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13. November 2019
Kfz-Haftpflichtversicherung: Bitte anschnallen!

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Kfz-Haftpflichtversicherung: Bitte anschnallen!

Klage vor dem Landgericht abgewiesen

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht Rostock wurde offenbar, dass die Klägerin auf der Rückbank jedoch nicht angeschnallt war, als der Unfall passierte. Hätte sie den Sicherheitsgurt ordnungsgemäß angelegt, hätte sie einen Großteil der erlittenen Verletzungen vermeiden können. Aus diesem Grund wurde ihrer Klage vor dem Landgericht nicht stattgegeben.

Entscheidung des OLG Rostock

Die Klägerin ging daraufhin in Berufung und zog vor das OLG Rostock, wo geklärt werden sollte, wie ein teilweises Mitverschulden der Verletzungen gewertet werden muss.

Das OLG Rostock erkannte die Forderungen der Anklage zu zwei Dritteln an. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil ging das OLG nicht davon aus, dass die Ansprüche der Klägerin mit den 30.000 Euro abgegolten seien. Laut Urteilsspruch ist die Mitverursachung des Unfalls nicht allein davon abhängig, welche Verletzungen aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt entstanden. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin eine große Mitschuld getroffen. Stattdessen mahnt das Gericht eine Gesamtbetrachtung der Entstehung des Unfalls und des daraus resultierenden Schadens an. Daraus könne anschließend eine Mithaftungsquote ermittelt werden, um die etwaige Ansprüche dann zu kürzen sind.

In dem vorliegenden Fall hat das OLG die Mitverursachung folglich zu einem Drittel der Klägerin zugeordnet. Die Geschwindigkeitsüberschreitung der Unfallverursacherin wiege deutlich schwerer.

Die Überprüfung des Grundurteils durch den Bundesgerichtshof ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde möglich. (tku)

OLG Rostock, Urteil vom 25.10.2019, Az.: 5 U 55/17

Bild: © benjaminnolte – stock.adobe.com

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