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17. März 2020
Kind auf dem Rücksitz? Don’t look back in anger!

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Kind auf dem Rücksitz? Don’t look back in anger!

Autovermieter geht von grober Fahrlässigkeit aus

Der Mann beglich im weiteren Verlauf seine Selbstbeteiligung. Damit wollte sich die Autovermietung jedoch nicht zufriedengeben. Sie klagte auf anteilige Erstattung des Schadens, da der Fahrer ihrer Meinung nach grob fahrlässig gehandelt hatte, als er sich zu seinem Sohn umdrehte.

Landgericht geht von Augenblicksversagen aus

Das Landgericht lehnte die Klage ab und begründete dies damit, dass es sich in dem Moment lediglich um ein sogenanntes Augenblicksversagen gehandelt habe. Ein grob fahrlässiges Verhalten sah es jedoch nicht als erfüllt.

Fahrer muss Verkehr stets im Blick behalten

Dagegen ging die Autovermietung vor dem OLG Frankfurt am Main in Berufung und hatte diesmal mit der Klage Erfolg. Das OLG sah sehr wohl einen Fall von grob fahrlässigem Verhalten. Auch bei stockendem Verkehr sei ein Fahrzeugführer stets verpflichtet den Verkehr zu beobachten. Genau das hat der Fahrer nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht getan, als er sich zu seinem Sohn umdrehte.

Verhalten des Fahrers spricht gegen Augenblicksversagen

Des Weiteren könne es sich auch nicht um ein reflexartiges Augenblicksversagen handeln. Schließlich habe der Fahrer zuerst den Spurwechsel vollendet, bevor er sich umdrehte. Dies spreche laut Gerichtsurteil eindeutig gegen eine reflexartige Fehlleistung.

Umdrehen diente nicht der Abwehr einer Gefahr

Und auch der Einwand, dass das Umdrehen zur Abwehr einer angenommenen Gefahr diene, verfing vor Gericht nicht. Hätte der Sohn tatsächlich einen gefährlichen Gegenstand in der Hand gehalten, so hätte eine bloße Hinwendung die Gefahr nicht bannen können. Vielmehr hätte der Vater nur die Information erhalten, was der Sohn da in der Hand hielt. Das hätte er jedoch auch durch eine Frage an seinen Sohn oder seinen anderen danebensitzenden Sohn bewerkstelligen können. Auch eine Anweisung, wie das Kind sich zu verhalten habe, hätte er durchaus aussprechen können, ohne seine Aufmerksamkeit vom Straßenverkehr zu lenken. (tku)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.02.2020, Az.: 2 U 43/19

Bild: © alexkich – stock.adobe.com

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