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25. Januar 2026
Haftungsgefahren für Versicherungsmakler: Aktuelle Urteile und Praxisfälle

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Haftungsgefahren für Versicherungsmakler: Aktuelle Urteile und Praxisfälle

Haftungsgefahren für Versicherungsmakler: Aktuelle Urteile und Praxisfälle

Dauerthema: Verjährung von Schadenersatzansprüchen

Schon in den vergangenen Jahren gab es verschiedene Entscheidungen zu der Verjährung von Schadenersatzansprüchen. Grundsätzlich geht es dabei darum, wann ein Anspruch verjährt, insbesondere, wann der Kunde Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte oder grob fahrlässig keine Kenntnis davon hatte.

Immer wieder argumentieren Versicherungsvermittler, dass der Kunde doch beim Lesen des Versicherungsscheins erkennen könne, ob alles entsprechend passe. In dem konkreten Fall vor dem OLG Koblenz (Urteil vom 26.05.2025 – Az: 10 U 187/24), mit dem die Kanzlei Jöhnke & Reichow betraut war, hatte der Versicherungsmakler für eine Kundin eine Rentenversicherung umgedeckt. In der alten Police war aber eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) enthalten, in der neuen jedoch nicht. Als die Kundin nun einen Antrag auf Leistungen aus der BUZ stellte, musste sie feststellen, dass die Berufsunfähigkeit nicht versichert war. Entsprechend machte sie Ansprüche gegen den Versicherungsmakler geltend.

Der Makler wehrte sich mit dem Argument, dass die Verjährung der Ansprüche bereits eingetreten sei, da die Kundin anhand des übersandten Versicherungsscheins hätte erkennen können, dass die BUZ nicht versichert war. Das OLG Koblenz bestätigte diese Sichtweise dann auch in seiner Entscheidung.

Doch auch wenn es diesmal zugunsten des Versicherungsmaklers ausging, muss dies nicht immer so sein. Es habe schon anderweitige Rechtsprechungen gegeben, betont Rechtsanwalt Reichow. Andere Gerichte urteilten, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein nicht zwingend prüfen müsse, um eine Fehlberatung des Vermittlers zu erkennen.

Grundsätzlich ist Versicherungsmaklern zu raten, sollten sie selbst und noch vor einem Schaden feststellen, dass etwas schiefgelaufen ist, den Kunden nachzubelehren und im besten Fall den Versicherungsschutz nachzubessern. Ist der Schaden schon passiert, dann sollte man nicht einfach so darauf vertrauen, entsprechende Kenntnis zu vermitteln und zu hoffen, dass schon eine Verjährungsfrist eingetreten sei. Eine anwaltliche Begleitung sei hier immer anzuraten, so Reichow.

Kurz und knapp: Beratungsverzicht – kein gesondertes Beiblatt notwendig

Mit einem Beratungsverzicht arbeiten Versicherungsmakler nur selten. Dennoch kann es vorkommen. Dann wird oftmals darüber gestritten, welche Anforderungen es an eine solche Beratungsverzichtserklärung gibt. Und zwar streitet man sich darum, ob die Erklärung „nur“ gesondert erfolgen muss oder ob dafür ein gesondertes Beiblatt erforderlich ist.

Zwei aktuelle Urteile vom OLG Nürnberg (Beschluss vom 09.01.2025 – Az: 8 U 1684/24) und vom LG München (Urteil vom 25.04.2025 – Az 3 HK O 9060/24) beschäftigen sich genau mit dieser Frage. Im Ergebnis muss die Beratungsverzichterklärung zwar gesondert im Sinne des Gesetzes sein, aber ein gesondertes Beiblatt ist nicht zwingend notwendig, erklärte Reichow die Entscheidung der Gerichte.

Bestimmte Anforderungen sind aber dennoch mit einer Beratungsverzichtserklärung verbunden. Ein Fließtext-Hinweis allein genügt nicht, wie eines der Urteile zeigt.