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29. April 2026
Altersvorsorgedepot: 34f-Erlaubnis für Versicherungsmakler sinnvoll?

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Altersvorsorgedepot: 34f-Erlaubnis für Versicherungsmakler sinnvoll?

Altersvorsorgedepot: 34f-Erlaubnis für Versicherungsmakler sinnvoll?

§ 34f zwischen Aufwand und Ertrag

Eine § 34f-Erlaubnis ist allerdings auch mit zusätzlichen Verpflichtungen und Kosten verbunden. Vor diesem Hintergrund stellt sich – Altersvorsorgedepot hin oder her – die grundsätzliche Frage: Lohnt sich die Eintragung einer § 34f-Erlaubnis überhaupt?

Prof. Dr. Matthias Beenken von der Fachhochschule Dortmund gibt zu bedenken: „Wer bisher keine § 34f GewO-Erlaubnis hat, sollte sich gut überlegen, ob er für die Vermittlung von anlageförmigen Produkten extra eine solche Erlaubnis einholt. Die Kosten für die Erlaubniseinholung und Registrierung dürften zu den Einnahmemöglichkeiten in keinem günstigen Verhältnis stehen.“ Er ist zudem skeptisch, dass sich aus dem Altersvorsorgereformgesetz ein interessantes Geschäftsfeld für diejenigen Versicherungsmakler entwickeln wird, denen traditionelle Vergütungen wichtig sind. „Bei versicherungsförmigen Produkten wird den Maklern die gewohnte Abschlusscourtage fehlen, denn die neuen Produkte dürfen nicht mehr gezillmert werden, die Abschlusskosten müssen also über die Laufzeit verteilt werden. Damit dürften nur laufende Courtagen darstellbar sein, die sich erst auf längere Sicht rechnen“, so Beenken. Beim Standardprodukt, egal ob versicherungs- oder anlageförmig, komme die Kostendeckelung erschwerend hinzu. Bei maximal 1% Renditeminderung seien keine marktüblichen Maklercourtagen darstellbar. 

Was die Kosten rund um die Genehmigung angeht, haben Maklerpools wie die BCA eine Antwort parat: „Viele Versicherungsmakler ergänzen ihr Geschäftsmodell gezielt um Investmentlösungen, ohne dies zwangsläufig mit einer eigenen § 34f-Erlaubnis zu verbinden. Das ist auch nicht zwingend. Vielmehr entscheiden sich einige unserer Vertriebspartner sehr bewusst – abhängig von Strategie, Größe und Beratungsschwerpunkt – gegen eine eigene Erlaubnis und für die Anbindung an unser Haftungsdach“, erklärt BCA-Vorstand Roeder.

Steigende Anforderungen an die Beratungsqualität

Aktuell bleibt die finale Ratifizierung der Reform sowie des Altersvorsorgedepots noch abzuwarten. Zudem haben zwar Produktanbieter bereits angekündigt, zum Start im Jahr 2027 entsprechende Lösungen auf den Markt zu bringen, doch wie diese im Detail aussehen werden, ist derzeit noch Gegenstand intensiver Planungen in den Produktschmieden von Versicherern und Fondsanbietern. Frank Rottenbacher mahnt jedoch bereits jetzt zur inhaltlichen Vorbereitung: „Mal ganz unabhängig von der Erlaubnis sind beim Versicherungsmakler natürlich Kenntnisse in Bezug auf Kapitalanlageberatung, Fonds, ETF, Kapitalmärkte etc. erforderlich, um eine gute Beratung durchführen zu können. Auch, wenn er das Altersvorsorgedepot im Versicherungsmantel anbietet und ‚nur‘ die § 34d Erlaubnis benötigt.“ (bh)

 

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