die Weiterbildungspflicht durch den Vermittler und seine verpflichteten Mitarbeiter erfüllt wurde. Die Erklärung ist erstmalig zum 31.01.2019 abzugeben. Für das Kalenderjahr 2018 genügt es laut dem Referentenentwurf, wenn die Erklärung die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von 12,5 Stunden umfasst.

Versicherungsanlageprodukte: Keine Interessenskollisionen

Unsicherheit herrscht immer wieder im Hinblick auf Regelungen für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten. Im Referentenentwurf legt § 18 in Abs. 1 die Pflicht zur Vermeidung von Interessenskollisionen und in Abs. 2 die Offenlegungspflicht unvermeidbarer Interessenskollisionen dar. Nicht überraschend ist die Regelung in § 19, wonach der Vermittler Sorge zu tragen hat, dass Zuwendungen (z. B. Provisionen) sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung auswirken. Auch die Verpflichtung des Vermittlers, im besten Interesse des Versicherungsnehmers ehrlich, redlich und professionell zu handeln, darf nicht beeinträchtigt werden. Die Vermittlerverbände haben jetzt bis zum 24.11.2017 Zeit, Stellung zu dem Entwurf zu beziehen. (tos)

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Gabriele Fenner am 30. Oktober 2017 - 13:16

„Die Weiterbildung muss der Komplexität der Tätigkeiten des Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung eines angemessenen Leistungsniveaus gewährleisten“, heißt es im Entwurf. Sie kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Wichtig ist jeweils eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle."
Ja was denken sich die "Referenten" eigentlich, wenn sie solche Sätze formulieren, die u.U. Einfluss auf die wirtschaftliche Existenz eines Berufsstandes haben?
Bislang wurden "Weiterbildungspunkte" für Produktvorstellungen vergeben.
Was ist unter "Aufrechterhaltung des Leistungsniveaus" zu verstehen? Ich dachte immer, Weiterbildung soll uns zusätzliche Erkenntnisse vermitteln?
Welcher Nachweis wird für ein "Selbststudium" verlangt. Lege ich dann die Quittungen für meine ca. 8-10 Fachbücher, die ich mir über's Jahr kaufe vor und schreibe mir die Stunden auf, in den ich via Internet Fachmagazine lese? Muss ich dann auch die Themen auflisten, zu denen ich gelesen haben?
Ich plädiere dafür, dass mir erst mal die "Referenten" ihre Qualifikationen bezüglich ihrer Aus- und Weiterbildungen für die Verzapfung ihres weitreichenden Unsinn nachweisen.

Hallo Frau Fenner,

hinsichtlich der "Aufrechterhaltung des Leistungsniveaus" begehen Sie den Fehler das Verhalten von Menschen zugrunde zu legen, die für ihr Geld arbeiten müssen. Verständlicher wird es, legt man die (Denk)weise der sog. Referenten zugrunde. Meiner Meinung nach ist es für diese Leute schwierig ihr "Leistungsniveau" aufrecht zu erhalten. Ich für meine Person, sähe mich nicht in der Lage, immer und immer wieder, egal wie unterschiedlich das Thema ist, von dem ich nichts verstehe, es trotzdem fertigzubringen, dazu etwas unsinniges zusammen zu basteln.

Ich erinnere mich an meine Kindheit, als wir in der Schule, dem Rhythmus des Rohrstocks folgend, irgendwelche Dinge aufsagen mussten. Vielleicht wird das in Zukunft die Methode, eine Lernkontrolle durchzuführen. Das ganze ist so irrsinnig, dass meine Finger sich weigern ein Smiley zu setzen.

Ich bin froh, dass ich nach über 35 Jahren in der Versicherungsbranche nunmehr das Ende meiner Tätigkeit greifbar nah sehe. Ich kann gut verstehen, auch wenn ich es bedaure, dass junge Menschen einen großen Bogen um unseren Beruf machen. Ich hatte das Glück noch Zeiten zu erleben, in denen das Prinzip der "natürlichen Auslese" den Beruf des Versicherungsmaklers ganz alleine weitgehend sauber hielt. Ich weiss, selbst als ich anfang der 80er Jahre anfing, war bereits früher alles besser (wahrscheinlich stimmte das sogar) aber für das, was seit einigen Jahren über uns hereinbricht gibt es keine, wie auch immer geartete, nachvollziehbare Begründung.
Natürlich gab es Missstände, nur solange kein Sesselpupser der EU uns als Profilierungsobjekt entdeckt hatte, gingen die Gründer, Chefs, Gauner (wie man sie auch nennen mag) der uns allen bekannten Organisationen, gemütlich mit unseren Politikern, die jetzt so eifrig sind, essen. Respektive, zogen sich selbst aus dem Verkehr und heirateten mehr oder minder bekannte Schauspielerinnen.
Ich wünsche allen jüngeren Kollegen gute Nerven und hoffe für sie, dass bald eine lohnendere Branche gefunden wird, die zugrunde gerichtet werden kann.