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30. Juli 2026
Kfz-Haftpflicht: Nutzungsausfall bei verspäteter Neuwagenlieferung

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Kfz-Haftpflicht: Begrenzter Nutzungsausfall bei später Neuwagenlieferung

Kfz-Haftpflicht: Nutzungsausfall bei verspäteter Neuwagenlieferung

Nach einem Totalschaden entschied sich ein Unfallgeschädigter für einen teureren Neuwagen und verlangte Nutzungsausfall für die lange Lieferzeit. Das LG Regensburg begrenzte den Anspruch zwar, stellte aber zugleich eine relevante Verzögerung bei der Schadenregulierung durch den Versicherer fest.

Entscheidet sich ein Unfallgeschädigter nach einem wirtschaftlichen Totalschaden freiwillig für den Kauf eines deutlich höherwertigen Neuwagens, kann er daraus keine längere Nutzungsausfallentschädigung ableiten. Das hat das Landgericht Regensburg (LG) mit einem kürzlichen Urteil entschieden.

Vom Totalschaden eines Gebrauchtwagens zum Neuwagen

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall erlitt der gebrauchte VW Golf des Klägers einen Totalschaden. Das Gutachten bezifferte den Wiederbeschaffungswert auf 10.900 Euro und den Restwert des beschädigten Fahrzeugs auf 1.800 Euro. Anstatt ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug zu erwerben, bestellte der Kläger einen neuen VW T-Roc zum Listenpreis von rund 42.500 Euro. Aufgrund erheblicher Lieferverzögerungen erhielt er das Fahrzeug erst rund zehn Monate später und verlangte Nutzungsausfall für insgesamt 293 Tage sowie die angefallenen Überführungskosten für den Neuwagen.

Versicherer leistet nur begrenzten Nutzungsausfall

Der Kläger trug vor, trotz intensiver Suche auf dem Gebrauchtwagenmarkt kein mit seinem verunfallten VW Golf VII vergleichbares Ersatzfahrzeug gefunden zu haben. Angesichts des berufsbedingten Zeitdrucks seien ihm weitergehende Recherchen nicht zumutbar gewesen. Der schließlich bestellte Neuwagen sei funktional durchaus mit dem mangelfreien und frisch hauptuntersuchten Unfallfahrzeug vergleichbar. Dies werde zudem dadurch unterstrichen, dass die Leasingrate des verunfallten Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sogar höher gewesen sei als die des neuen Fahrzeugs. Die verzögerte Auslieferung des Ersatzfahrzeugs falle nach Auffassung des Klägers außerdem nicht in seinen Risikobereich.

Die mit der Schadenregulierung beauftragte Gesellschaft des Kfz-Haftpflichtversicherers bewertete den Fall hingegen anders. Sie erkannte lediglich eine Nutzungsausfallentschädigung für 30 Tage an und lehnte zudem die vollständige Erstattung der Überführungskosten ab. Gleichzeitig zog sich die Regulierung des Fahrzeugschadens über mehrere Monate hin.

Gericht stellt objektive Wiederbeschaffungsdauer in den Mittelpunkt

Das LG Regensburg sprach dem Kläger zwar einen weitergehenden Nutzungsausfall zu, begrenzte diesen jedoch auf insgesamt 131 Tage. Maßgeblich war dabei nicht die tatsächliche Lieferzeit des Neuwagens, sondern die objektiv erforderliche Dauer der Schadensbeseitigung.

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