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24. Februar 2026
Aufgaben und Grenzen des Maklers bei Eintritt des Versicherungsfalles

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Aufgaben und Grenzen des Maklers bei Eintritt des Versicherungsfalles

Aufgaben und Grenzen des Maklers bei Eintritt des Versicherungsfalles

Rechtsrahmen: Welche Tätigkeiten darf der Makler ausführen?

Für die Tätigkeiten des Maklers im Schadenfall gilt: Insbesondere die durch das RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) gezogenen Grenzen sind zu beachten.* Diesbezügliche Rechtsprechung ist zwar vielfach zum früheren RBerG (Rechtsberatungsgesetz) ergangen, diese ist jedoch im Grundsatz auf das heutige RDG anwendbar.* Nach der allgemeinen Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören; die Frage, ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Tätigkeit des Maklers im Verhältnis Versicherer – Versicherungsnehmer
1. Unterstützung des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
  • Außergerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer

Unkritisch ist die Wahrnehmung von kaufmännischen und technischen Aufgaben.* Die außergerichtliche rechtliche Unterstützung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer im Versicherungsfall ist nach überwiegender Ansicht als erlaubte Nebenleistung des Maklers zu seinem Berufs- oder Tätigkeitsbild anzusehen und daher von § 5 RDG gedeckt.* Dem Makler obliegt die laufende Betreuung der von ihm vermittelten bzw. zur Betreuung übernommenen Verträge, und diese Betreuung „beinhaltet grundsätzlich auch die Unterstützung des Kunden bei Eintritt des Versicherungsfalls“.*

  • Gerichtliche Verfahren zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer

Sowohl eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherer (Aktivprozess) als auch eine gerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers in einem vom Versicherer gegen den Versicherungsnehmer geführten Prozess (Passivprozess) liegen außerhalb des Berufs- oder Tätigkeitsbildes des Versicherungsmaklers und sind deshalb unzulässig:

„Wenn die Beklagte ihren Kunden in einem gegen diese geführten Prozeß (oder auch in einem Aktivprozeß) vertritt, so wird dies auch nicht durch Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gedeckt.“ (OLG Düsseldorf, Az. 20 U 4/90, Urteil vom 18.09.1990)

2. Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers

Die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers gehört nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers, da dieser nach dem gesetzlichen Leitbild nicht für den Versicherer tätig wird. Hierzu hat der BGH im Urteil vom 14.01.2016 (Az. I ZR 107/14)* ausgeführt:

„Eine Doppeltätigkeit des Versicherungsmaklers sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen entspricht nicht diesem gesetzlichen Leitbild.“

Gerade in der Sparte Haftpflichtversicherung dürfte bei einem Versicherungsmakler, der im Auftrag des Versicherers Schäden reguliert und nach dessen Vorgaben agiert, und der gleichzeitig wegen seiner Stellung als Sachwalter die Interessen seines Versicherungsnehmers wahrzunehmen hat, ein Interessenkonflikt entstehen, so auch der BGH.* Während der Versicherer an einer möglichst niedrigen Schadenzahlung interessiert sein dürfte, dürfte dem Versicherungsnehmer oft an einer schnellen und unproblematischen Regulierung gelegen sein, um seinen geschädigten Kunden halten zu können. O

Tätigkeit des Maklers im Verhältnis Versicherungsnehmer – Dritter
1. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte (Geltendmachung von Ansprüchen)

Die (außergerichtliche oder gerichtliche) Geltendmachung von Ansprüchen ist eine unerlaubte Tätigkeit.* Die Schadenverfolgung gegenüber Dritten ist als klar abzugrenzende Tätigkeit vom berufstypischen Teil der Maklertätigkeit ausgenommen.*

Der BGH hat dies schon in seiner Entscheidung vom 05.04.1967 (Az. I b ZR 56/65) für unzulässig erachtet:

„Versicherungsmaklern ist es ohne besondere Erlaubnis nicht gestattet, den von ihnen geworbenen Haftpflichtversicherungsnehmern bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Schädiger Rechtsrat zu erteilen und sie zu vertreten. (Leitsatz)“

2. Ansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer

In der Rechtsprechung ist die Frage ungeklärt, ob Versicherungsmakler Ansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer abwehren dürfen. Die Literatur hält eine solche Vorgehensweise für zulässig, jedenfalls im Bereich der Haftpflichtversicherung.* Die Anspruchsabwehr verfolgt primär das Ziel, einen betreuten Haftpflichtversicherungsvertrag von einer unberechtigten Inanspruchnahme freizuhalten. Zur Überprüfung der Deckungsfrage gehört regelmäßig – insbesondere in der Haftpflichtversicherung – auch die Untersuchung einer materiell-rechtlichen Frage (der Haftpflichtschuld).*

Der BGH ließ die Frage ausdrücklich offen, ob zwischen dem Hauptgeschäft des Maklers und der Beratung bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des früheren Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG besteht (in der o. g. Entscheidung aus 1967).