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5. Juli 2022
BU: Wann ist eine neu ausgeübte Tätigkeit eine Vergleichstätigkeit?

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BU: Wann ist eine neu ausgeübte Tätigkeit eine Vergleichstätigkeit?

In der BU kann der Versicherer auf eine neu ausgeübte Tätigkeit verweisen und Leistungen einstellen. Das OLG Nürnberg hatte nun zu klären, unter welchen Bedingungen eine neu ausgeübte Tätigkeit als sogenannte Vergleichstätigkeit gilt. Den Ausgang des Urteils erläutert Rechtsanwältin Kathrin Pagel.

Ein Artikel von Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht und Partnerin in der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte PartG

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG) vom 01.02.2022 (Az. 8 U 2196/21) hat sich in einem konkreten Fall mit der Frage nach der Verweisbarkeit intensiv beschäftigt. Der Versicherte wurde in seinem erlernten Beruf als Konstruktionsmechaniker berufsunfähig, woraufhin seine beiden Berufsunfähigkeitsversicherer (BU-Versicherer) zunächst Leistungen erbracht hatten. Mit einem qualifizierten Hochschulabschluss, einer abgebrochenen Ausbildung zum Land- und Baumaschinenmechaniker und weiteren zwei Schuljahren an einer Wirtschaftsschule hatte der Versicherte die Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden im Schichtbetrieb hatte er zuletzt ein Monatsgehalt von brutto 2.000 Euro.

Verweis auf neu ausgeübte Tätigkeit

Die BU-Versicherer wollten den Versicherten sodann auf eine später aufgenommene Tätigkeit als „Fahrer und Messgehilfe“ verweisen. Der Versicherte hatte eine neue Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst mit einer anteiligen Arbeitszeit mit 90% eines Vollzeitbeschäftigten in durchschnittlicher Arbeitszeit von sieben Stunden täglich in Teilzeit aufgenommen. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug nunmehr 2.200 Euro. Die neue Tätigkeit hatten die Versicherer als Anlass genommen, den Versicherten darauf zu verweisen und die BU-Leistungen einzustellen. Damit war er aber nicht einverstanden. Nach den gängigen Bedingungswerken und in der Rechtsprechung ist eine konkrete Verweisung bei Wahrung der bisherigen Lebensstellung möglich. Für deren Rechtmäßigkeit hatte das OLG nun folgende Aspekte zu prüfen:

Höheres Einkommen als Argument?

Der Versicherte hatte nach Aufnahme der neuen Tätigkeit ein um 200 Euro höheres Einkommen als in der Ursprungstätigkeit. Das OLG hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass erkennbarer Sinn und Zweck einer BU ist, einen individuellen und sozialen Abstieg des Versicherungsnehmers im Berufs­leben und in der Gesellschaft zu verhindern. Für diesen Sinn und Zweck ist nicht die Differenz der Einkommen vorher/nachher von Bedeutung, sondern vielmehr die Gleichwertigkeit der Lebensstellung des Versicherungsnehmers.

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Seite 2 Bisherige Lebensstellung

Seite 3 Keine Kompensation

 
Ein Artikel von
Kathrin Pagel