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8. Oktober 2019
Arbeitsunfähigkeit: Krankenkasse muss auch im Urlaub zahlen

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Arbeitsunfähigkeit: Krankenkasse muss auch im Urlaub zahlen

Jemand, der arbeitsunfähig ist, hat auch im Auslandsurlaub einen Anspruch auf Fortzahlung seines Krankengelds. Dies gilt zumindest dann, wenn der Urlaub den Gesundheitszustand nicht verschlimmert, entschied das Bundessozialgericht mit seinem Urteilsspruch.

Es klingt verlockend, doch das schlechte Gewissen plagt viele zu sehr. In den Urlaub fahren, wenn man eigentlich krankgeschrieben ist – darf man das überhaupt? Wenn es der Genesung nicht im Weg steht, ist dies durchaus möglich, aber viele schrecken dennoch davor zurück. Nicht so ein Gerüstbauer aus Sachsen-Anhalt.

Behandelnde Ärztin hat keine Einwände

Der Mann war aufgrund von orthopädischen Erkrankungen arbeitsunfähig geworden und erhielt nach Ablauf von sechs Wochen Krankengeld. Am 01.09.2014 bescheinigte ihm seine behandelnde Ärztin, dass momentan keine Einwände gegen einen Kurzurlaub bestünden. Er hätte zwar noch weitere Untersuchungen vor sich, aber die Physiotherapie sei vorerst abgeschlossen und eine Verschlimmerung seiner Situation sei durch einen Urlaub in Dänemark nicht zu erwarten. Der arbeitsunfähige Gerüstbauer informierte daraufhin seine Krankenkasse, dass er vom 08.09.2019 bis zum 12.09.2019 in den Urlaub fahren wolle.

Krankenkasse versagt Zahlung

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) sah dies kritisch und vertrat die Position, dass der Gesundheitszustand unter der, mit dem Auslandsaufenthalt einhergehenden, Autofahrt leiden könnte. Schließlich zwinge die lange Autofahrt zu einer Zwangshaltung der Wirbelsäule. Außerdem fand es die Krankenkasse nicht überzeugend, dass momentan keine Physiotherapie oder anderweitige Behandlungen nötig seien. Daraufhin ließ sie die Krankengeldzahlungen für den Zeitraum des Urlaubs ruhen.

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