Fokus auf die Altersvorsorge
Mit der Reform soll der Fokus auf die Kernaufgabe Altersvorsorge gelegt werden. Deshalb ist es nicht mehr zulässig, Zusatzversicherungen gegen Erwerbsminderung oder zur Hinterbliebenenabsicherung mit dem Altersvorsorgevertrag zu verbinden. Lediglich die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit von zehn oder 20 Jahren bleibt bei einer lebenslangen Leibrente zulässig.
Erleichterung eines Anbieterwechsels
Um einen Anbieterwechsel bei den in der Regel sehr langen Laufzeiten von Altersvorsorgeverträgen zu erleichtern, müssen die Abschlusskosten bei allen Anbietern von Altersvorsorgeverträgen zukünftig über die gesamte Laufzeit verteilt werden. Abgebende Anbieter dürfen in den ersten fünf Jahren eine Wechselgebühr in Höhe von 150 Euro erheben. Ein Wechsel nach Ablauf von fünf Jahren muss kostenfrei ermöglicht werden.
Auszahlungsphase
Der früheste Beginn der Auszahlungsphase wird von dem bisher 62. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben. Der späteste Beginn der Auszahlung der Altersleistungen ist auf das Erreichen des 70. Lebensjahres des Altersvorsorgenden festgelegt, damit das Altersvorsorgevermögen tatsächlich der Altersvorsorge dient und nicht nur zur Kapitalbildung und damit zu einer ausschließlichen Vererbung zweckentfremdet wird.
Für die Auszahlungsphase sind neben der Möglichkeit einer lebenslangen Leistung nun lang laufende Auszahlungspläne ohne Restverrentung zulässig. Ein Auszahlungsplan darf nicht vor Vollendung des 85. Lebensjahres enden. Anbieter, die kein Lebensversicherungsunternehmen sind, müssen deshalb nicht mehr eine lebenslange Leibrente bei einem Lebensversicherer zukaufen.
Produktinformationen
Um dem Anleger mehr Transparenz im Hinblick auf unterschiedliche Kosten, Anlagemöglichkeiten und damit korrespondierende Risiken zu ermöglichen, müssen Anbieter standardisierte Produktinformationen zur Verfügung stellen.
Staatliche Förderung
Die staatliche Förderung wird vereinfacht. Sie erfolgt durch Zulagen und/oder durch eine Steuerersparnis. Für eine jährliche Einzahlung auf den Altersvorsorgevertrag bis zu einer Höhe von 360 Euro erhält der Sparer vom Staat eine Grundzulage in Höhe von 50%. Für weitere jährliche Einzahlungen bis maximal 1.800 Euro erhält der Sparer für den 360 Euro übersteigenden Betrag eine weitere Grundzulage in Höhe von 25%. Der Mindestbeitrag liegt bei 120 Euro pro Jahr.
Eltern erhalten zusätzlich eine Kinderzulage in Höhe von 100% der eingezahlten Beiträge bis maximal 300 Euro pro Jahr.
Ob zusätzlich Steuervergünstigungen in Betracht kommen, wird im Rahmen einer Günstigerprüfung bei der Einkommensteuerveranlagung festgestellt.
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