Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist stark reguliert, wozu auch eine enge Definition des Begriffs „Hinterbliebene“ gehört. Im Vergleich zur privaten Lebens- oder Rentenversicherung ist diese deutlich restriktiver. In ihrem aktuellen Jahresbericht berichtet die Versicherungsombudsfrau von einer Beschwerde, die genau diesen Punkt betraf.
Der Mann, der die Beschwerde einreichte, erhielt aus zwei Pensionskassenversicherungen seiner verstorbenen Mutter ein Sterbegeld von 8.000 Euro. Aus vorausgegangenen Wertmitteilungen wusste er, dass vertraglich Todesfallleistungen im Wert von über 11.000 Euro und über 13.000 Euro zur Zahlung an die versorgungsberechtigten Angehörigen versichert gewesen waren.
Sterbegeld anstelle von Todesfallleistung
Doch der Versicherer berief sich auf die vertraglichen Bestimmungen. Der Arbeitgeber der Verstorbenen als Versicherungsnehmer hatte die Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung in einer die Nachfolgenden ausschließenden Reihenfolge festgelegt. Es sollte der überlebende Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, der namentlich benannte Lebensgefährte und kindergeldberechtigte Kinder im Sinne des § 32 Absätze 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG begünstigt werden. Sind keine der genannten Angehörigen vorhanden, sollte die Leistung als Sterbegeld in Höhe von 8.000 Euro an einen benannten Berechtigten oder an die Erben ausgezahlt werden.
Auszahlung an Dritte nicht zulässig
Die Versicherungsombudsfrau stellte in diesem Fall klar, dass eine Auszahlung der steuerlich geförderten Leistung im Todesfall an beliebige Dritte nicht ohne weiteres zulässig sei. Es handele sich dabei um eine Vorgabe des Bundesfinanzministeriums (BMF). Dabei beruft sie sich auf ein BMF-Rundschreiben vom 12.08.2021, Randnummer 5 (Rn.). Dort heißt es: „Die Möglichkeit, ein einmaliges angemessenes Sterbegeld an andere Personen als die in Rn. 4 genannten Hinterbliebenen auszuzahlen, führt nicht zur Versagung der Anerkennung als betriebliche Altersversorgung.“
Da der Beschwerdeführer nicht mehr als kindergeldberechtigtes Kind der Verstorbenen galt, blieb sein Anspruch auf das einmalige Sterbegeld begrenzt, sodass seine Beschwerde abgelehnt wurde. (bh)
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