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Steuern & Recht
20. August 2019
Betreuungspflichten des Maklers umfassen auch Vorversicherungen

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Betreuungspflichten des Maklers umfassen auch Vorversicherungen

Prüfpflicht unabhängig von Vermittlung

Das Gericht hat folgende Punkte in seiner Urteilsbegründung besonders hervorgehoben: Nach der Rechtsprechung des BGH gehört es zu den Aufgaben des Maklers, den Versicherungsnehmer im Schadenfall sachkundig zu beraten, für sachgerechte Schadenanzeigen zu sorgen und bei der Schadenregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen. Laut BGH ist es unerheblich, ob die konkrete Versicherung vom Makler vermittelt wurde (Urteil vom 14.01.2016, Az.: I ZR 107/14).

Ferner hat die beklagte Versicherungsmaklerin laut dem Gerichtsurteil ihre Maklerpflichten verletzt, da sie die schriftliche Schadenanzeige vom 20.02.2012 nicht unverzüglich an den Vorversicherer übersandt hat, sondern erst mit Schreiben von 14.03.2012, damit also erst mehr als drei Wochen später. Auch hätte die Versicherungsmaklerin laut dem Gericht die Schadenanzeige vorsorglich unverzüglich auch an die V. Allgemeine Versicherung AG senden oder zumindest dem Kläger mitteilen müssen, dass er selbst unverzüglich seine Versicherung informieren müsste.

Der Versicherungsschutz ist im vorliegenden Fall entfallen, weil der Verstoß erst später als fünf Jahre nach Ablauf des Versicherungsvertrags mit der V. Allgemeine Versicherung AG gemeldet wurde. Bei der 5-Jahres-Frist handelt es sich um eine risikobegrenzende Ausschlussfrist. Allerdings ist hinsichtlich der Versäumung der Ausschlussfrist ein Entschuldigungsbeweis möglich. In dem Fall müsste der Verstoß aber nach entsprechender Kenntniserlangung seitens des Versicherungsnehmers unverzüglich nachgemeldet werden. Vorliegend erfolgte die Schadenanzeige vom 14.03.2012 aber gerade nicht mehr unverzüglich.

Kein Verschulden des Versicherungsnehmers

Das Gericht betont weiter, dass ein eigenes Verschulden des klagenden Architekten nicht festgestellt werden kann. Der Kläger konnte aufgrund der Betreuungspflichten der Versicherungsmaklerin davon ausgehen, dass sie ihn über sämtliche erforderlichen von ihm zu ergreifenden Maßnahmen in Kenntnis setzen wird. Dass sich der Kläger darauf verlassen hat, ist nicht gegen die erforderliche Sorgfalt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die beklagte Versicherungsmaklerin sich ihm gegenüber als besonders fachkundig ausgegeben und gerade auch mit der Betreuung bei der Schadenabwicklung geworben hat. Der Kläger durfte dabei auch darauf vertrauen, dass ihm die Versicherungsmaklerin rechtzeitig die für die Schadenabwicklung erforderlichen Fragen stellen und als seine Sachwalterin tätig werden würde.

Dieses Vertrauen in die Maklerin durfte der Kläger auch dann haben, wenn ihm bewusst gewesen sein sollte, dass für den Versicherungsfall die Vorversicherung zuständig war, da er gerade angesichts der von der Beklagten angepriesenen Leistungen im Zusammenhang mit Schadenfällen nach einem Wechsel des Versicherers davon ausgehen durfte, dass sich die beklagte Maklerin um diese Angelegenheit vollumfänglich kümmern wird.

 
Ein Artikel von
Angelika Römhild