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Steuern & Recht
4. Januar 2020
Angst vor persönlicher Haftung – Und was man dagegen tun kann

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Angst vor persönlicher Haftung – Und was man dagegen tun kann

Versicherungsvermittler und Finanzanlagenvermittler treiben die Fragen um, die im Prinzip alle Unternehmer umtreiben: „Kann das Risiko aus meiner unternehmerischen Tätigkeit auch mein privates Vermögen gefährden? Und welche Maßnahmen kann ich dagegen ergreifen?“ Antworten finden sich heute unter dem modernen Begriff der Asset Protection, sagt Dr. Martin Andreas Duncker, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB.

Herr Duncker, was genau verbirgt sich hinter dem Begriff Asset Protection und was sind die rechtlichen Grundlagen?

Asset Protection bedeutet erst einmal nichts anderes als Vermögensschutz. Als Oberbegriff wird Asset Protection regelmäßig verwendet für rechtlich zulässige Maßnahmen, um das eigene Vermögen für den Fall der Insolvenz vor Haftungsansprüchen und Zugriffsmöglichkeiten Dritter zu schützen. Eine gesetzliche Definition dafür gibt es nicht. Entwickelt hat sich der interdisziplinäre Bereich der Asset Protection in der Beratung aufgrund der Haftungsrisiken für selbstständige natürliche Personen, Organe von juristischen Personen sowie nicht versicherbarer Risiken im Rahmen ihrer Tätigkeiten.

Welche Rechtsgebiete sind denn dabei betroffen und welche passenden Maßnahmen gibt es dafür?

Die Asset Protection betrifft viele Rechtsgebiete – etwa das allgemeine Vertragsrecht, das Familienrecht, das Erbrecht, das Gesellschaftsrecht und das Steuerrecht. Der wirksamste Schutz des Vermögens besteht darin, dass Haftungsansprüche gar nicht erst entstehen. Zu möglichen Maßnahmen zählt die Haftungsreduzierung durch entsprechende Vertragsgestaltung, etwa durch entsprechende Regelungen in Gesellschafts- oder Geschäftsführerverträgen, die Durchführung von Due-Dilligence-Prüfungen oder Risikoanalysen vor Abschluss risikoreicher Geschäfte, der Abschluss von Versicherungen oder die Wahl der richtigen Gesellschaftsform, zum Beispiel einer GmbH.

Es gibt aber auch noch andere Möglichkeiten. Beispielsweise der Abschluss pfändungssicherer Altersvorsorgeprodukte, die strategischen und rechtzeitigen Vermögensübertragungen, zum Beispiel in Form von Schenkungen an Angehörige, die Ausnutzung bestehender Gestaltungsmöglichkeiten zu nicht pfändbaren Vermögenswerten wie etwa Wohnrechten oder die Errichtung von Familienstiftungen oder Familiengesellschaften. Natürlich sollte man bei all diesen Themen auch die steuerlichen Folgen im Blick haben.

Für wen sind die Maßnahmen sinnvoll?

Überlegungen zum Schutz des privaten Vermögens sind für jede Person sinnvoll, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit einem persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt ist. Je risikogeneigter die Tätigkeit ist, desto höher sollte auch das Bedürfnis sein, Haftungsrisiken nach Möglichkeit zu minimieren. Schon die Gründung einer GmbH oder der Abschluss der richtigen Versicherung kann ein geeignetes Mittel sein, bestehende Risiken signifikant zu senken.

Das gilt also auch für Vermittler von Versicherungen und Finanzanlagen?

Das gilt auch für Makler und Vermittler. Auch sie sollten sich auf der ersten Ebene darum bemühen, dass Haftungsrisiken gar nicht erst entstehen. Dazu gehört die sorgfältige Auswahl der Produktpartner und Produkte, aber auch gute Verträge und eine gute Dokumentation. Einen zusätzlichen Vermögensschutz für Vermittler und Makler bietet die Berufshaftpflichtversicherung. Für andere kann eine D&O-Versicherung ein wichtiger Baustein sein, wenn die Versicherung richtig ausgewählt und abgestimmt ist.

Aber dann steht doch immer noch die Haftpflichtversicherung gerade?

Wenn der Vermittler oder Makler sich im Rahmen der Versicherungsbedingungen bewegt hat, ist das richtig, ja. Aber deshalb ist es auch elementar wichtig, dass die Vermittler und Makler ihre Versicherungsbedingungen und ihre gesetzlichen Pflichten kennen – und sich daran halten. Es kommt leider immer wieder vor, dass Versicherungen einen Deckungsschutz verweigern können, weil der Vermittler in dem streitigen Fall seine Hausaufgaben nicht zu 100, sondern nur zu 90% gemacht hat.

 
Ein Artikel von
Dr. Martin Andreas Duncker