Nach Informationen des IGVM e.V. hat das Oberlandesgericht Nürnberg einem Versicherungsunternehmen sinngemäß untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs in Schreiben an Versicherungsnehmer unter der Rubrik „Es betreut Sie:“ den Berater eines eigenen Allfinanzvertriebes zu benennen, wenn der Versicherungsnehmer einen Maklervertrag mit einem Versicherungsmakler geschlossen hat und dieser dem Versicherer eine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat.
Auch die Nennung als Ansprechpartner ist nicht zulässig
Gleichzeitig wurde dem beklagten Versicherer sinngemäß untersagt, auf Versicherungsscheinen unter der Rubrik „Ihr persönlicher Ansprechpartner“ den Berater eines eigenen Allfinanzvertriebes zu benennen, wenn der Versicherungsnehmer einen Maklervertrag mit einem Versicherungsmakler geschlossen hat und der dem Versicherer eine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat.
Revision wahrscheinlich
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) hat das OLG Nürnberg wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Wilfried E. Simon, 1. stellvertretender Vorsitzender vom IGVM e.V. vermutet, dass der unterliegende Versicherer Revision zum BGH einlegen wird. „Dann bekommen wir in diesen Fragen endlich ein höchstrichterliches Urteil, auch wenn es dann wohl noch ein Jahr dauert“, so Simon. (kb)
OLG Nürnberg, Urteil vom 30.06.2015, Az.: 3 U 2086/14, noch nicht rechtskräftig
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