Ein 1959 geborener Rentner wehrte sich vor Gericht gegen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf die Auszahlung seiner Lebensversicherung erhoben wurden. Sein früherer Arbeitgeber hatte eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für ihn abgeschlossen. Nach Rentenbeginn im Jahr 2021 erhielt der Mann Kapitalleistungen von rund 41.800 Euro. Die Krankenkasse setzte daraufhin monatliche Beiträge fest und stützte sich auf die gesetzliche Regelung, wonach auch kapitalisierte Leistungen aus Direktversicherungen als beitragspflichtige Einnahmen gelten.
Sozialgericht weist Klage ab
Der Rentner hielt dies für unzulässig: Seine Betriebsrente gehe nicht über den damals vom Bundestag neu beschlossenen Freibetrag hinaus. Er habe nur eine Einmalzahlung beansprucht, die über die Jahre hinaus berechnet, keine Zuzahlung ergäbe. Er beziehe eine nur durchschnittliche Rente und sehe es nicht ein, noch mehr Beiträge zahlen zu sollen. Schließlich zog er vor das Sozialgericht Potsdam, das die Klage abwies.
Zur Begründung hat das Gericht unter anderem ausgeführt, nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der seit dem 01.01.2004 geltenden Fassung würden 1/120 einer erhaltenen Direktversicherungsleistung als Versorgungsbezüge angerechnet. Zu den bAV-Renten gehörten auch Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer geschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Betriebliches Altersversorgungsgesetz gezahlt worden seien. Die Lebensversicherungen, die der Kläger im Februar 2021 ausgezahlt erhalten habe, erfüllten diese Voraussetzungen.
Wesentliches Merkmal einer bAV-Rente ist der Zusammenhang mit der Beschäftigung
Entgegen der Auffassung des Klägers sei es unerheblich, dass der ehemalige Arbeitgeber Beiträge auf die Versicherung lediglich bis 2008 gezahlt habe und danach der Kläger selbst. Wesentliches Merkmal einer bAV-Rente sei ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie die Entgeltersatzfunktion. Auch nach Ende eines Arbeitsverhältnisses seien die durch den Arbeitnehmer eingezahlten Beträge betrieblich veranlasst, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts zur Durchführung der bAV nicht verlassen werde. Aus dem vorgelegten Lebensversicherungsvertrag ergebe sich auch nicht, dass dieser auf den Kläger als Versicherungsnehmer übertragen worden sei. Vielmehr sei ein Versicherungsnehmerwechsel nicht vorgenommen worden.
Seite 1 Auch Einmalzahlungen aus bAV unterliegen Beitragspflicht
Seite 2 Folgebescheide: Kläger geht in die Berufung
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