AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
19. April 2026
Spätschäden VSH: Nachhaftung, Meldefrist und „Verstoßzeitpunkt“

1 / 2

Spätschäden in der VSH: Nachhaftung, Meldefrist und „Verstoßzeitpunkt“

Spätschäden VSH: Nachhaftung, Meldefrist und „Verstoßzeitpunkt“

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München beleuchtet ein häufig unterschätztes „Langläufer“-Risiko in der Berufshaftpflicht: Wie sich verspätete Meldungen auf die Deckungsfrage auswirken und welche Pflichten Makler bei der Haftung haben.

Ein Artikel von Rechtsanwalt Tobias Strübing, Partner bei Wirth Rechtsanwälte

Eine Entscheidung des OLG München aus dem November 2025 (Hinweisbeschluss vom 24.11.2025 – 25 U 1237/25 e) zeigt in einem aktuellen Fall ein typisches „Langläufer“-Risiko in der Berufshaftpflicht. Dort führte nämlich ein behaupteter Beratungsfehler beim Abschluss einer Gebäudeversicherung im Jahr 2002 erst nach einem Elementarschaden im Jahr 2021 zu einem Vermögensschaden und zu einer Inanspruchnahme des Maklers. Dieser hatte für die Zeit vom 01.07.2001 bis 01.07.2004 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) bei einem Versicherer abgeschlossen. Nach dem behaupteten Beratungsfehler wechselte er die VSH. Die heutige VSH übernahm zunächst Abwehrdeckung und zahlte im Haftpflichtprozess auf einen Vergleich 195.000 Euro. Diesen Betrag verlangte sie von der 2002 abgeschlossenen VSH zurück, sodass das OLG deckungsrechtlich die Eintrittsverpflichtung dieser VSH prüfen musste.

Ursprüngliche VSH lehnt Leistung ab

Dass sich Vermittler mit solchen Deckungsfragen befassen müssen, ist nicht nur akademisch: Denn typischerweise gilt bei Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen das sogenannte Verstoßprinzip. Maßgeblich für den Versicherungsfall – und damit für die Zuständigkeit des Haftpflichtversicherers – ist bei dem regelmäßig vereinbarten „Verstoßprinzip“, welchen Verstoß der Anspruchsteller dem Makler vorwirft – einschließlich des behaupteten Zeitpunkts. Für die Deckungsprüfung kommt es also nicht primär darauf an, welche „objektiv“ denkbaren Pflichtverletzungen es geben könnte, sondern wofür der Dritte den Versicherungsnehmer verantwortlich macht. Im Fall des OLG München hatte die Kundin, bezogen auf eine Unterversicherung, u. a. geltend gemacht, der Makler habe bereits bei Abschluss 2002 versäumt, eine preissteigerungsauffangende Klausel – z. B. gleitender Neuwert / Unterversicherungsverzicht etc. – zu vereinbaren bzw. hierauf hinzuweisen. Damit lag (jedenfalls auch) ein behaupteter Verstoß innerhalb der damaligen VSH-Vertragslaufzeit (01.07.2001– 01.07.2004) vor. Dass auch zeitlich nachgelagerte weitere Pflichtverletzung eingewandt wurden, war unerheblich. Spätere mögliche Pflichtverletzungen ließen nach Auffassung des Senats den früheren, in die Laufzeit fallenden Verstoß nicht „entfallen“. Damit war grundsätzlich die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eintrittspflichtig, die 2002 bestand. Diese hatte mit dem betroffenen Makler eine typische fünfjährige Nachhaftungsfrist (Nachmeldefrist) für solche Verstöße vereinbart, die während der Vertragslaufzeit begangen worden sein sollen, aber erst später zu Ansprüchen führen. Unter anderem mit diesem Einwand lehnte die ursprüngliche VSH ihre Leistungsverpflichtung ab, weil diese bereits im Juli 2004 und damit lange vor Eintritt des Vermögensschadens endete.

Seite 1 Spätschäden VSH: Nachhaftung, Meldefrist und „Verstoßzeitpunkt“

Seite 2 Meldung innerhalb der Nachhaftungsfrist unmöglich

 
Ein Artikel von
Tobias Strübing