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13. Juli 2021
Aufklärungsbedürftige Risiken bei Kapitalanlage in Sachwerten

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Aufklärungsbedürftige Risiken bei Kapitalanlage in Sachwerten

Während zahlreiche Gläubiger die ersten Abschlagszahlungen aus der Insolvenzmasse erhalten, beschäftigt der P&R-Skandal weiterhin die deutschen Gerichte. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Kleve nimmt auch Vermittler in die Haftung. Rechtsanwalt Jürgen Evers überzeugt die Urteilsbegründung nicht.

Das Landgericht (LG) Kleve hatte sich damit zu befassen, welche aufklärungsbedürftigen Risiken bei Sachwertanlagen bestehen (Urteil vom 22.12.2020 – 4 O 326/19). Der Fall zeigt, dass Instanzgerichte in dieser Frage von einem Konsens weit entfernt sind.

Was war passiert?

Ein Anleger forderte Schadensersatz für seine missglückte Kapitalanlage in Seefrachtcontainer des mittlerweile insolventen Emittenten P&R. Als Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG verfügte er über ein Anlagevermögen von rund 420.000 Euro. Seine Risikobereitschaft war in einer Basisanalyse mit „ausgewogen“ beschrieben. Er wurde als „Risikotyp 3“ eingestuft. Danach erwarte er zwar höhere Erträge, aber nicht um jeden Preis. Werteinbußen sei er zwar bereit, in gewissem Maße temporär in Kauf zu nehmen. Prinzipiell sollten Ertragschancen und Risiken aber in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Der Anleger erwarb 19 Container zum Kaufpreis von 38.570 Euro. Über die Vermögen der Gesellschaften der Unternehmensgruppe der Emittentin wurde im Juli 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dabei stellte sich heraus, dass rund 1 Million der buchmäßig erfassten 1,6 Millionen Container tatsächlich nicht existierten. Die Schadensersatzklage des Anlegers war erfolgreich.

Beratungspflichten richten sich nach Person und Anlageziel

In der Begründung ließ sich die Zivilkammer des Gerichts von folgenden Erwägungen leiten: Inhalt und Umfang der Beratungspflichten bei der Vermittlung einer Kapitalanlage seien von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Gestaltung der Beratungspflicht hänge maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Bezogen auf die Person des Anlegers sei dies insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, ob es sich um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handele und welches Anlageziel er verfolge. Die Kenntnis davon könne der Berater aus langjährigen Geschäftsbeziehungen gewonnen haben. Verfüge er nicht über entsprechendes Wissen, müsse er Informationsstand und Anlageziel erfragen.

Ausschlaggebend für die Beratungsgestaltung sei gemäß Urteilsbegründung des Gerichts, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage diene oder spekulativen Charakter habe. Eine empfohlene Kapitalanlage müsse unter Berücksichtigung des Anlegerziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also „anlegergerecht“ sein. In Bezug auf das Anlageobjekt habe sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben. Über die mit der Kapital­anlage verbundenen Risiken sei aufzuklären. Nach der FinVermV seien folgende Risiken aufklärungspflichtig: das Risiko des Verlustes der gesamten Kapitalanlage; das Ausmaß von Preisschwankungen (Volatilität) und Beschränkungen des für solche Finanzanlagen verfügbaren Marktes; der Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Geschäften mit den betreffenden Finanzanlagen möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Finanzanlagen hinzukommen; Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen sowie die Möglichkeit, dass dem Anleger aus den Geschäften weitere Kosten und Steuern entstehen können.

Erhebliche Risiken bei der Anlage in Seefrachtcontainer

Welches Anlageziel der Anleger konkret verfolgt habe, ließ die Kammer offen. Jedenfalls sei er nicht über die Risiken seiner Investition aufgeklärt worden, weshalb er nicht anlagegerecht beraten worden sei. Ein Anleger, der Geld in den Kauf von Seefrachtcontainern investiere, müsse darauf hingewiesen werden, dass auch nach der mit dem Anlagemodell vorgesehenen Eigentumsverschaffung an den Containern ein erhebliches Risiko durch die Haftung für den Container und nicht bezahlte Standgebühren bestehe, das über den Totalverlust hinaus bis zur Privatinsolvenz des Anlegers gehen könne.

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Ein Artikel von
Jürgen Evers