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15. Juli 2020
Braucht es eine Covid-19-Zusatzerklärung zur Patientenverfügung?

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Braucht es eine Covid-19-Zusatzerklärung zur Patientenverfügung?

Fazit
  • Da Covid-19-Erkrankte noch mit den Medizinern kommunizieren können, ist keine Zusatzerklärung notwendig, weil die Patientenverfügung nur zum Tragen kommt „… für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann“.
  • Kann der Betroffene nicht mehr mit den Behandlern kommunizieren, ist es Aufgabe des Bevollmächtigten, die notwendigen Behandlungsschritte mit den Medizinern zu besprechen. Auch hier ist keine Zusatzerklärung notwendig.
  • Die meisten Betroffenen aus der Risikogruppe der über 60-Jährigen sind sehr klar in ihren Aussagen und wünschen sich oft nur eine gute palliative Versorgung anstatt einer intensivmedizinischen Behandlung.
  • Es gibt keine Garantie, auch nicht durch Zusatzerklärung, bis zum letzten Atemzug intensivmedizinisch behandelt zu werden, da jede Behandlung indiziert sein muss und sich Mediziner sonst der Körperverletzung schuldig machen würden.
  • Rechtssichere Patientenverfügungen für ihre Kunden finden Finanzdienstleister zum Bespiel beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz, wo die Vorlagen kostenfrei herunterzuladen sind. Weitere rechtsichere Vorlagen sind beim C.H. Beck Verlag, Verbraucherzentrale, Stiftung Warentest zu erwerben.
  • Sehr gute, oft kostenfreie Beratungen zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht bekommen Menschen bei Betreuungsvereinen oder karitativen Trägern.
Zum Autor

Ulrich Welzel ist Trainer und Berater für Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten (karitativer Träger), Ex-Banker und Inhaber der Brain!Active UnternehmerBeratung (www.brain-active.com).