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20. August 2020
Investieren, aktivieren, abschreiben – Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

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Investieren, aktivieren, abschreiben – Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Finanzanlagen

Finanzanlagen sind Finanzinvestitionen außerhalb des eigenen Unternehmens. Diese können zum Beispiel Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften oder Wertpapiere als Daueranlage sein. Finanzanlagen sind nicht abnutzbar. Bei Wertminderung können sie auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. In späteren Zeiträumen ist jedoch eine Wertaufholung zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen.

Abschreibung über die Nutzungsdauer: Die AfA-Tabellen

Bereits mehrmals haben wir in diesem Artikel das Wort „Abschreibung“ verwendet, doch was bedeutet dies genau? Wird ein Wirtschaftsgut über seine Nutzungsdauer abgeschrieben, spricht man steuerlich gesehen von der Absetzung für Abnutzung, der sogenannten AfA. Handelsrechtlich wird von Abschreibungen gesprochen. Das erworbene Wirtschaftsgut mindert den Gewinn also nicht sofort in voller Höhe, sondern über den Zeitraum seiner gewöhnlichen Nutzungsdauer. Kauft ein Unternehmen zum Beispiel einen Pkw für 60.000 Euro und dieser Pkw wird dem Betrieb voraussichtlich sechs Jahre dienen, so können jedes Jahr 10.000 Euro abgeschrieben und somit in dieser Höhe jährlich der Gewinn gemindert werden. Ursprünglich ist aus steuerlicher Sicht bereits seit einigen Jahren lediglich die lineare Abschreibungsvariante zulässig. Dies bedeutet, dass der Investitionsbetrag gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt wird. Im Zuge der Corona-Krise soll jedoch als Investitionsanreiz die degressive Abschreibungsvariante bis maximal 25% pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens temporär in den Steuerjahren 2020 und 2021 wiedereingeführt werden. Die degressive AfA bewirkt insbesondere in den ersten Jahren der Abschreibung einen Liquiditätsvorteil, da die Abschreibungsbeträge zu Beginn höher ausfallen als bei der linearen AfA und zum Ende der Nutzungsdauer hin entsprechend geringer werden.

Die Nutzungsdauern von diversen Wirtschaftsgütern sind in amtlichen AfA-Tabellen von der Finanzverwaltung vorgegeben. Kann ein Unternehmer eine niedrigere Nutzungsdauer nachweisen als in den AfA-Tabellen angegeben, so kann er auch die Abschreibungsdauer entsprechend reduzieren. Außerplanmäßige Abschreibungen sind nur möglich, sofern bei dem jeweiligen Wirtschaftsgut eine dauerhafte Wertminderung nachzuweisen ist. Wird ein Wirtschaftsgut verkauft oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus dem Betriebsvermögen aus, ist der Restwert sofort in voller Höhe ergebnismindernd zu berücksichtigen.