Die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. übt deutliche Kritik am Urteil zur „Unabhängig“-Werbung von Versicherungsmaklern. Der Verband hatte den betroffenen Versicherungsmakler im Verfahren unterstützt und die Verfahrenskosten des Berufungsverfahren übernommen.
„Versicherungsmakler sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treuhänderähnliche Sachwalter ihrer Kunden. Dass diese gesetzlich verankerte Rolle in der wettbewerbsrechtlichen Bewertung des Gerichts keine Berücksichtigung findet, halten wir für bedenklich“, so der IGVM-Vorstand.
Kaum Chancen für Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH
Trotz inhaltlicher Kritik akzeptiert der IGVM das Urteil als Teil der geltenden Rechtsordnung. Der Verband habe sich unmittelbar nach der Entscheidung mit den involvierten Rechtsanwälten abgestimmt, teilt der Verband mit. Die Anwälte sehen das Urteil demnach als gut und schlüssig begründet und halten eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) zwar für denkbar, aber für wenig aussichtsreich. Der Streitwert sei zu gering, und auch die weiteren untersagten Werbeaussagen böten kaum Erfolgsaussichten. Die Argumentation des Gerichts sei rechtlich kaum angreifbar.
Empfehlungen für die Außendarstellung von Versicherungsmaklern
Wie bereits zuvor die beiden Verbände BVK und AfW rät der IGVM Versicherungsmaklern, ihre Außendarstellung an die aktuelle Rechtslage anzupassen. Insbesondere sollte der Begriff „unabhängig“ nicht mehr verwendet werden, solange eine Vergütung durch Versicherer erfolgt. Stattdessen empfiehlt der Verband neutrale Formulierungen, die die kundenorientierte Tätigkeit und die umfassende Marktkenntnis der Makler hervorheben.
So sollte die Kommunikation erfolgen
Als Ersatz für den Begriff „unabhängig“ empfiehlt der IGVM Formulierungen wie „ungebundener Makler“ oder „Vermittler mit breiter Marktübersicht“. Aussagen, die vollständige Neutralität suggerieren, sollten vermieden werden. Zudem sollten Makler ihre Kunden offen über ihre Vergütungsstruktur informieren, etwa im Rahmen der Erstinformation oder im Impressum. Der Verband stellt seinen Mitgliedern bei Bedarf Musterformulierungen zur Verfügung, um die Umsetzung zu erleichtern. Ziel ist es, das Vertrauen der Verbraucher durch Transparenz und Professionalität zu stärken – auch ohne den Begriff „unabhängig“.
IGVM für Doppelzulassung als Versicherungsmakler und -berater
Stefan Rumpp, Vorstandsvorsitzender der IGVM, fordert in dem Zusammenhang den Gesetzgeber auf, zu handeln. „Wenn dem Gesetzgeber Verbraucherschutz als höchstes Gut am Herzen liegen würde, müsste er die dafür notwendigen Voraussetzungen schaffen. Die fachliche Voraussetzung für die Zulassung als Versicherungsmakler und die als Versicherungsberater ist identisch. Eine Doppelzulassung wird in Deutschland, mit dem Hinweis auf Interessenskollision, verneint. In Österreich gibt es diese Trennung nicht mehr, was im Übrigen durch die europäische Dienstleistungsfreiheit zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.“
Rumpp weiter: „Im Falle einer Doppelzulassung stünde es dem Berater und seinem Kunden frei, die Art, wie die Dienstleistung und oder Vermittlung vergütet wird, frei zu wählen. Denkbar wäre dann Courtage, Honorar oder eine Mischform aus beiden Vergütungsformen.“
Ergänzend müsste der Gesetzgeber den Produktanbietern auferlegen, dass sie im Rahmen ihrer unternehmenseigenen Annahmerichtlinien Geschäft, welches ihnen angetragen wird, unabhängig von einer bestehenden Zusage annehmen müssen. Damit wäre sichergestellt, dass Berater tatsächlich einen vollständigen Marktzugang haben. (bh)
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