Höherwertige Ersatzbeschaffung geht zulasten des Geschädigten
Nach Auffassung des Gerichts steht es einem Geschädigten zwar grundsätzlich frei, statt eines gleichwertigen Gebrauchtwagens ein Neufahrzeug oder ein anderes Fahrzeugmodell zu erwerben. Das Schadenrecht ersetzt jedoch nur den Aufwand, der zur Naturalrestitution erforderlich ist. Entscheidet sich der Geschädigte bewusst für eine wirtschaftlich deutlich aufwendigere Ersatzbeschaffung, können die dadurch entstehenden Verzögerungen dem Schädiger grundsätzlich nicht zugerechnet werden.
Im konkreten Fall bedeutete dies: Wer nach dem Totalschaden eines Gebrauchtwagens einen erheblich teureren Neuwagen bestellt, kann die lange Lieferzeit nicht vollständig zulasten des Haftpflichtversicherers geltend machen. Nach der Beweisaufnahme war das Gericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt, dass ein wirtschaftlich vergleichbares Gebrauchtfahrzeug bereits innerhalb von 14 Tagen hätte beschafft werden können. Die darüber hinausgehende Wartezeit auf den Neuwagen war daher nicht ersatzfähig.
Zur Begründung verwies das Gericht auf das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 249 BGB) sowie die Schadenminderungspflicht (§ 254 BGB). Danach ist die Nutzungsausfallentschädigung auf den Zeitraum begrenzt, der objektiv für die Reparatur oder die Beschaffung eines wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlich gewesen wäre.
Verzögerte Regulierung verlängert Anspruch
Zugleich berücksichtigte das Gericht die verzögerte Schadenregulierung durch den Haftpflichtversicherer. Dieser zahlte den Wiederbeschaffungsaufwand erst 117 Tage nach dem Unfall aus. Da ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Ersatzbeschaffung durch die Aufnahme eines Kredits vorzufinanzieren, durfte ihm diese Verzögerung nicht zum Nachteil gereichen. Deshalb erweiterte das Gericht den ersatzfähigen Zeitraum des Nutzungsausfalls entsprechend. Im Ergebnis sprach es dem Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 131 Tage zu statt der vom Versicherer regulierten 30 Tage. (bh)
LG Regensburg, Urteil vom 23.12.2025 – Az: 61 O 319/25
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