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5. Juli 2022
BU: Wann ist eine neu ausgeübte Tätigkeit eine Vergleichstätigkeit?

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BU: Wann ist eine neu ausgeübte Tätigkeit eine Vergleichstätigkeit?

Bisherige Lebensstellung

Prägend für die bisherige Lebensstellung ist die bisherige berufliche Tätigkeit. Fähigkeiten und Erfahrungen werden berücksichtigt. Eine Vergleichstätigkeit setzt voraus, dass die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt – so das OLG unter Verweisung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.12.2016, Az. IV ZR 434/15, VersR 2017,147. Die Frage, was inwieweit mit einer besonderen sozialen Wertschätzung verbunden ist, ist in der Praxis eine Wertungsfrage. Dabei kann eine Vielzahl von Faktoren einfließen.

Abgeschlossene Berufsausbildung als bedeutender Faktor

Eine abgeschlossene Berufsausbildung sieht das OLG als bedeutenden Faktor an. Durch eine Ausbildung erfolgt in der Regel eine erhebliche Steigerung des sozialen Ansehens. Der Versicherte musste es als Konstruktionsmechaniker nicht hinnehmen, dass diese berufliche Qualifikation durch die neue Tätigkeit deutlich unterschritten wird. Auch bei einem höheren Einkommen wäre eine Tätigkeit „unterwertig“, wenn dadurch die frühere Qualifikation und der berufliche oder soziale Status unterschritten wird. Dies ist bei der Tätigkeit als „Messgehilfe und Fahrer“ der Fall, denn dabei handelt es sich um keinen Ausbildungsberuf. Der Versicherte wurde in nur vier Wochen angelernt und hat dabei die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufs erhalten.

„Ortsfest“ contra „in ständig wechselnden Einsatzgebieten“

Ebenfalls als nicht vergleichbar sah das OLG die Tatsache an, dass der Versicherte im Ursprungsberuf ortsfest am Wohnort beschäftigt war und der Einsatzort für die nun neue Tätigkeit in ständig wechselnden Gebieten in Bayern war. Als wesentlichen Unterschied in der Lebensstellung sieht das OLG, dass der stationär an seinem Wohnort Tätige in seinen Arbeitspausen auch zwischendurch private Angelegenheiten am Ort erledigen könne, der in ganz Bayern Umherfahrende indessen nicht.

 
Ein Artikel von
Kathrin Pagel