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20. August 2019
Betreuungspflichten des Maklers umfassen auch Vorversicherungen

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Betreuungspflichten des Maklers umfassen auch Vorversicherungen

Unverzügliche Meldung fehlt

Der Versicherer lehnte jegliche Deckung ab, da aufgrund Fristablaufs von fünf Jahren seit Vertragsende kein Versicherungsschutz bestehe. Argumentiert wurde damit, dass die Maklerin nach Erhalt des Schreibens den Schaden nicht unverzüglich gemeldet habe. Das OLG befürwortete den Schadensersatzanspruch gegen die Versicherungsmaklerin. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Betreuung des Klägers aus dem Maklervertrag verletzt hat, indem Sie den Schaden nach der telefonischen Schadenmeldung des Klägers am 03.02.2012 und Übersendung der schriftlichen Schadenanzeige vom 20.02.2012 nicht unverzüglich bei der V. Allgemeine Versicherung AG meldete oder zumindest dem Kläger mitteilte, dass er selbst eine entsprechende Meldung vornehmen müsste.

Das Gericht nahm in seiner Begründung Bezug auf das Sachwalterurteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.05.1985, Az.: IVa ZR 190/83). Es hob hervor, dass die Beklagte als Versicherungsmaklerin mit der Abwicklung von Schadenfällen gegenüber Versicherern vertraut ist. Sie sei deshalb auch besonders sachkundig im Hinblick auf den Inhalt der Versicherungsbedingungen, die hingegen dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht in vergleichbarer Weise geläufig sind.

Makler muss Erklärungen prüfen

Das Oberlandesgericht nahm weiterhin Bezug auf die Regelung in § 11 Nr. 2 AVB, die im Rahmen der vermittelten Berufshaftpflichtversicherung vereinbart worden war, wonach die Beklagte berechtigt ist, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen, und verpflichtet ist, sie unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.

Auch wenn diese Regelung zunächst lediglich im Rahmen des Versicherungsvertrags vereinbart worden ist, ergeben sich aus ihr im Rückschluss auch Verpflichtungen hinsichtlich des Maklerverhältnisses zwischen den Parteien. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dem entnehmen, dass der Beklagte nicht nur hinsichtlich der Vermittlung und des Abschlusses des Vertrags sowie der Zahlung der Beiträge sein Ansprechpartner ist, sondern auch im Rahmen der Schadenabwicklung. Daraus folgen dann entsprechende Betreuungspflichten des Maklers, die sich nicht allein in der bloßen Weiterleitung von Anzeigen und Willenserklärungen als eine Art Poststelle erschöpfen. Vielmehr muss der Makler von den Anzeigen und Willenserklärungen auch inhaltlich Kenntnis nehmen und sie daraufhin prüfen, ob sie den von ihm zu schützenden Interessen des Versicherungsnehmers auch tatsächlich gerecht werden.

 
Ein Artikel von
Angelika Römhild