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3. April 2020
Autohändler haftet nicht für Verkauf von gestohlenem Fahrzeug

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Autohändler haftet nicht für Verkauf von gestohlenem Fahrzeug

Landgericht sieht weder Rechts- noch Sachmangel

Vor dem Landgericht (LG) Köln hatte der Mann keinen Erfolg mit seiner Klage. Das LG sah es als erwiesen an, dass dem Gebrauchtwagenhändler kein Vorwurf zu machen sei. Er habe nicht gewusst, dass das Auto ein Leasing-Fahrzeug war, als es ihm angeboten wurde. Dementsprechend liege weder ein Rechts- noch ein Sachmangel vor.

OLG entscheidet auf Schadensersatz

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hingegen änderte das Urteil zweitinstanzlich ab und verurteilte den Gebrauchtwagenhändler zu einer Zahlung von über 29.000 Euro an den Käufer des Wagens.

Rechtsmangel nicht absehbar

Der BGH sah das jedoch anders und musste in seiner Urteilsbegründung einen größeren Bogen spannen. Denn laut Überzeugung des Gerichts sei es zwar richtig, dass das Fahrzeug bei der Übergabe vom Händler an den Käufer einen Rechtsmangel aufwies, der sich dann durch die Aufnahme in die Interpol-Fahndungsliste manifestiert hat, aber diesen konnte der Händler noch nicht absehen.

Eintragung in die Fahndungsliste erst lange nach Kauf

Die Eintragung in die Fahndungsliste sei eine Maßnahme gewesen, die der Händler im Blick haben musste, um ein Produkt zu verkaufen, welches keine Mängel aufweist. Da die Eintragung jedoch erst 2014 erfolgte, auch wenn der Grund für die Eintragung bereits viel früher passiert war, führe dies zu einer anderen Einschätzung des Gerichts.

Ausdehnung der Haftung unzumutbar

Es sei dem Händler nicht zuzumuten und auch nicht sachlich gerechtfertigt, dass er für jedes gekaufte Fahrzeug auf Jahre hinaus einstehen müsse, weil bei der Übergabe des Fahrzeugs ein Mangel existent gewesen sein könnte, der sich erst später offenbart. Eine derart ausgedehnte Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers, sieht der BGH als nicht haltbar an. Der Käufer des Wagens musste also das Auto zurückgeben und bekommt auch das Geld nicht vom Händler erstattet. (tku)

BGH, Urteil vom 26.02.2020, Az.: VIII ZR 267/17

Bild: © Comugnero Silvana – stock.adobe.com

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