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9. September 2022
Finanzanlagen: Haftungstrend Plausibilitätsprüfung

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Finanzanlagen: Haftungstrend Plausibilitätsprüfung

Fazit und Praxishinweis

Damit steht aber auch dem Grunde nach fest, dass Berater, die P&R-Container vermittelt haben, den Kunden wegen der von ihm unterlassenen oder fehlerhaft durchgeführten Plausibilitätsprüfung grundsätzlich auf Schadensersatz in Höhe des vollständigen investierten Kapitals haften. Es sei denn, sie haben den entsprechenden Kunden zuvor auf diesen Umstand der unterlassenen Plausibilitätsprüfung hingewiesen. Dies dürfte jedoch kaum der Fall gewesen sein, da solchermaßen aufgeklärte Kunden das Produkt nicht mehr gezeichnet hätten. Eine unterlassene oder fehlerhaft durchgeführte Plausibilitätsprüfung ist für Anlageberater demnach eine große Haftungsgefahr.

Deshalb sollte jeder Anlage­berater und -vermittler die ihm obliegende Plausibilitätsprüfung mit der gebotenen Sorgfalt durchführen und dokumentieren. Sollte er sich dazu nicht in der Lage sehen und unterlässt er eine entsprechende Plausibilitätsprüfung, so hat er den interessierten Anleger darauf hinzuweisen (vgl. BGH II ZR 17/18, Urteil vom 05.03.2009). Berater und Vermittler sind gut beraten, den Beratungsprozess grundlegend zu hinterfragen, auf mögliche Haftungsrisiken hin zu überprüfen und entsprechend anzupassen. Gegebenenfalls sollte dafür eine spezialisierte Anwaltskanzlei zu Rate gezogen werden, um Schäden, insbesondere „Masseschäden“, aufgrund einer Vielzahl von an Kunden vermittelten nicht plausiblen Produkten zu vermeiden.

Diesen Artikel lesen Sie auch in Asscompact 09/2022, S. 126 f.

Bild: © Romolo Tavani – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Boris-Jonas Glameyer