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23. August 2019
Das ist bei der praktischen Umsetzung von Tippgebermodellen zu beachten

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Das ist bei der praktischen Umsetzung von Tippgebermodellen zu beachten

Während die Finanzvermittlung auf der einen Seite immer stärker reguliert wird, erfahren auf der anderen Seite auch Tippgebermodelle eine Renaissance. Die genaue rechtliche Handhabung solcher Modelle gestaltet sich in der Praxis im Einzelnen jedoch schwieriger als vielerseits angenommen.

Von Heinz-Gerd Pinkernell, Rechtsanwalt und Partner bei LPA-GGV in Hamburg

Finanzanlagenvermittler fungieren auf dem Finanzmarkt sowohl für erfahrene als auch für neu einsteigende Anleger als Unterstützungs- und Richtungsweiser für eine erfolgreiche Finanzanlage. Unter der Anlagevermittlung versteht man die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten, wobei davon aber bereits jede Tätigkeit umfasst wird, die den Abschluss einer solchen Anschaffung oder Veräußerung herbeiführen soll – mithin auch bei Beratung hinsichtlich der Produkte.

Strenge Voraussetzungen für die Anlagevermittlung

Um einen verstärkten Anlegerschutz im Bereich der gewerblichen Finanzvermittlung rechtlich garantieren zu können, ist die Anlagevermittlung strengen Voraussetzungen unterworfen. So ist sie nach § 34f GewO grundsätzlich erlaubnispflichtig, bei bestehenden Versagungsgründen ist eine Erlaubnis zwingend zu verweigern. Wer ohne die Erlaubnis tätig wird, der setzt sich einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro aus. Damit einher gehen wesentliche Pflichten des Anlagenvermittlers, angefangen bei Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten bis zur Pflicht zur Abgabe eines jährlichen Prüfungsberichts bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Der Tippgeber als Vorteilskonstrukt

Umso attraktiver erscheint in dem Lichte dieser eng gestrickten Maschen aus Voraussetzungen und Pflichten daher die Tätigkeit als Tippgeber, die eine naturgemäße und zulässige Umgehung der Regelungen des Anlagenvermittlers ermöglicht. Anders als der Anlagenvermittler dient der Tippgeber lediglich als Informationsquelle für potenzielle Anlagemöglichkeiten: Statt einer ausführlichen Beratung über verschiedene Anlagen mit dem Ziel der Zeichnung einer solchen weist der Tippgeber nur unverbindlich und allgemein auf bestehende Anlagemöglichkeiten hin, ohne danach näher mit dem Zeichner bzw. Anleger in Kontakt zu treten. Einer Erlaubnis für eine solche Tätigkeit bedarf es nicht. Man vermeidet so eventuelle Beratungsrisiken, die Provisionierung bleibt (bei einer tatsächlichen Zeichnung) dennoch bestehen, so die theoretische Idee. Auf den ersten Blick ein simples, rein vorteilhaftes Konstrukt, sowohl für den Tippgeber als auch für den Endvermittler, dem im Endergebnis neue Anleger zugespielt werden.

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Seite 3 Reiner technischer Dienstleister

 
Ein Artikel von
Heinz-Gerd Pinkernell