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7. Februar 2023
Hier lauern Haftungsgefahren im Vermittlungsgeschäft

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Hier lauern Haftungsgefahren im Vermittlungsgeschäft

Fehlende Beratungsdokumentation

Im Nachweis entsprechender Dokumentationspflichten über das Beratungsgespräch lauert eine weitere häufige Haftungsfalle für Versicherungsvermittler. Im vorliegenden Sachverhalt hat sich ein Versicherungsmakler mit einem Marketingschreiben an seinen Kundenbestand gewandt, in dem er Beratungsleistungen in verschiedenen Versicherungsbereichen angeboten hatte. Ein Ärzteehepaar ging daraufhin auf den Makler zu, mit dem Wunsch einer Beratung über eine Todesfallleistung. Kurz darauf kam ein Beratungstermin zustande. Der Mann war zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs Alleinverdiener. Das Ehepaar hatte zwei kleine Kinder und wohnte in einer Mietwohnung. Lediglich für das eigene Auto lief ein Kredit. Ergebnis des Beratungsgesprächs war, dass der Mann keine Risikolebensversicherung abschloss. Allerdings hatte der Makler dieses Gespräch nicht dokumentiert.

Als der Mann kurz darauf verstarb, verlangte die Ehefrau Schadenersatz vom Makler. Der Grund: Falschberatung. Denn nach dem Tod ihres Mannes erhalte sie nun keine Todesfallleistung, obwohl in der Beratung darüber gesprochen wurde. Die Ehepartnerin argumentierte, dass der Makler den Abschluss einer Todesfallpolice als nicht nötig erachtete. Diese würde vor allem bei größeren Kreditfinanzierungen, zum Beispiel bei einer Immobilie, abgeschlossen. Der Makler hingegen behauptete, dass er auch über dieses Risiko beraten habe.

Vor Gericht also stand nun Aussage gegen Aussage. Doch wie hat das Landgericht Dresden (LG) nun entschieden? In seinem Urteil vom 21.12.2022 (Az. 8 O 1530/21 LG) stellten die Richter klar, dass aufgrund der fehlenden Beratungsdokumentation das Prinzip der Beweislastumkehr zum Tragen komme. Der Makler habe also zu beweisen, worüber der Kunde im Beratungsgespräch informiert wurde. Da dies im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall sei, hat das LG den Versicherungsmakler zu Schadenersatz über die letzten fünf Monatsgehälter des verstorbenen Mannes verurteilt. Das Urteil sei allerdings noch nicht rechtskräftig. Versicherungsmakler, so die Schlussfolgerung dieses Haftungsfalls, sollten also gerade auch dann die Beratung dokumentieren, wenn der Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen wurde.