Eine Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer betrieblichen Altersversorgung nach der keine Hinterbliebenenversorgung gezahlt wird, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, ist unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Regelung würde den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen benachteiligen.
Versorgungszusage fordert mindestens zehn Jahre Ehe
Die Klägerin ist Witwe ihres im Jahr 2015 verstorbenen Ehemanns. Ihm war von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungszusage entfällt diese aber, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Im konkreten Fall war sie im Juli 2011 geschlossen worden.
Hinterbliebenenrente darf nicht willkürlich eingeschränkt werden
Das Gericht gab der Frau Recht. Eine Hinterbliebenenversorgung des Arbeitgebers sei auch gesetzlich so angelegt, dass die Ehepartner abgesichert sind. Schränkt der Arbeitgeber den Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in der Versorgungszusage weiter ein, müsse nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kontrolliert werden, ob diese Einschränkung angemessen ist. Es weiche von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden „Vertragstypik“ ab, wenn die Zusage auf Ehepartner beschränkt ist, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war. Die Zeitspanne sei hier willkürlich gewählt und ohne Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck. Daher werde der Versorgungsberechtigte unangemessen benachteiligt. Der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine solche zehnjährige Mindestehedauer gefährdet ist. (tos)
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Leserkommentare
Comments
Mindestdauer der Ehe
Ist das eine Ungleichbehandlung, schliesslich fordert der Staat ja auch mindestens 1 Jahr Ehe ?
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