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24. September 2019
FinVermV: Zwischen Schande und Chance

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FinVermV: Zwischen Schande und Chance

Die Finanzanlagevermittlungs-Verordnung (FinVermV) ordnet die Spielregeln für rund 38.000 Finanzberater in Deutschland neu. Entsprechend aktiv waren Verbände, Maklerpools aber auch Verbraucherschützer während des Gesetzgebungsverfahrens. Seit Freitag ist die neue FinVermV nun durch. AssCompact hakt nach und zeigt die Reaktionen der Branche auf den Bundesratsbeschluss.

Die Neuregelung der FinVermV ist eines der wichtigsten Finanzgesetze des laufenden Jahres. Die neuen Regeln für Vermittler von Finanzanlagen in Deutschland sollten eigentlich schon Anfang 2018 verabschiedet werden. Tatsächlich schaffte es die FinVermV erst am vergangenen Freitag in den Bundesrat. Ohne Wortbeiträge und ohne Änderungen segnete die Länderkammer den Tagesordnungspunkt 68 ab. Damit war der Widerstand von Branchenvertretern und Verbraucherschützern gleichermaßen erfolglos. Weder hat es das von Verbraucherschützern geforderte Provisionsverbot auf den letzten Metern in die Verordnung geschafft, noch konnte das verpflichtende Taping gestrichen werden.

Verabschiedung keine Überraschung

Martin Klein, Geschäftsführender Vorstand des VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V., ist nicht überrascht, dass der Verordnungsentwurf zur FinVermV den Bundesrat ohne Änderungen passiert hat. Ernsthafte Sorgen müsse man sich deswegen nicht machen. „Wir sehen die Branche für die Umsetzung der FinVermV gut gerüstet. Die Verordnung ist hierbei auch das klare Signal an die Anlagevermittler, die Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen“, so Klein gegenüber AssCompact. „Eine Umsetzung der Anforderungen insbesondere im Bereich der verpflichtenden Kundeninformationen, der Geeignetheitserklärung und der sich anschließenden Betreuung, ohne Unterstützung entsprechend intelligenter Programmlösungen, erachten wir als nicht durchführbar.“

Eine Chance für Finanzanlagenvermittler

Auch der Maklerpool FondsKonzept sieht in der Verabschiedung der FinVermV einen Treiber für digitale Angebote und Services. „Die Änderung der FinVermV ist für Finanzanlagenvermittler nach § 34 f und h GewO eine Chance, die Digitalisierung ihrer Geschäftsmodelle voranzutreiben“, meint Martin Eberhard, Vorstand für Marketing und Vertrieb bei FondsKonzept. Makler sollten die FinVermV als Anlass dazu nehmen, ihre Prozessabläufe und Strukturen effizienter zu gestalten. Eberhard begrüßt zudem unter anderem die Regelungen zu Interessenkonflikten bei Vergütungen: „Unabhängigkeit in der Beratung ist ein zentrales Qualitätsmerkmal von Finanzmaklern und kann mit der FinVermV gegenüber den Kunden offensiv ausgespielt werden.“