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24. Februar 2026
Aufgaben und Grenzen des Maklers bei Eintritt des Versicherungsfalles

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Aufgaben und Grenzen des Maklers bei Eintritt des Versicherungsfalles

Aufgaben und Grenzen des Maklers bei Eintritt des Versicherungsfalles

Welche konkreten Aufgaben hat der Makler im Versicherungsfall?

Der Makler hat die Ansprüche seines Kunden zu erheben und durchzusetzen.* Seine Unterstützung soll im Ergebnis zu einer „(…) im Interesse des Versicherungsnehmers möglichst günstigen Erledigung führen“.* Daraus folgen entsprechende Betreuungspflichten des Maklers, die sich nicht allein in der bloßen Weiterleitung von Anzeigen und Willenserklärungen als eine Art Poststelle erschöpfen.*

Aufgaben des Maklers bis zur Regulierungsentscheidung des Versicherers

Zu seinen Aufgaben gehört es beispielsweise,* den Schaden detailliert aufzunehmen, den Kunden beim Ausfüllen von Formularen zu unterstützen* und ihn darüber aufzuklären, welche Ansprüche im Schadenfall bestehen.* Ferner sollte der Makler dem Kunden bei der Begründung dieser Ansprüche behilflich sein.* In seinem Urteil vom 14.01.2016 (zur Schadensregulierung in der Textilhaftpflichtversicherung, Az. I ZR 107/14) vertritt der BGH demgegenüber die Auffassung, dass der Makler bei Vermittlung und Betreuung von Versicherungsverträgen lediglich vertragsrechtliche Kenntnisse benötigen würde, jedoch keine näheren Kenntnisse des Haftpflichtrechts:*

„Solcher haftpflichtrechtlicher Kenntnisse bedarf es auch nicht im Zusammenhang mit der sachkundigen Beratung des Kunden im Schadensfall, insbesondere dessen Unterstützung durch sachgerechte Schadensanzeigen, die noch der Haupttätigkeit des Versicherungsmaklers zugerechnet werden könnten …“

Bei der Prüfung der Frage, ob bzw. gegebenenfalls welche Ansprüche dem VN im Schadenfall gegen den Versicherer zustehen könnten, kommt es für den Makler jedoch nicht nur auf die fachliche Kenntnis der allgemeinen Versicherungsbedin­gungen (AVB) oder der Tarifbestimmungen des von ihm betreuten Versicherungsvertrags an.* Gerade die Regelungen zu Versicherungsleistungen in AVB arbeiten nicht selten mit unbestimmten Rechtsbegriffen, die ein Makler ohne ein grundlegendes rechtliches Verständnis und ohne die Heranziehung wesentlicher Rechtsprechung zu einem Versicherungszweig häufig nicht sachgerecht auf den konkreten Schadenfall übertragen bzw. im Sinne einer angemessenen Unterstützung des Kunden interpretieren könnte. Dabei bleibt es unbenommen, dass ein Makler in rechtlichen Zweifelsfragen dem VN die Einschaltung eines Rechtsanwaltes empfehlen sollte (siehe unten).

Zu den Aufgaben des Maklers gehört auch, bei der Ermittlung der Ursache des Schadens sowie seines Umfangs zu helfen.* Der Makler hat gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustellen, Beweismittel zu sichern und den Sachverhalt so aufzubereiten, dass eine Regulierung erfolgen kann.* Dazu muss der Kunde veranlasst werden, die Belege zusammenzustellen, die zum Nachweis des Leistungsanspruchs erforderlich sind.* Er muss überwachen, dass Obliegenheiten erfüllt werden, und den Versicherungsnehmer auf mögliche Ausschlussfristen hinweisen.*

Bei möglichen Verhandlungen mit dem Versicherer hat der Makler dem VN ebenfalls zu assistieren.* Sofern erforderlich, hat der Makler in Abstimmung mit dem Versicherer für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu sorgen.* Sollte der Versicherer deckungsrechtliche Einwände oder Bedenken erheben, hat der Makler den Versicherungsnehmer dabei zu unterstützen.*

Prüfung der Regulierungsentscheidung des Versicherers

Erfolgt eine Regulierung durch den Versicherer, hat der Makler, sofern er davon dieser Kenntnis erlangt hat, sie der Höhe nach zu prüfen. Leistet der Versicherer an den Makler, hat dieser die Leistung an den Kunden weiterzuleiten.*

Tätigkeit des Maklers im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag bei einem Vorversicherer

Fällt ein Schaden nicht unter den aktuellen Versicherungsschutz, sondern betrifft er gegebenenfalls den Vertrag bei einem Vorversicherer, so hat der Makler seinen Kunden zumindest darauf hinzuweisen, dass der Schaden dort unverzüglich angezeigt werden muss.*

Mandatierung eines Rechtsanwalts

Erteilt der Makler dem VN im Schadenfall einen Rechtsrat, könnte dies in der Praxis dort zu Haftungsrisiken führen, wo die Grenzen der durch § 5 Abs. 1 RDG noch erlaubten Nebenleistung überschritten sein könnten. Denkbar wäre dies etwa dann, wenn zur generellen Ersatzfähigkeit eines Haftpflichtschadens noch keine oder keine eindeutige und gefestigte Rechtsprechung des BGH existiert. Sofern keine Gewissheit darüber besteht, ob seine konkrete Dienstleistung als Nebenleistung erfasst wird, empfiehlt es sich für den Makler, eine zurückhaltende Position einzunehmen und seinem Kunden den Kontakt zu einem Rechtsanwalt zu empfehlen. Für eine solche Verfahrensweise spricht auch der Umstand, dass Versicherungsfälle nicht selten mit schwierigen rechtlichen Fragestellungen verbunden sind, sodass die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwaltes ohnehin sinnvoll sein kann.*

 

Aufgaben und Grenzen des Maklers bei Eintritt des Versicherungsfalles

 

Lesen Sie auch: Haftungsgefahren für Makler: Aktuelle Urteile und Praxisfälle

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