Ein Autofahrer genießt keinen Versicherungsschutz, wenn ihm Wertsachen ohne Gewalteinwirkung aus seinem verriegelten Fahrzeug entwendet werden. Zumindest dann, wenn er nur gegen das Aufbrechen des Autos versichert war. Im konkreten Fall war ein Funksignal statt einer Brechstange zum Einsatz gekommen.
Das Amtsgericht München urteilte zugunsten des Versicherers. Der Begriff „Aufbrechen“ sei nach Überzeugung des Gerichts eindeutig und umfasse nicht das unbefugte Öffnen des Fahrzeugs per Funksignal. Sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und ebenfalls gemäß der Definition des Duden, umfasse der Vorgang des Aufbrechens die Anwendung von Gewalt. Eine Beschädigung sei zwar nicht zwangsläufig erforderlich, damit man von Aufbrechen sprechen könne, aber nicht jegliche Form von unbefugtem Öffnen sei als Aufbrechen zu verstehen.
Das Gericht stellte im Weiteren klar, dass ein eindeutiger Wortlaut nicht nachträglich umfassender ausgelegt werden könne, um den Versicherungsumfang auszudehnen. Schließlich sei es für die Kosten- und Risikokalkulation der Versicherer zwangsläufig erforderlich, dass der geltende Versicherungsumfang klar abgegrenzt werde.
Außerdem spreche nach Ansicht des Gerichts noch ein weiterer Umstand gegen einen geltenden Versicherungsschutz: die Missbrauchsgefahr. Sollte nämlich auch die elektronische Überwindung des Schlosses ohne Gewalteinwirkung abgesichert sein, wäre ein Ereignis versichert, für das sich in der Regel keine Spuren finden ließen. Falls der Versicherer einen Anfangsverdacht hätte, dass der Versicherungsnehmer lediglich vergessen hatte das Fahrzeug abzusperren, wäre er bei der Beweisführung auf Zeugenaussagen angewiesen. Das könne dem Versicherungsunternehmen nicht zugemutet werden.
Dementsprechend muss der Pilot seinen Schaden von gut 3.300 Euro nun selbst tragen. Nachdem die Berufung zurückgewiesen wurde, ist das Urteil mittlerweile rechtskräftig. Vermittler sind dementsprechend gut beraten, ihren Kunden die Abgrenzung zwischen den Begriffen „Aufbrechen“ und „unbefugtem Öffnen“ in Versicherungsverträgen zu verdeutlichen. (tku)
Amtsgerichts München, Urteil vom 12.03.2020, Az.: 274 C 7752/19
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