Rechtliche Leitplanken
Wer in Deutschland Versicherungen vertreibt, benötigt eine gewerberechtliche Erlaubnis. Das gilt grundsätzlich auch für Handels- oder Serviceunternehmen, die Embedded-Lösungen einsetzen. Eine Erleichterung bietet der Status des produktakzessorischen Vermittlers. Er greift, wenn die Deckung erkennbar Nebenschutz zum Hauptprodukt ist und beispielsweise bestimmte Beitragsgrenzen eingehalten werden. Dann genügt eine vereinfachte Registrierung; Fachkunde- und Dokumentationspflichten bleiben jedoch erhalten.
Kleinstvermittler bilden eine besondere Untergruppe der produktakzessorischen Vermittler, für die zusätzlich reduzierte Anforderungen gelten. Wegen des geringen Umfangs ihrer Tätigkeit wird das Risiko als sehr niedrig eingeschätzt, sodass sie keine Erlaubnis benötigen. Die von Kleinstvermittlern bereitgestellten Versicherungen müssen etwa als Nebenleistung zu einer Warenlieferung oder Dienstleistung auftreten. Zudem darf die zeitanteilig auf ein Jahr umgerechnete Prämie 600 Euro nicht überschreiten. Handelt es sich um eine Versicherung als Zusatzleistung zu einer höchstens dreimonatigen Dienstleistung, darf die Prämie pro Person maximal 200 Euro betragen.
Unternehmen, die lediglich einen Hinweis oder einen Verweislink geben, ohne selbst zu beraten oder Vergütungsansprüche aus dem Vertrag zu ziehen, können als Tippgeber auftreten. Diese Rolle ist verlockend, weil keine Vermittlererlaubnis nötig ist. Sie ist aber eng definiert: Schon der Satz „Das passt bestimmt zu Ihrem Bedarf“ kann eine Beratung darstellen und eine Vollerlaubnis auslösen. Entsprechend wichtig ist eine klare Prozessbeschreibung, die allen Beteiligten exakt vorgibt, wo die Grenze verläuft.
Datenschutz als Dreh- und Angelpunkt
Embedded-Projekte sind datengetrieben. Händler liefern Absatz- und Warenkorbinformationen, Versicherer werten sie aus, um Prämien zu kalkulieren. Dabei greifen gleich mehrere Regelwerke: die europäische Datenschutzgrundverordnung, nationale Datenschutzgesetze und branchenspezifische Leitlinien der Aufsicht. Zentrale Anforderungen sind Transparenz, Zweckbindung, Datensparsamkeit und ein wirksames Einwilligungsmanagement. Häufig liegt zwischen Händler und Versicherer eine gemeinsame Verantwortlichkeit vor, sodass eine Joint-Controller-Vereinbarung nötig ist. Wer das Thema unterschätzt, riskiert Strafzahlungen und Reputationsschäden.
Technische Integration
Damit der Schutz wirklich „unsichtbar“ wird, müssen die entsprechenden Systeme, wie etwa Web-Checkouts oder App-Stores mit den Backend-Systemen des Versicherers kommunizieren. Gleichzeitig sollte die Architektur offen genug sein, um künftige Kanäle – etwa Sprachassistenten oder vernetzte Geräte – aufzunehmen.
Bedeutung für klassische Vermittler
Für traditionelle Makler bedeutet Embedded Insurance nicht zwangsläufig Margenverlust, wohl aber eine Verschiebung ihres Wertbeitrags. Standardrisiken könnten in den Massenkanal wandern; individuelle, komplexe Versicherungsbedürfnisse bleiben beratungsintensiv. Makler können ihre Position festigen, indem sie sich auf betriebliche Sonderdeckungen, Spezialrisiken oder holistische Risikostrategien konzentrieren. Darüber hinaus können sie als kuratierende Instanz auftreten, die Embedded-Projekte ihrer Firmenkunden prüft und begleitet – etwa wenn ein Hersteller eine Geräteschutz-Police in den eigenen Online-Shop integrieren will.
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