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13. Juli 2021
Aufklärungsbedürftige Risiken bei Kapitalanlage in Sachwerten

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Aufklärungsbedürftige Risiken bei Kapitalanlage in Sachwerten

Entscheidung kann nicht überzeugen

Die Kammer ließ sich von früheren in eine ähnliche Richtung weisenden Entscheidungen leiten. Diese krankten ausnahmslos daran, dass sie sich nicht damit auseinandersetzten, dass bei der Vermittlung von Sachwertanlagen zwischen relevanten und konzeptionell geringen (Rest-)Risiken zu unterscheiden ist. Ein Risiko ist konzeptionell gering, wenn der Investition des Anlegers ein Sachwert gegenübersteht. Dies waren im Streitfall die Seefrachtcontainer, die vertragsgemäß gegen Beschädigung, Verlust oder Diebstahl zu versichern und die zudem im Falle des Totalverlustes nach dem mit dem Emittenten geschlossenen Vertrag durch zu übereignende gleichwertige Container gleichen Typs und Baujahres zu ersetzen waren. Soweit es um die Risiken der Betriebsgefahr des Containers und etwaige Standgebühren geht, sind diese überhaupt nicht relevant, da nicht ersichtlich ist, dass der Sachwert der Container durch diese Kosten aufgezehrt werden könnte. Dem entspricht auch die Tatsache, dass diese theoretischen Risiken bei dem jahrzehntelang marktpräsenten Angebot des Emittenten nicht ein Mal praktisch geworden sind. Die Anlage scheiterte vielmehr an dem betrügerisch handelnden Management – ein nicht aufklärungsbedürftiges allgemeines Lebensrisiko. Die „Restrisiken“ der von der Kammer fest­gestellten Art sind ebenso allgemeiner Natur, Anlegern regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig. Hiervon abweichende tatsächliche Feststellungen hat die Kammer nicht getroffen. Das Risiko einer Privatinsolvenz des Anlegers war ohnehin abwegig, da dieser über ein Anlagevermögen in nicht unbeträchtlicher Höhe verfügte. Endlich hat die Kammer nicht geprüft, ob es auch an der Kausalität der Pflichtverletzung fehlt. Die Prüfung war geboten, da der Anleger ein Totalverlustrisiko in Kauf genommen hat, was dafür spricht, dass er die Anlage auch trotz weiterer mit ihr verbundener Gefahren – eher theoretischer Natur – gezeichnet hätte.

Über den Autor

Jürgen Evers ist Rechtsanwalt der Kanzlei EVERS Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 07/2021, Seite 110, und in unserem ePaper.

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Bild: © Viesturs – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Jürgen Evers