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29. Oktober 2019
Gekündigter Versicherungsvertrag bedarf keiner Bestätigung

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Gekündigter Versicherungsvertrag bedarf keiner Bestätigung

Das OLG Braunschweig hat in einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass ein Versicherungsvertrag unter Umständen auch dann wirksam gekündigt sein kann, wenn die Kündigung vom Vertragspartner nicht bestätigt wurde.

Ist die Kündigung nun wirksam oder nicht? Viele Verbraucher sind schon in der Situation gewesen: Eine Kündigung ist fristgerecht ausgesprochen worden, aber dann lässt die Bestätigung des Vertragspartners auf sich warten. Doch was ist, wenn die Bestätigung niemals eintrifft? Ist man noch versichert oder war die Kündigung doch wirksam, auch ohne Bestätigung? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig auseinandersetzen.

Erst gekündigt, dann Leistung eingefordert

Im konkreten Fall ging es um eine Versicherungsnehmerin, die eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen, später aber gekündigt hatte. Im März 2016 wurde ihr Auto dann bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Daraufhin forderte sie Ersatz von ihrer ehemaligen Versicherung. Die Versicherungsgesellschaft lehnte den Anspruch ab, da die Frau ihren Vertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte. Die Versicherungsgesellschaft hatte es jedoch versäumt, der Frau eine Bestätigung zukommen zu lassen. Deshalb klagte sie auf Erbringung der Versicherungsleistung.

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Seite 2 Wirksamkeit der Kündigung steht nicht infrage