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10. März 2026
Leitungswasser: Versicherer muss für Schadensuche leisten

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Leitungswasser: Versicherer muss für Schadensuche leisten

Leitungswasser: Versicherer muss für Schadensuche leisten

Selbst wenn die genaue Ursache eines Leitungswasserschadens später nicht feststeht, muss der Wohngebäudeversicherer die Kosten für die Schadensuche übernehmen. Das OLG Hamburg betont: Entscheidend ist, dass die Maßnahmen zum Zeitpunkt der Beauftragung sachgerecht und geboten waren.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden, dass Kosten für die Suche nach der Ursache eines Leitungswasserschadens auch dann erstattungsfähig sein können, wenn sich die konkrete Schadenursache später nicht mehr eindeutig feststellen lässt. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts eine ex-ante-Betrachtung der Maßnahmen. In dem konkreten Fall musste der Wohngebäudeversicherer also die Schadenermittlungskosten für den verstopften Ablauf der Dusche übernehmen.

Leitungswasserschaden: Streit um Schadenfeststellung und Kostenerstattung

Die Klägerin verlangte von ihrer Wohngebäudeversicherung weitere Leistungen nach einem Nässeschaden in der Dusche eines Badezimmers im zweiten Obergeschoss eines Gebäudes. Unstreitig war Wasser aus dem Duschablauf bestimmungswidrig ausgetreten und hatte Schäden verursacht. Strittig blieb jedoch, welche Maßnahmen zur Schadenermittlung und -feststellung tatsächlich erforderlich waren und welche Kosten der Versicherer übernehmen muss.

Das Landgericht Hamburg hatte die Klage zunächst weitgehend abgewiesen. In der Berufung bekam die Versicherungsnehmerin teilweise Recht: Das OLG verurteilte den Versicherer zur Zahlung von rund 9.700 Euro zuzüglich Zinsen.

Kosten der Schadensuche können erstattungsfähig sein …

Kernpunkt des Urteils ist die Frage der Schadenermittlungs- und Schadenfeststellungskosten. Nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen sind solche Kosten zu ersetzen, soweit ihre Aufwendung „den Umständen nach geboten“ war.

Das OLG stellte klar, dass hierfür nicht entscheidend ist, ob die Maßnahmen im Nachhinein tatsächlich zur eindeutigen Feststellung der Schadenursache führen. Vielmehr ist zu prüfen, ob sie aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Beauftragung sinnvoll und erforderlich erschienen.

… auch wenn Schadenursache nicht gefunden wird

Im konkreten Fall waren verschiedene Untersuchungen vorgenommen worden, unter anderem eine Kamerabefahrung der Abwasserleitungen sowie der Ausbau des Duschablaufs. Ziel war, die Ursache des Wasseraustritts zu lokalisieren. Zwar konnte der gerichtliche Sachverständige später keine eindeutige Schadenursache feststellen. Dennoch bestätigte er, dass die vorgenommenen Arbeiten aus technischer Sicht geeignet waren, die Ursache einzugrenzen. Kostentreibend wirkte sich dabei aus, dass der Bodenablauf passgenau in eine Marmor-Bodenplatte eingebaut war. Arbeiten am Ablauf waren deshalb nur möglich, nachdem die Marmorplatte entfernt worden war.

Nach Auffassung des Gerichts ist gerade die Natur der Schadensuche entscheidend: Wer nach einer Ursache sucht, weiß naturgemäß nicht im Voraus, wo sich der Schaden befindet. Auch Maßnahmen, die sich später als nicht zielführend herausstellen, können daher notwendig gewesen sein.

Das Gericht stützte sich dabei auf die in Rechtsprechung und Literatur anerkannte ex-ante-Bewertung der Gebotenheit von Schadenermittlungskosten. Entscheidend ist also die Situation im Zeitpunkt der Beauftragung und nicht der spätere Erkenntnisstand.

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