Wirksamkeit der Kündigung steht nicht infrage
Der 11. Zivilsenat des OLG Braunschweig folgte der Klägerin jedoch nicht. Der Versicherungsvertrag sei mit der Kündigung der Klägerin beendet worden und die Wirksamkeit der Kündigung stehe nicht infrage. Des Weiteren habe die Klägerin durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie von einer wirksamen Kündigung ausgegangen war. So habe sie keine weiteren Beiträge mehr gezahlt und sich auch nicht bei der Versicherung erkundigt, ob ihr Versicherungsschutz noch wirksam sei.
Keine Pflicht zur Bestätigung durch den Versicherer
Der Versicherer wiederum sei nicht in der Pflicht gestanden, die Klägerin auf den endenden Versicherungsschutz aufmerksam zu machen. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn die Gefahr bestanden hätte, dass der Versicherungsschutz ohne Kenntnis der Klägerin ausläuft und sie hiervon Nachteile zu befürchten habe. Da sie jedoch unstrittig den Vertrag selbst gekündigt hatte, stand diese Möglichkeit nicht im Raum.
Im Zuge des Hinweisbeschlusses des OLG hat die Klägerin ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts zurückgenommen. Somit ist das Urteil des Landgerichts, welches bereits zuvor zuungunsten der Klägerin entschieden hatte, rechtskräftig. (tku)
OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.09.2019, Az.: 11 U 103/18
Bild: © aklionka – stock.adobe.com
Seite 1 Gekündigter Versicherungsvertrag bedarf keiner Bestätigung
Seite 2 Wirksamkeit der Kündigung steht nicht infrage
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können