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23. August 2019
Das ist bei der praktischen Umsetzung von Tippgebermodellen zu beachten

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Das ist bei der praktischen Umsetzung von Tippgebermodellen zu beachten

Rechtliche Handhabung oftmals schwieriger als angenommen

Mangels einer gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Tippgebers gestaltet sich die genaue rechtliche Handhabung in der Praxis im Einzelnen jedoch schwieriger als vielerseits angenommen. Fehlende Regelungen sind Segen und Fluch zugleich. Um einen Missbrauch der erlaubnisfreien Tätigkeit als Tippgeber zu verhindern, werden von behördlicher Seite strenge Maßstäbe angesetzt: Bereits das zielgerichtete Fördern der Abschlussbereitschaft des Anlegers gilt als Anlagevermittlung. Eine fahrlässige Ausgestaltung der Tippgebertätigkeit kann damit schnell eine behördliche Einordnung als erlaubnispflichtige Anlagevermittlung zur Folge haben. Es besteht zwischen beiden Tätigkeiten ein schmaler Grat. Bereits kleinste Fein­heiten können den Ausschlag geben. Es bedarf daher klarer vertraglicher Strukturen, um einer Vermischung der Grenzen der beiden Tätigkeiten vorzubeugen und so gegebenenfalls eine unbeabsichtigte Anlagevermittlungstätigkeit von vornherein auszuschließen. Nur so kann rechtliche Sicherheit für den Tippgeber erreicht werden.

Praktische Umsetzung

In der Praxis erfolgt die vertragliche Umsetzung oft in Form eines dreiseitigen Vertrages zwischen dem Anleger, dem Tippgeber und dem Endvermittler. Der Anleger versichert bei der Zeichnung, dass eine Beratung seitens des Tippgebers nicht erfolgt ist. Der Tippgeber erhält aufgrund der zwischen ihm und dem Endvermittler geschlossenen Vereinbarung bei Zeichnung eine prozentuale Provision.

Problematische Risikoverteilung

Eine solche Umsetzung erweist sich bereits aufgrund der Risikoverteilung als problematisch. Das Risiko der Qualifizierung des Tippgebers wird dem Anleger aufgebürdet. Der Endvermittler entzieht sich so jeder Verantwortung. Bedenklich ist ebenfalls die enge Verstrickung des Tippgebers in den Zeichnungsvorgang als solchen – als Tippgeber soll er daran gerade nicht wesentlich mitwirken. Die Grenzen zwischen Anlagenvermittler und Tippgeber verschwimmen zu stark, klare Abgrenzungen sucht man in derartigen Konstellationen vergeblich. Vorzugswürdig ist daher das Modell, nach dem der Tippgeber als solcher lediglich auf die Zeichnungsstrecke der Emittentin bzw. des tatsächlichen Anlagenvermittlers gegenüber dem Anleger hinweist. Ein konkreter Hinweis auf das Produkt an sich bleibt aus, allgemeingültige Informationen wie zum Beispiel über den Anbieter selbst dürfen dagegen mitgeteilt werden. Nach dem erteilten Hinweis liegt es selbst in der Hand des jeweiligen Anlegers, mit der Emittentin bzw. dem Endvermittler in Kontakt zu treten.

 
Ein Artikel von
Heinz-Gerd Pinkernell