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16. April 2020
Gebäudeversicherung: Wann kommt die Sturmflut?

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Gebäudeversicherung: Wann kommt die Sturmflut?

Wenn ein Versicherer eine Ausschlussklausel in seinen AVB vorsieht, unklare Begriffe jedoch nicht definiert, muss er damit rechnen, dass die Klausel eng ausgelegt wird. So geschehen im Fall einer Gebäudeversicherung, die nicht bei Schäden durch Sturmfluten greifen sollte. Schließlich musste der BGH ein Urteil fällen.

Wann kommt die Flut? Ist das überhaupt eine relevante Frage, wenn man 16 Kilometer von der Küste entfernt lebt? Es scheint nicht so, aber wenn man an einem Fluss beheimatet ist, der in das Meer mündet, kann dieser Schein trügen. Ein Gebäudeversicherer nahm diesen Umstand zum Anlass, um den entstandenen Schaden nicht begleichen zu müssen. Ob dies jedoch rechtens war, musste schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) klären.

Tiefdruckgebiet über der Ostsee

In dem Fall geht es um eine Versicherungsnehmerin, die Leistungen aus ihrer Gebäudeversicherung einforderte. Anfang 2017 zog ein Tiefdruckgebiet aus Skandinavien über die Ostsee in Richtung Weißrussland. Dabei kam es durch landeinwärts wehenden Wind zu Wasserständen von bis zu 1,60 m über dem mittleren Wasserstand an der Küste.

Fluss tritt über die Ufer

Die Warnow konnte daraufhin nicht mehr wie üblich ins Meer abfließen und staute sich zurück ins Landesinnere. Am Hafenhaus von Rostock kam es dann zu einer Überflutung des Grundstücks. Am Gebäude entstanden dabei Schäden von circa 13.500 Euro.

Schäden durch Sturmflut in AVB ausgeschlossen

Die Eigentümerin wollte sich im Folgenden die Schäden von ihrem Gebäudeversicherer erstatten lassen. Dieser lehnte eine Kostenübernahme unter Verweis auf seinen Risikoausschluss Sturmflut in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ab. Daraufhin klagte die Eigentümerin auf Erbringung der Leistung.

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