Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Die Berufsunfähigkeitsrente ist eine private Versicherungsleistung, die von einer Berufsunfähigkeitsversicherung gezahlt wird. In der Regel ist im Fall einer Berufsunfähigkeit auch eine Beitragsbefreiung mitversichert, so dass die Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung für die Zeit der Berufsunfähigkeit übernommen werden. Die Berufsunfähigkeitsversicherung tritt erst dann ein, wenn die versicherte Person aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, ihren zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübten Beruf zu mindestens 50% auszuüben. Dies ist zugleich auch der gravierendste Unterschied zum Arbeitslosengeld, welches nur bei einem Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, was nicht unbedingt mit einer Erkrankung zusammenhängen muss, aber natürlich auch kann.
Was ist das Arbeitslosengeld?
Das gesetzliche Arbeitslosengeld I (ALG-I) wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und dient der finanziellen Überbrückung für arbeitslose Personen. Voraussetzung ist ein Verlust des Arbeitsplatzes und die Erfüllung einer Anwartschaftszeit (meist 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 2 Jahren). Es wird grundsätzlich gezahlt, wenn jemand arbeitslos ist, sich jedoch bemüht, eine neue Arbeit zu finden und überhaupt in der Lage ist, mindestens 15 Stunden pro Woche zu arbeiten.
Unterschieden werden muss das ALG-I von dem Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II). Das Bürgergeld ist eine Sozialleistung, die das Existenzminimum sichert, während Arbeitslosengeld auf der Grundlage des versicherungspflichtigen Einkommens vor der Arbeitslosigkeit berechnet wird. Allerdings können beide Leistungen – also Arbeitslosengeld und Bürgergeld – gleichzeitig bezogen werden, wenn die ALG-I-Leistungen nicht für den Lebensunterhalt und die Unterhaltskosten ausreichen. In diesem Fall kann auch ergänzend Bürgergeld bezogen werden.
Beeinflusst die BU-Rente das Arbeitslosengeld?
Hierfür muss zunächst der Charakter der Berufsunfähigkeitsrente dargestellt werden. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine sog. Summenversicherung und keine Schadenversicherung. Dies bedeutet, dass ein Bereicherungsverbot für die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht gilt. Im Leistungsfall wird also die Summe gezahlt, die vereinbart wurde, ohne jedwede Kürzungen. Zu beachten ist jedoch, dass bei einem für die Verweisbarkeit des Versicherungsnehmers auf eine neue berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich auch der Erhalt von Arbeitslosengeld I zu berücksichtigen sein kann (BGH v. 08.02.2012 – IV ZR 287/10).
Das Arbeitslosengeld hingegen wird nur dann gekürzt, wenn der Versicherte mehr als 165 Euro aus einer Erwerbstätigkeit bezieht. Allerdings stellt eine private Berufsunfähigkeitsrente kein Einkommen dar, da ihr keine Erwerbstätigkeit zugrunde liegt (BGH v. 15.11.2007 – IX ZB 99/05).
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