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7. Februar 2023
Hier lauern Haftungsgefahren im Vermittlungsgeschäft

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Hier lauern Haftungsgefahren im Vermittlungsgeschäft

Versicherte Leistung entspricht nicht mehr den Lebensumständen

In einem weiteren Fall war die Rechtsfrage strittig, ob ein Makler auch dann für Schadenersatz belangt werden könnte, wenn aufgrund einer Veränderung der Lebensumstände bei Versicherten die versicherte Leistung nicht mehr angemessen erscheint. Im vorliegenden Fall schloss eine Auszubildende eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem Makler ab. Einige Jahre später kam die BU-Versicherte wegen eines Immobiliendarlehens auf den Vermittler zu. Dabei schloss die Frau nun auch eine Wohngebäudeversicherung ab, da sie mittlerweile geheiratet hat und ein Einfamilienhaus bewohnte. Hatte die Versicherte ihre BU noch als Auszubildende abgeschlossen, haben sich seitdem ihre Lebensumstände deutlich verändert. Allerdings wurde daran die Versicherungssumme der BU nicht angepasst. Als dann bei der Versicherten der Fall einer Berufsunfähigkeit eintrat, erhielt sie von ihrem Versicherer lediglich eine BU-Leistung in Höhe von rund 750 Euro. Daher klagte sie gegen den Vermittler und nahm ihn wegen eines Beratungsfehlers in Haftung. Das zuständige Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) allerdings gab in seinem Urteil von 11.01.2023 (Az. 11 U 34/22) dem Makler Recht. Die Richter argumentierten in ihrem Urteil, dass der Vermittler gegenüber der Versicherungsnehmerin keinen Informationsvorsprung hatte und die Versicherungsnehmerin die Höhe ihrer BU-Rente hätte selbst wissen können. (as)

Bild: © AA+W – stock.adobe.com

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