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15. Juli 2020
Braucht es eine Covid-19-Zusatzerklärung zur Patientenverfügung?

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Braucht es eine Covid-19-Zusatzerklärung zur Patientenverfügung?

Welche Behandlung wünscht sich die Risikogruppe wie Heimbewohner?

Im März 2020 wurden in einem Pflegeheim in Basel 50 Heimbewohner nach dem auch in Deutschland bekannten und von der gesetzlichen Krankenkassen bezahlten Konzept „Behandlung im Voraus planen (BVP)“ in zwei zirka neunzigminütigen Interviews befragt, welche Behandlung sie im Fall einer Covid-19-Erkrankung wünschen.

 

Braucht es eine Covid-19-Zusatzerklärung zur Patientenverfügung?

 

Das Ergebnis war für die Gesprächsbegleiter nicht überraschend. Fast die Hälfte der befragten Heimbewohner (48%) gaben an, im Fall der Fälle im Heim bleiben zu wollen. Die Mehrheit verlangte auch bei einem schweren Covid-19-Verlauf nur Behandlungen wie Symptom- und Schmerzlinderung sowie palliative Versorgung. Nur 10% verlangten lebensverlängernde Maßnahmen, aber beispielsweise jedoch nur in Form von Antibiotika. Alle befragten Heimbewohner wussten, dass sie, wenn sie sich nicht intensivmedizinisch behandeln lassen, eventuell an den Folgen der Erkrankungen versterben könnten.

 

Braucht es eine Covid-19-Zusatzerklärung zur Patientenverfügung?

 

Die andere Hälfte der Befragten gab an, ins Krankenhaus eingewiesen werden zu wollen. Allerdings lehnt sie eine künstliche Beatmung und Intensivbehandlung ab und wollen nur Linderung und palliative Versorgung. Nur 12% der Bewohner verlangten eine Behandlung auf einer Intensivstation.

Dezidierte Patientenverfügung

Deutschlands bekanntester Palliativmediziner Dr. Matthias Thöns plädiert „[…] vor allem bei älteren Menschen und jenen mit diversen Vorerkrankungen für eine dezidierte Patientenverfügung, damit Schwerstkranke im Fall der Fälle nicht gegen ihren Willen und mit geringer Heilungschance maximal therapiert werden“. Mit dezidierter Patientenverfügung meint Thöns das auch in Deutschland sehr erfolgreich angewendete BVP-Konzept, wo am Ende ein Ärztlicher Notfallplan (ÄNo) steht, der von allen medizinischen Behandlern wie Notärzten, Rettungskräften, Pflegern und Medizinern als Patientenwille anzuerkennen ist.

Erwähnt sei, dass es Berater gibt, die anzweifeln, ob eine solche Form der Patientenverfügung im Ernstfall anerkannt werde. Doch in Deutschland gilt sie als rechtlich einwandfrei, findet Anwendung in Alten- und Pflegeheimen, gilt unter Medizinern als sehr aussagekräftig und wird seit Jahren nach § 132g Abs. 3 SGB von der GKV bezahlt.