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19. Januar 2021
Betriebsschließungsversicherung: „BGH wird sich zu diesem Thema äußern“

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Betriebsschließungsversicherung: „BGH wird sich zu diesem Thema äußern“

Nun gibt es einen weiteren Lockdown. Haben Sie einen Einblick, gibt es hier neue Klagen gegen die Versicherer?

Neue Klageverfahren stellen eher die Ausnahme dar. Stattdessen werden bereits während des ersten Lockdowns anhängig gemachte Klagen oft nachträglich dahingehend erweitert, dass auch Versicherungsleistungen für den zweiten Lockdown beansprucht werden. Ob für erneute Betriebsschließungen überhaupt Versicherungsschutz besteht, steht aber auf einem anderen Blatt.

Erklären Sie doch bitte noch einmal näher die Situation oder auch die Unterschiede zum ersten Lockdown.

Unterschiede ergeben sich hier zunächst einmal nicht, sofern man davon ausgeht, dass die Versicherungsverträge für Maßnahmen aufgrund des Corona­virus generell keinen Deckungsschutz bieten. Dann bestehen weder für den ersten noch für den zweiten Lockdown Ansprüche auf Versicherungsleistungen. Schwieriger liegen die Dinge, wenn behördliche Maßnahmen infolge des Coronavirus grundsätzlich gedeckt sind. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob nur die erste Betriebsschließung oder auch alle darauffolgenden Maßnahmen versichert sind. Das hängt wiederum von den Vereinbarungen im Versicherungsvertrag ab. Viele Versicherungsbedingungen sehen vor, dass die Entschädigungsleistung nur einmal zur Verfügung steht, wenn eine versicherte Maßnahme mehrmals angeordnet wird und die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen beruhen. Bei einer solchen Vertragsgestaltung ist daher davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer allenfalls für den ersten Lockdown eine Entschädigung verlangen kann.

Versicherer haben ihre Bedingungen nun angepasst. Pandemien sind weitgehend ausgeschlossen. Haben Sie den Eindruck, dass hier nun für mehr Klarheit und Transparenz gesorgt wurde?

Augenfällig ist bei den meisten neuen Bedingungswerken, dass die eingangs erwähnte Problematik gewissermaßen auf eine andere Ebene verlagert wird. Denn anders als die meisten älteren Fassungen sehen die aktuellen Bedingungen zwar regelmäßig einen weitreichenden Deckungsschutz auch für neu auftretende meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger vor. Allerdings wird dieser umfassende Versicherungsschutz durch eine Vielzahl von Risikoausschlüssen wieder eingeschränkt, zum Beispiel für Epidemien und Pandemien. Das ist einerseits sicherlich eine elegante Lösung. Andererseits sollte vor allem bei der Gestaltung der Ausschlüsse darauf geachtet werden, dass man hier nicht über das Ziel hinausschießt. Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass die Versicherungsbedingungen unter dem Einfluss der aktuellen Debatte überarbeitet worden sind. Das mag dazu beigetragen haben, dass die Regelungen mitunter etwas verklausuliert erscheinen. Manches ließe sich möglicherweise auch durch kurze und prägnante Sätze klarer zum Ausdruck bringen.

 
Ein Artikel von
Dr. Vincent Schreier