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2. März 2020
Auch ein Spezialist darf sich einen Anwalt nehmen

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Auch ein Spezialist darf sich einen Anwalt nehmen

Expertise des Klägers ist unerheblich

Das LG Düsseldorf bestätigte den Anspruch des Dienstleisters. Er habe einen Rechtsanwalt einschalten müssen. Zwar sei der Rückforderungsvorgang einfach gelagert gewesen und der Spezialist auf dem Gebiet hätte mit Sicherheit auch genug Expertise gehabt, um die Forderungen selbst zu stellen, doch darauf kam es nicht an.

Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit gegeben

Entscheidend sei, so das Gericht, dass die Fluggesellschaft mit ihrem verzögerten Regulierungsverhalten eine Erforderlichkeit geschaffen habe, die Zahlungen nachdrücklich einzufordern. Des Weiteren konnte der Dienstleister auch davon ausgehen, dass das Einschalten eines Rechtsanwalts zum gewünschten Ergebnis führt. Dementsprechend war auch die Zweckmäßigkeit gegeben.

Unbedingte Klageerhebung nicht gedeckt

Anders wäre dies gewesen, wenn der Rechtsanwalt einen unbedingten Klageauftrag erhalten hätte. Dies wäre über die Erforderlichkeit zum konkreten Zeitpunkt hinausgegangen, bemerkte das Gericht. Der Anwalt hatte jedoch im vorliegenden Fall nur den Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen erhalten. Mit der Klagerhebung wurde der Anwalt erst betraut, als das Unternehmen sich nicht als zahlungswillig erwies. (tku)

LG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2020, Az.: 22 O 3/19

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