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20. August 2019
Betreuungspflichten des Maklers umfassen auch Vorversicherungen

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Betreuungspflichten des Maklers umfassen auch Vorversicherungen

Tipps für die Tagesarbeit
  • Der betreuende Versicherungsmakler muss bei einer Schadenmeldung auch prüfen, ob möglicherweise ein Vorversicherer eintrittspflichtig ist.
  • Dies gilt auch dann, wenn der Vorversicherungsvertrag nicht durch den Versicherungsmakler vermittelt worden war. Das heißt für die Betreuungspflicht ist nicht nur selbst vermitteltes Geschäft relevant.
  • Gegebenenfalls hat der Versicherungsmakler seinen Kunden zumindest darauf hinzuweisen, dass eine unverzügliche Schadenanzeige auch dem Vorversicherer gegenüber erforderlich ist.
  • Die Arbeitsabläufe im Maklerunternehmen müssen so organisiert sein, dass diese Erfordernisse durch die einzelnen Arbeitsschritte gewährleistet werden.
  • Ein Makler fungiert für seine Kunden nicht nur als eine Art „Poststelle“. Die Anzeigen und Willenserklärungen, die ihm zugehen, muss er nicht nur formal wahrnehmen, sondern auch inhaltlich zur Kenntnis nehmen und darauf prüfen, ob sie den von ihm zu schützenden Interessen des Versicherungsnehmers gerecht werden.
  • Maklerinnen und Makler sollten sich bewusst machen, dass ihre Kunden ein sehr weitreichendes Vertrauen in ihre Fürsorge bei der Betreuung haben dürfen. Ein Makler muss „sich kümmern“.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 08/2019, Seite 126f und in unserem ePaper.

Bild: © stokkete – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Angelika Römhild