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20. August 2020
Investieren, aktivieren, abschreiben – Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

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Investieren, aktivieren, abschreiben – Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Um den operativen Geschäftsbetrieb eines Unternehmens erfolgreich aufrechterhalten zu können, sind in regelmäßigen Abständen Investitionen in das sogenannte Anlagevermögen nötig. Was hierbei aus steuerlicher, bilanzieller und betriebswirtschaftlicher Sicht alles beachtet werden sollte, erklären die Steuerexperten Tobias Sick und Christian Hien von der H/W/S GmbH.

Investitionen in Wirtschaftsgüter – das sogenannte Anlagevermögen – sollen dem Unternehmen langfristig dienen. Diese Investitionen können Arbeitsmittel wie zum Beispiel Computer, Maschinen oder Büromöbel sein, aber auch ein entgeltlich erworbener Kundenstamm oder der betriebliche Firmenwagen. Von Langfristigkeit spricht man in der Regel, wenn das Wirtschaftsgut länger als ein Jahr dem Betriebsvermögen angehören soll. Diese Güter sind dem sogenannten Anlagevermögen des Unternehmens zuzuordnen und in einem gesonderten Verzeichnis (Anlagenverzeichnis) zu führen. Die Besonderheit dabei ist, dass größere Investitionen über 250 Euro netto nicht unmittelbar bei Anschaffung als Betriebsausgabe abziehbar, sondern im Anlagevermögen zu aktivieren und üblicherweise über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben sind. Besonders interessant für kleinere Unternehmen ist der Investitionsabzugsbetrag. Hierbei handelt es sich um eine steuerliche Sondervorschrift, welche unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor einer Anschaffung außerbilanziell den Gewinn (und damit die Steuerbelastung) mindert und damit zu einem Liquiditätsvorteil führt, der für die Investition genutzt werden kann. In der Regel lässt sich das Anlagevermögen in drei Kategorien einordnen.

Immaterielle Vermögensgegenstände

Immateriell bedeutet, dass das Wirtschaftsgut nicht durch unmittelbare Anschauung erfahrbar ist. Typische immaterielle Wirtschaftsgüter können Nutzungsrechte, Lizenzen, Patente, Kundenstamm oder auch Geschäfts- und Firmenwerte sein. Zu unterscheiden ist hierbei, ob diese Wirtschaftsgüter selbst geschaffen oder entgeltlich erworben wurden. Ein entgeltlich erworbenes Wirtschaftsgut ist grundsätzlich im Anlagevermögen zu aktivieren und über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Ein selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut darf zwar (unter bestimmten Voraussetzungen) handelsrechtlich, nicht hingegen aus steuerlicher Sicht aktiviert werden. Die Kosten hierfür sind sofort als Betriebsausgaben abzuziehen.

Sachanlagen: Besonderheit bei Grundstücken

Dem Sachanlagevermögen sind Grundstücke, Gebäude, Fahrzeuge, Maschinen und jede Art von Betriebs- und Geschäftsausstattung (wie beispielsweise die Büroeinrichtungen) zuzuordnen. Die Besonderheit hierbei liegt unter anderem bei den Grundstücken. Hier ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese keinem (planmäßigen) Wertverlust unterliegen. Dies bedeutet, dass die Anschaffungskosten eines Grundstücks nicht abschreibungsfähig sind und somit diese Investitionen den Gewinn eines Unternehmens nicht mindern. Wichtig hierbei ist jedoch, dass dies ausschließlich die Grundstücke selbst betrifft. Darauf errichtete Gebäude sind von dieser Regelung nicht betroffen; sie werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (in der Praxis meist 50 Jahre) abgeschrieben.

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