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17. Juni 2021
Betriebsschließungsversicherung: Verfahren kommen beim BGH an

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Betriebsschließungsversicherung: Verfahren kommen beim BGH an

Weitere aktuelle Urteile zum Verfahrenskomplex

Bereits Ende Mai hatte das OLG Schleswig einen anders gelagerten Fall zur Revision zugelassen (AssCompact berichtete). Das Gericht hatte damals die AVB so ausgelegt, dass nur Versicherungsschutz gegen Gefahren bestünde, die aus dem Betrieb selbst herrührten.

Abschließende Aufzählung

In einem weiteren Fall zur Betriebsschließungsversicherung hatte ein Hotelier vor dem OLG Oldenburg (Urteil vom 06.05.2021 – 1 U 10/21) geklagt. In seinem Versicherungsvertrag war jedoch eine abschließende Aufzählung aller Krankheiten und Erreger enthalten, gegen die Versicherungsschutz besteht. Da sich das neuartige Coronavirus nicht in der Aufzählung fand, wies das Gericht die Klage ab. Doch auch hier wurde die Revision zum BGH zugelassen.

Versicherer streben Vergleiche an

Aus der bisherigen Rechtsprechung können jedoch kaum Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten der anhängigen Klagen gezogen werden. Zum einen sind die Versicherungsbedingungen der einzelnen Anbieter unterschiedlich gefasst. Und zum anderen schließen Versicherer auch immer wieder Vergleiche, wenn sich andeutet, dass ein Verfahren zu ihren Ungunsten ausgehen könnte (AssCompact berichtete). Aus diesem Grund kann auch von einer Verzerrung der Urteilsquote zugunsten der Versicherer ausgegangen werden.

BGH-Entscheidung vielleicht doch schon im Herbst?

Wird die Entscheidung jedoch tatsächlich noch Jahre auf sich warten lassen, wie es beispielsweise Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt-Universität Berlin im Rahmen einer Veranstaltung der Kanzlei Michaelis annahm? Nicht unbedingt. Das ist zumindest die Meinung von Dr. Mark Wilhelm. Der Rechtsanwalt und Vertreter zahlreicher Gewerbetreibender, die Klage gegen ihren Betriebsschließungsversicherer erhoben haben, glaubt, dass bereits im Herbst eine Entscheidung durch den BGH denkbar ist. Es sei denn, die Bundesrichter beschließen, zunächst einmal die verschiedenen Verfahren zu sammeln. Unter diesen Umständen dürfte sich die Annahme von Prof. Schwintowski bewahrheiten. (tku)

OLG Dresden, Urteil vom 08.06.2021 – 4 U 61/21

Bild: © Animaflora PicsStock – stock.adobe.com

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