Der unleserliche Versicherungsantrag – und seine Folgen
Des Weiteren stellte Reichow einen Fall vor, bei dem es theoretisch auch um die Inanspruchnahme eines Versicherungsmaklers hätte gehen können. Letztlich wurde der Anspruch aber gegen den Pflegetagegeldversicherer erhoben. Und das OLG Celle (Az: 8 U5/25) folgte der Argumentation der Kanzlei und der Versicherungsnehmer erhielt Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung. Allerdings lohnt auch ein kritische Blick auf das Verhalten des Versicherungsmaklers.
Der Kunde wünschte den Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung. Er füllte den Versicherungsvertrag aus und schickte diesen kurz vor Weihnachten an seinen Vermittler. Dieser Vermittler leitete den Antrag an Maklerpool weiter. Dort bekam der die Rückmeldung, dass der Antrag unleserlich sei und ihn neu ausfüllen und erneut einreichen möge. Der Versicherungsmakler tat dies, ließ den Antrag aber nicht mehr vom Kunden unterschreiben, sondern setzte vermutlich eine kopierte Unterschrift vom Kunden ein. Nach zwei bis drei Wochen meldete sich der Versicherer beim Makler: Es wurde vergessen, eine bestimmte Gesundheitsfrage zu Lungenerkrankungen zu beantworten. Der Makler setzte das entsprechende Kreuz, der Kunde sei gesund, und verfuhr mit der Kundenunterschrift wie zuvor.
Der Kunde bekommt die Police und geht davon aus, dass alles in Ordnung ist. Dann wurde er pflegebedürftig und beantragte Leistungen aus seiner Pflegetagegeldversicherung. Der Versicherer prüft den Antrag und stellt fest, dass der Mann in dem Zeitraum zwischen dem ersten Antrag und der Rückfrage beim Makler beim Arzt war – wegen einer Lungenerkrankung.
Nun wurde strittig, ob die Gesundheitsfrage richtig beantwortet wurde oder ob es sich um eine arglistige Täuschung handelte. Und wenn ja, wer hat arglistig gehandelt? Der Versicherungsnehmer nicht, denn er hatte ursprünglich ja eine richtige Erklärung abgegeben und wusste von der späteren Erklärungen seines Maklers nichts. Stellt sich also die Frage, ob der Makler arglistig gehandelt hat, weil er im Laufe der Antragstellung den Antrag selbst ausgefüllt und Angaben zum Gesundheitszustand gemacht hat.
Der Versicherer vertrat die Ansicht, dass der Versicherungsmakler die Angaben ins Blaue hinein gemacht habe, weil er den Zustand des Kunden gar nicht kannte. Deshalb könne die Pflegetagegeldversicherung wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Das OLG Celle sah dies nicht so und folgte der Argumentation der Rechtsanwälte.
Das entscheidende Argument war, dass der Versicherungsmakler noch den ursprünglichen Versicherungsantrag kannte, bei dem man trotz teilweiser Unleserlichkeit erkennen konnte, wo der Kunde das Kreuz gesetzt hatte. Und zu dem damaligen Zeitpunkt war es tatsächlich so, dass der Kunde noch gesund war. Und auf dem Fortbestand dieser Angaben durfte der Versicherungsmakler im vorliegendem Fall vertrauen. So entstand kein Haftungsfall für den Versicherungsmakler. Dennoch wirft das Verhalten des Maklers grundsätzlich einige Fragen auf, was sich auch in den Kommentaren der Teilnehmer am Vermittlerkongress widerspiegelte. (bh)
Mehr zu dem Urteil des OLG Celle vom - Az: 8 U5/25
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