AssCompact suche
Home
Management & Wissen
23. August 2019
Das ist bei der praktischen Umsetzung von Tippgebermodellen zu beachten

3 / 3

Das ist bei der praktischen Umsetzung von Tippgebermodellen zu beachten

Reiner technischer Dienstleister

Es erfolgt eine strikte Trennung zwischen der Hinweistätigkeit des Tippgebers und der Zeichnung des Anlegers, auch in vertraglicher Hinsicht: Die Rechte und Pflichten des Tippgebers ergeben sich aus einem eigenständigen mit dem Endvermittler geschlossenen Vertrag, unabhängig von jeglichen Zeichnungen der Anleger. Der Tippgeber tritt damit lediglich als technischer Dienstleister auf, der im Falle einer tatsächlichen Zeichnung mit einer Provison beteiligt wird. Insbesondere werden vertraglich die stark eingeschränkten Tätigkeitsfelder des Tippgebers festgehalten. Die Vornahme beratender oder vermittelnder Tätigkeiten wird ausdrücklich ausgeschlossen und um klare Formulierungen der zulässigen Tätigkeit ergänzt.

Kundenschutzvereinbarung bleibt möglich

Eine solche Gestaltung ist insbesondere für den Tippgeber vorteilhaft: Seine Tätigkeit ist genau abgesteckt, das bestehende Risiko der Überschreitung der Grenze wird auf ein Minimum reduziert. Der Tippgeber erhält klare Spielregeln, an denen er sich orientieren kann. Hervorzuheben ist dabei auch die Möglichkeit der Vereinbarung eines Kundenschutzes. Tipp­gebermodelle hindern den Endvermittler grundsätzlich nicht daran, durch die über den Tippgeber geschaffene Verbindung zu den potenziellen Anlegern in Zukunft selbst mit diesen in Verbindung zu treten und ihnen weitere Angebote – diesmal ohne den Tippgeber als Zwischenschritt – zu unterbreiten. Der Tippgeber fungiert damit lediglich als eine billige Kunden­beschaffung für den Endvermittler, ohne mit Sicherheit an zukünftigen Zeichnungen beteiligt zu werden. Ein solches Vorgehen kann durch klare vertragliche Regelungen verhindert werden.

Ausblick

Trotz und gerade wegen fehlender gesetzlicher Regelungen bedarf es bezüglich der Tippgebertätigkeit einer fachgerechten und ausführlichen juristischen Auseinandersetzung, um den Tippgeber selbst vor Risiken und Nachteilen, die diese Tätigkeit unstreitig mit sich bringen kann, zu schützen. Auch bleibt abzuwarten, ob der Tippgeber als solcher zukünftig weiter gesetzlich unbescholten bleibt oder ob der Gesetzgeber aufgrund des vorherrschenden Ziels, den Finanzanlagenmarkt für Anleger sicherer zu gestalten, doch noch bei Tippgebermodellen eingreifen wird.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 08/2019, Seite 114f und in unserem ePaper.

Bild: © Sergey Nivens – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Heinz-Gerd Pinkernell